RS Vwgh 2009/2/26 2006/05/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

L82000 Bauordnung
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauRallg;
KlGG Wr 1996 §8 Abs2 Z1;
KlGG Wr 1996 §8 Abs6;

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 Wr KlGG sind die der Behörde vorzulegenden Baupläne vom Grundeigentümer zu unterfertigen. Handelt es sich um ein im Miteigentum mehrerer Grundeigentümer stehendes Grundstück, ist die Unterfertigung seitens aller Miteigentümer erforderlich. Aus der Unterfertigung der Baupläne kommt die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundmiteigentümer zum Bauvorhaben zum Ausdruck. Diese Zustimmung muss zudem jedenfalls zu Beginn und am Ende des dreimonatigen Zeitraums nach § 8 Abs. 6 leg. cit. liquid sein, das heißt sie muss zu diesen Zeitpunkten unzweifelhaft vorliegen. Liegt die Zustimmung des Grundeigentümers oder eines Grundmiteigentümers im Zeitpunkt der Vorlage der Baupläne nicht vor oder ist sie bei Beendigung des dreimonatigen Zeitraums nicht mehr gegeben, erscheinen die vorgelegten Baupläne als nicht (mehr) vollständig.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050265.X01

Im RIS seit

20.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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