RS Vwgh 2009/2/26 2008/05/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut sowie der Systematik des § 31 OÖ BauO wird in dessen Abs. 1 geregelt, wer "Nachbar" im Baubewilligungsverfahren sein soll. In den folgenden Absätzen des § 31 OÖ BauO wird das Wort "Nachbar(n)" ohne von Abs. 1 abweichende Definition verwendet. Die Frage, ob eine Person als Nachbar Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hat, ist somit anhand des § 31 Abs. 1 OÖ BauO zu prüfen. Dies gilt auch für Abs. 5 dieser Gesetzesstelle. In diesem wurde nicht der Nachbarbegriff anders umschrieben als im Abs. 1, sondern nur die Möglichkeit des Nachbarn zur Erhebung öffentlich-rechtlicher Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, erweitert (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050064.X01

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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