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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §19 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0253 E 15. September 1999 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs 7 StVO ist der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist (Hinweis E 30.3.1984, 83/02/0232, und 18.5.1984, 82/02/0150).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020048.X01Im RIS seit
20.03.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009