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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hypothekargläubiger gehören dem Kreis der so genannten "Nebenberechtigten" im Sinne des § 5 EisbEG 1954 nicht zu (Hinweis auf Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 161 f und den hg. Beschluss vom 17. November 1964, Zl. 1401/64). Der Pfandgläubiger ist jedenfalls nicht ein "zu Enteignender" im Sinne des § 35 Abs. 4 OÖ LStG; im Bewilligungsverfahren sind Parteien gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OÖ LStG die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050249.X02Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009