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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut sowie der Systematik des § 31 OÖ BauO wird in dessen Abs. 1 geregelt, wer "Nachbar" im Baubewilligungsverfahren sein soll. In den folgenden Absätzen des § 31 OÖ BauO wird das Wort "Nachbar(n)" ohne von Abs. 1 abweichende Definition verwendet. Die Frage, ob eine Person als Nachbar Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hat, ist somit anhand des § 31 Abs. 1 OÖ BauO zu prüfen. Dies gilt auch für Abs. 5 dieser Gesetzesstelle. In diesem wurde nicht der Nachbarbegriff anders umschrieben als im Abs. 1, sondern nur die Möglichkeit des Nachbarn zur Erhebung öffentlich-rechtlicher Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, erweitert (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050064.X01Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010