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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §43 Abs1;Rechtssatz
Während der Kundmachung - etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung -
gemäß § 44 StVO 1960 eine Verordnung nach § 43 StVO 1960 zu Grunde liegen muss, sind bei den in § 97 Abs. 5 StVO 1960 angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle der einer Kundmachung gemäß § 44 StVO 1960 zu Grunde liegenden Verordnung tritt demnach die "Anordnung" des Organes der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen. (Hier:
Die den Bf belastende Geschwindigkeitsbeschränkung wurde auf Basis einer Verordnung kundgemacht. Die belBeh ging von einer unwirksamen Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund der Verordnung aus, stützte die Geschwindigkeitsbeschränkung auf § 97 Abs. 5 StVO 1960 und damit auf eine Anordnung eines Organes der Straßenaufsicht. Für diese Annahme gibt es keine Anhaltspunkte. Dahern keine nach § 97 Abs 5 legcit kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung; diese Rechtsgrundlage konnte daher auch nicht zur Bestrafung des Bf wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit führen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020051.X01Im RIS seit
20.03.2009Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011