RS Vwgh 2009/2/27 2008/02/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass die Behörde den Zeugen - von amtswegen - zur mündlichen Verhandlung geladen hat und dieser unentschuldigt nicht gekommen ist, war sie zu seiner Einvernahme zu dem von der Bfin genannten Beweisthema nicht verhalten, weil diese während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht behauptet hat, der Zeuge könne den Nachtrunk bestätigen. Ein Verfahrensfehler kann daher in der Unterlassung der Einvernahme dieses Zeugen nicht gesehen werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBesondere Rechtsgebiete StVOBeweismittel ZeugenBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020307.X01

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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