RS VwGH Erkenntnis 2009/02/27 2008/02/0377

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Rechtssatz

Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu.

Schlagworte
Alkotest Wahlrecht Alkotest Zeitpunkt Ort Alkotest Straßenaufsichtsorgan
Im RIS seit
26.03.2009
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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