RS Vfgh 2009/3/5 G236/06

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Tir KAG-Nov 2006, LGBl 75 ArtII Abs3
Tir KAG §41

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungeneiner Novelle zum Tiroler Krankenanstaltengesetz betreffend dieangeordnete Anpassungsverpflichtung bestehender Vereinbarungen überdie Einhebung und Aufteilung von Honoraren bei Sonderklassepatienten;teils kein tauglicher Anfechtungsgegenstand; teils kein unmittelbarerEingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden"honorarberechtigten" Arztes

Rechtssatz

Zurückweisung des Hauptantrags, mit dem als "Wortfolge" der Text "Die bestehenden Vereinbarungen sind anzupassen" in ArtII Abs3 des Landesgesetzes vom 05.07.06, mit dem das Tir KAG geändert wird, LGBl 75/2006, angefochten wird.

Die Bestimmung enthält zwar an verschiedenen Stellen ihres ersten Satzes die einzelnen Worte der angefochtenen "Wortfolge", nicht aber eine derartige "Wortfolge" selbst. Diese "Wortfolge" ist daher wegen der sprachlichen Einheit der Norm, isoliert vom übrigen Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung, einer gesonderten Anfechtung und Aufhebung nicht zugänglich.

Unzulässigkeit des Eventualantrags auf Aufhebung des ArtII Abs3 der Novelle zur Gänze.

In Ermangelung einer im Gesetz vorgesehenen Sanktion für den Fall, dass die bestehenden Verträge nicht rechtzeitig angepasst werden, begründet diese Bestimmung in erster Linie eine Verpflichtung der in Betracht kommenden Krankenhausträger, auf die Anpassung der Verträge mit den bisher "honorarberechtigten" Ärzten hinzuwirken; sie richtet sich insoweit somit nicht an den Beschwerdeführer. Die angegriffene Norm begründet aber auch keine Verpflichtung des Beschwerdeführers als ein "honorarberechtigter" Arzt, sich mit einer Vertragsänderung einverstanden zu erklären, greift also auch insoweit nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein.

Unzulässigkeit auch des zweiten Eventualantrags auf Aufhebung der gesamten Novelle zum Tir KAG.

Die Bestimmungen der Novelle gestalten offenkundig nicht durchwegs die Rechtssphäre des Antragstellers. Auch soweit die Novelle Bestimmungen ändert, welche die Regelung der Honorare für die Behandlung der Patienten in der Sonderklasse zum Gegenstand haben, könnten allenfalls die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen idF der genannten Novelle die Rechtssphäre des Antragstellers berühren, nicht jedoch die Novellierungsanordnungen selbst.

Entscheidungstexte

  • G 236/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2009 G 236/06

Schlagworte

Krankenanstalten, Sondergebühren, Ärzte, Novellierung, VfGH /Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G236.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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