RS Vwgh 2009/2/26 2008/05/0185

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Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1451;
ABGB §1468;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Beseitigungsauftrag nach § 6 NÖ GebrauchsabgabeG 1973 kann nur erlassen werden, wenn öffentlicher Grund in der Gemeinde ohne die erforderliche Gebrauchserlaubnis genutzt wird. Hätte der Beschwerdeführer den Grund ersessen (und somit außerbücherlich das Eigentum daran erworben), lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht mehr vor.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050185.X02

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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