RS Vwgh 2009/2/26 2006/05/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0252 E 21. Mai 1996 RS 3

Stammrechtssatz

§ 3 Krnt BauvorschriftenG 1985 dient nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, 147).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050283.X04

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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