Index
L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 Wr KlGG sind die der Behörde vorzulegenden Baupläne vom Grundeigentümer zu unterfertigen. Handelt es sich um ein im Miteigentum mehrerer Grundeigentümer stehendes Grundstück, ist die Unterfertigung seitens aller Miteigentümer erforderlich. Aus der Unterfertigung der Baupläne kommt die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundmiteigentümer zum Bauvorhaben zum Ausdruck. Diese Zustimmung muss zudem jedenfalls zu Beginn und am Ende des dreimonatigen Zeitraums nach § 8 Abs. 6 leg. cit. liquid sein, das heißt sie muss zu diesen Zeitpunkten unzweifelhaft vorliegen. Liegt die Zustimmung des Grundeigentümers oder eines Grundmiteigentümers im Zeitpunkt der Vorlage der Baupläne nicht vor oder ist sie bei Beendigung des dreimonatigen Zeitraums nicht mehr gegeben, erscheinen die vorgelegten Baupläne als nicht (mehr) vollständig.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050265.X01Im RIS seit
20.03.2009Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009