RS Vwgh 2009/2/26 2006/05/0283

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Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem gewissen Umfang schon immer als zulässig anerkannte Projektänderung ist nunmehr in § 13 Abs. 8 AVG ausdrücklich geregelt (Hinweis auf Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 144 ff.). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verpflichtung der Baubehörde angenommen, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Selbst die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen. Die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren ist nur insoweit durch § 66 Abs. 4 AVG beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln muss. Die Modifikation darf nach § 13 Abs. 8 AVG nicht das Wesen des Vorhabens treffen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050283.X01

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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