E7 245.232-0/2008-11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. NIKOLAS BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der -XX-, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, 02 34.257-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht zulässig ist.
III. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.03.2010 erteilt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (vormals: Berufungswerberin; im Folgenden auch: BF) stellte am 28.11.2002, im Gefolge ihrer legalen Einreise in das Bundesgebiet über den Flughafen Wien am 09.09.2002, an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes (BAA) einen Asylantrag.
2. Am 21.05.2003 wurde die BF ebendort in türkischer Sprache im Beisein ihrer Schwester (siehe unten) einvernommen.
Sie legte anlässlich dessen einen türkischen Reisepass, ausgestellt am -XX- von der zuständigen Behörde in -XX-Gültigkeit verlängert am