Index
L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
ABGB §1451;Rechtssatz
Ein Beseitigungsauftrag nach § 6 NÖ GebrauchsabgabeG 1973 kann nur erlassen werden, wenn öffentlicher Grund in der Gemeinde ohne die erforderliche Gebrauchserlaubnis genutzt wird. Hätte der Beschwerdeführer den Grund ersessen (und somit außerbücherlich das Eigentum daran erworben), lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht mehr vor.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050185.X02Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009