Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §97 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/02/0010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, 1.) über den Antrag des "KfB" in D, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Burggasse 40, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Erledigung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. November 2008, Zl. RU6-AB-158/003-2008, betreffend Schulungsveranstaltungen für die Schulung von Straßenaufsichtsorganen gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960, und 2.) in dieser Beschwerdesache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit der an den "Sehr geehrten Herrn Jorde" gerichteten Erledigung der belangten Behörde vom 11. November 2008 nahm diese Bezug auf ein Schreiben vom 20. Mai 2003, in dem diesem mitgeteilt worden sei, dass die von seinem Institut (KfB) zu Organen der Straßenaufsicht für Sondertransportbegleitungen ausgebildeten Personen anerkannt würden.
Zusammengefasst ist Inhalt der Erledigung vom 11. November 2008, dass auf Grund einer "offenkundig nicht vorhandenen Bereitschaft", Kontrollen der NÖ Landesregierung zur Qualität der Ausbildung anzuerkennen bzw. in dieser Hinsicht entsprechend zu kooperieren, die "von Ihnen geplanten Kurse, ebenso wie die ausgestellten Zeugnisse/Schulungsnachweise über positives Absolvieren von Kursen für Straßenaufsichtsorgane für Sondertransporte nicht mehr" anerkannt werden können und er damit rechnen müsse, dass diese Schulungen auch in anderen Bundesländern nicht mehr als Ausbildungsnachweis anerkannt werden könnten.
Die Mitteilung endet "Mit freundlichen Grüßen ..."
Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2009 stellte das "KfB" 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die abgelaufene Beschwerdefrist und erhob 2. Beschwerde gemäß "Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG" gegen die genannte Erledigung vom 11. November 2008.
Entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Kuratoriums handelt es sich bei dieser Erledigung um keinen Bescheid. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A (auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), u.a. ausgeführt hat, ist an den Inhalt einer behördlichen Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.
Vor dem Hintergrund, dass weder ein subjektiv öffentliches Recht auf Bestellung bzw. Innehabung der Funktion als Straßenaufsichtsorgan (vgl. den hg. Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2006/02/0147) noch auf die Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2003/02/0054) besteht, ist auch kein subjektiv öffentliches Recht auf die Abhaltung und Anerkennung von Ausbildungskursen für Sondertransportbegleitungen zu erkennen.
Dem Inhalt der Erledigung kann nicht in eindeutiger Weise ein normativer Inhalt beigemessen werden. Damit kommt dem Fehlen der Bezeichnung als Bescheid essenzielle Bedeutung zu (vgl. den bereits zitierten Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, und das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0192), hinzu kommt die Anrede "Sehr geehrter Herr ..." sowie der Schluss mit der Floskel "Mit freundlichen Grüßen" (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Juli 2006, Zl. 2006/02/0148).
Weil es an einem Bescheid gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG mangelt, war die gegen das Schreiben vom 11. November 2008 gerichtete Beschwerde daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass noch weiter zu untersuchen wäre, ob allenfalls weitere Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sind, (wie im vorliegenden Fall, ob das "KfB" überhaupt beschwerdelegitimiert ist). Liegt kein Bescheid vor, so konnte eine Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde nicht zu laufen beginnen, weshalb auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen war.
Wien, am 27. Februar 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020009.X00Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010