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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/20/0416 E 5. Oktober 2007 RS 1Stammrechtssatz
Auch bei Ausführung der Berufung durch einen Rechtsanwalt kann aus dem teilweisen Fehlen einer Berufungsbegründung bei gleichzeitiger umfassender Anfechtungserklärung und entsprechendem Berufungsantrag - selbst bei einem teilbaren Bescheidspruch - nicht von vornherein der Schluss gezogen werden, dass der Bescheid teilweise unangefochten bleiben sollte, zumal das im Fall des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages nach § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 durchzuführende Verbesserungsverfahren (Hinweis E 21. Juni 2001, 99/20/0462) auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien vorgesehen ist.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050260.X02Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011