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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/02/0377 E 27. Februar 2009 RS 2Stammrechtssatz
Das Gesetz räumt dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht ein, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (Hinweis E 15. September 1999, 95/03/0232). Damit ist aber auch klargestellt, dass eine Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung unabhängig davon ergehen darf, ob sich ein Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Aufforderung vor Ort befindet oder erst ein Polizeifahrzeug mit Alkomat zum Anhalteort beordert werden muss, um die Messung durchzuführen.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungAlkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020400.X02Im RIS seit
22.05.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009