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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass die Behörde den Zeugen - von amtswegen - zur mündlichen Verhandlung geladen hat und dieser unentschuldigt nicht gekommen ist, war sie zu seiner Einvernahme zu dem von der Bfin genannten Beweisthema nicht verhalten, weil diese während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht behauptet hat, der Zeuge könne den Nachtrunk bestätigen. Ein Verfahrensfehler kann daher in der Unterlassung der Einvernahme dieses Zeugen nicht gesehen werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBesondere Rechtsgebiete StVOBeweismittel ZeugenBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020307.X01Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009