E2 312.680-1/2008-11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des -XX-, StA. Türkei, vertreten durch MMag. Salih SUNAR, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße1/1.Stock, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2007, FZ. 06 09.571-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, Angehöriger der türkischen Volksgruppe und Moslem, brachte am 12.09.2006 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Antragsformular führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, seine jüngere Schwester sei vor fünf Monaten (somit ca. im April 2006) an die Familie herangetreten und habe ihr eröffnet, dass sie einen Mann heiraten wolle, in den sie sich verliebt habe. Die Familie des Beschwerdeführers sei jedoch aufgrund der finanziellen Situation dieses Mannes und seiner schlechten Angewohnheiten gegen diese Ehe gewesen. Die Familie des Mannes, welchen die Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollte, sei noch ein zweites Mal gekommen, um um die Hand seiner Schwester anzuhalten. Seine Familie habe aber abermals abgelehnt. Eine Woche darauf sei seine Schwester ausgerissen und mit dem Mann geflüchtet. Daraufhin habe seine Familie von ihm verlangt, dass er sowohl seine Schwester als auch den Mann umbringen solle. Dies sei eine Sache der Ehre, welche dem jüngsten Sohn der Familie obliege. Er habe zunächst zugestimmt seine Schwester und den Mann zu töten, es dann aber nicht fertig gebracht. Als seine Familie dies erfahren habe, sei sie auch hinter ihm her gewesen und habe ihn überall gesucht und auch seine Freunde bedroht. Er sei in eine andere Stadt gezogen, habe fünf Mal die Arbeit und zwei Mal die Wohnung gewechselt, sei sie (seine Familie) aber nicht losgeworden, weshalb er das Land verlassen habe.
2. Bei der Erstbefragung am 12.09.2006 vor der Erstaufnahmestelle Ost gab der Beschwerdeführer an, er sei zirka am 06.09.2006 illegal mit einem LKW aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Am 05.09.2006 sei er von seinem Heimatort (-XX-/Provinz Samsun) mit dem Autobus nach Istanbul gefahren. Er sei am nächsten Tag, vermutlich am 06.09.2006, in Istanbul angekommen. Von dort sei er auf einer Ladefläche eines LKW versteckt ausgereist. Nach zirka drei Tagen Fahrzeit sei er ausgestiegen und per PKW zu einem Bahnhof gebracht worden. Anschließend sei er noch zirka 45 Minuten mit dem Zug bis zur Endstation gefahren, wo er einen Türken getroffen habe, der ihn zu sich eingeladen und ihn zur Erstaufnahmestelle gebracht habe.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Familie würde ihn zwingen, den Mann, einen Aleviten namens Ahmet, der einen anderen Lebensstil als seine Familie habe und den seine Schwester heiraten wolle, zu töten. Er wolle aber niemanden töten.
3. Am 19.09.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer erstmals ins Treffen, dass ihn auch die Familie des Ahmet -XX- töten wolle, da diese ihn verdächtigen würde, hinter deren Sohn her zu sein. Er habe die letzten vier Monate (somit seit Mai 2006) in Istanbul verbracht und sei zweimal umgezogen. Dennoch hätten sie (gemeint wohl: seine Familie) über seine Sozialversicherung, bei der er aufgrund seiner Tätigkeit als Buchhalter registriert gewesen sei, seine Spur entdeckt. Nach seiner Schwester und deren Freund suche nunmehr sein älterer Bruder.
4. Am 03.11.2006 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe am 05.09.2006 die Türkei verlassen. Er habe etwa einen Monat davor (somit im August 2006) den Schlepper beauftragt, seine Ausreise zu organisieren. Er sei erstmals Mitte Mai 2006 von seinem Vater bedroht worden. Nachdem ihn sein Vater aufgefordert habe, seine Schwester und deren Freund umzubringen, habe der Beschwerdeführer erklärt, er wolle niemanden umbringen. Daraufhin habe ihm sein Vater angekündigt, dass er in diesem Fall selbst umgebracht werden würde. Diese Drohung führte dazu, dass der Beschwerdeführer eingewilligt habe, den Auftrag zu erfüllen. Ein Freund habe ihm erzählt, dass ein Onkel des Beschwerdeführers seine Schwester und ihren Freund einen Tag nach deren Flucht von zu Hause Anfang Mai 2006 auf dem Markt in -XXgesehen habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Tatsache, dass der Freund seiner Schwester viele Verwandte in Istanbul habe, vermutet, dass sie nach Istanbul geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer habe noch am Tag der Flucht seiner Schwester den Mordauftrag erhalten. Er sei im Mai 2006 20 Tage in Istanbul gewesen, um dort nach seiner Schwester zu suchen und sie umzubringen, was er aber wahrscheinlich dann doch nicht getan hätte. Er habe trotz des nicht erfüllten Auftrages immer noch zu Hause leben können, da er vorgegeben habe, noch zu suchen. Ende August 2006 hätten ihn auch sein Bruder, seine Onkel und Cousins bedroht. Dass ihn auch die Familie des Freundes seiner Schwester suche, wisse er von seinem Freund, welcher aus demselben Dorf komme. Er habe aber nie Kontakt mit Angehörigen dieser Familie gehabt, da sie ihn nicht gefunden hätten. Er habe von Anfang Mai bis etwa 15.08.2006 in Istanbul gelebt. Anschließend habe er seine Familie angerufen und erklärt, die Tat nicht durchführen zu wollen. Er habe bis zuletzt in Istanbul gewohnt. Sein Vater sei im Juni und Juli 2006 zu ihm nach Istanbul gekommen, sein Bruder zweimal im Juni 2006, jedoch nie gemeinsam. Auch seine beiden Onkel seien einmal im Juni oder Juli gekommen.
Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme an, er wisse, dass in der Türkei Ehrenmorde vom Staat bestraft würden. Er habe in Zeitungen von Fällen gelesen und im Fernsehen darüber gehört, dass Täter für Ehrenmorde bestraft worden seien. Ehrenmorde würden nicht bestraft, wenn man nicht erwischt werde. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da sie ihn nicht beschützen könnte.
5. Am 14.11..2006 langte beim Bundesasylamt ein Fax des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser seine Fluchtgründe noch einmal zusammenfasste. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Türkei zwei verschiedene Universitätsabschlüsse gemacht, einen Beruf gehabt und Karriere gemacht. Er habe pro Monat das Dreifache des Mindesteinkommens verdient.
6. Mit Bescheid vom 25.05.2007, FZ. 06 09.571-BAT (zugestellt durch Hinterlegung am 31.05.2007) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.09.2006 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Ausreise aufgrund der Summe der aufgezeigten Widersprüche als unglaubwürdig festzustellen gewesen seien und daraus nur die völlige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens resultieren könnte.
Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hinsichtlich Innenpolitik, Menschenrechte und Lage von Rückkehrern sowie zu Blutrache und Ehrenmorden.
Rechtlich führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine Angaben nicht glaubhaft machen können, weshalb es zu keiner Gewährung von internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen habe können. Selbst für den Fall, dass man dem Vorbringen auch nur ansatzweise Glauben geschenkt hätte, käme eine Gewährung internationalen Schutzes nicht in Betracht, zumal es sich hier um eine Verfolgung durch Private handeln würde, und der Grund für die Verfolgung nicht in einem der in der GFK aufgezählten Gründe liegen würde, sondern ein rein privates Motiv der Hintergrund wäre. Fehle es an in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen, könne grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren. Auch auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen könne, komme es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren, wovon im Fall des Beschwerdeführers nicht ansatzweise auszugehen gewesen sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.06.2007 rechtzeitig Berufung. Nach anfänglicher Wiederholung der Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde habe ihm keine Gelegenheit gegeben, die ihm vorgeworfenen, angeblichen Widersprüche zu klären. Die Vorwürfe der Behörde seien zurückzuweisen.
Die Behörde nehme zum Beispiel aus den Formulierungen des Beschwerdeführers in verschiedenen Einvernahmen: "Meine Schwester ist ¿ausgerissen' und zu ihrem Freund geflüchtet" und "Meine Schwester ist mit ihrer Einwilligung ¿entführt' worden" einen Widerspruch an, welcher "einmal mehr darauf hin[deutet], dass der ASt die Geschichte nicht miterlebte, weshalb er bestimmte Details nicht gleichlautend schildern konnte." Tatsächlich würden diese Bezeichnungen das Gleiche ausdrücken und sich keinesfalls widersprechen.
8. Mit Eingaben vom 08.08.2008 und 24.11.2008 regte der Beschwerdeführer den baldigen Abschluss seines Asylverfahrens an. Weiters wies er darauf hin, dass er als Lieferant tätig sei und daher seinen Lebensunterhalt alleine finanziere. Zudem besuche er einen Deutschkurs.
9. Mit Schreiben vom 04.02.2009 verständigte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte diesem eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs ein. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Organisationsstruktur und der Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Sicherheitsbehörden bei Ehrenmorden aus folgenden Quellen zur Kenntnis gebracht:
Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.09.2008
Berichte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.04.2008 sowie über das EURASIL-Meeting am 24.06.2008
UK-Home Office Bericht vom 29.08.2008
Austria Presse Agentur Meldung vom 04.11.2008
10. Mit Schriftsatz vom 17.02.2009 gab Rechtanwalt MMag. Salih Sunar seine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer bekannt und nahm zu den vom Asylgerichtshof übermittelten Länderfeststellungen Stellung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war.
Sie führte insbesondere aus, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich bereits aus dessen widersprüchlichen Angaben zur Ausreise. Während er bei der Erstbefragung am 12.09.2006 angegeben habe, am 05.09.2006 von seinem Heimatort mit dem Bus nach Istanbul gefahren und tags darauf aus der Türkei ausgereist zu sein und er zudem seinen Heimatort als letzten Wohnsitz im Herkunftsstaat angegeben habe, habe er bei seiner Einvernahme am 03.11.2006 angegeben, vor seiner Ausreise bereits vier Monate in Istanbul gelebt zu haben und von dort die Ausreise angetreten zu sein. Weiters sei nicht ansatzweise glaubhaft, dass der Vater seinen Sohn umbringen wollte, wo sich die Kränkung doch auf die Schwester des Beschwerdeführers bezöge. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert, indem er angab, auch die Familie des Freundes der Schwester sei hinter ihm her, was er lediglich behauptet habe, jedoch nicht schildern habe können, wie er zu dieser Annahme komme.
Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
Insbesondere überzeugt die Ansicht des Bundesasylamtes, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen Sohn, den Beschwerdeführer, umbringen will, wo sich die Kränkung doch auf die Schwester des Beschwerdeführers bezieht.
Geht man tatsächlich davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers seine Tochter aufgrund der Tatsache, dass diese - ohne Einverständnis der Eltern - mit einem Aleviten liiert ist, töten will, da diese die Ehre der Familie beschmutzt habe, ist es dennoch keinesfalls nachvollziehbar, dass er auch sein zweites leibliches Kind, den Beschwerdeführer, umbringen will, da sich dieser weigert, den Mord an seiner Schwester durchzuführen. Würde man dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken, hieße das ja, dass der Vater des Beschwerdeführers zwei seiner drei leiblichen Kinder lediglich aufgrund des Umstandes, dass seine Tochter mit einem ihm nicht genehmen Mann zusammen sein möchte, ermorden wollte. Derartiges ist aber keinesfalls glaubhaft und entbehrt - selbst unter Beachtung der im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herrschenden Sitten - jeglicher Lebensnähe.
Viel mehr wäre - wiederum unter der Annahme, der Vater des Beschwerdeführers beabsichtige tatsächlich seine Tochter umzubringen - zu erwarten, dass er, sollte sich ein Sohn weigern den Ehrenmord an dieser durchzuführen, seinen anderen Sohn mit dieser Aufgabe betraut oder selbst durchführt. Es ist jedoch nicht plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers, wenn schon aufgrund der Sitte seine Tochter sterben muss, auch noch ein zweites, womöglich sogar ein drittes, leibliches Kind "opfert".
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde daher seitens des Bundesasylamtes zu Recht als unglaubwürdig beurteilt.
Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens sprechen weiters auch - wie bereits von der Erstbehörde angeführt - die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Ausreise aus der Türkei. Der Beschwerdeführer war im Verfahren nicht in der Lage stimmige Angaben diesbezüglich zu machen. Gab er bei der Erstbefragung am 12.09.2006 noch an zuletzt in -XX-/Provinz Samsun gewohnt zu haben und von dort seine Ausreise am 05.09.2006 mit einer Busreise nach Istanbul begonnen zu haben (AS 21), führte er bei seiner Einvernahme am 03.11.2006 aus, zuletzt in Istanbul gewohnt zu haben und am 05.09.2006 Istanbul verlassen zu haben.
Auch der Ansicht des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe während des Verfahrens sein Vorbringen gesteigert bzw. ausgetauscht, was auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben schließen lasse, ist nicht zu widersprechen. Führte der Beschwerdeführer im Antragsformular im Zuge der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz noch an, seine Familie sei aufgrund der finanziellen Situation des Mannes, den seine Schwester heiraten wollte, und seiner schlechten Angewohnheiten gegen eine Ehe gewesen, gab er im Zuge der Erstbefragung an, die Abneigung gegen diesen Mann habe deswegen bestanden, da er Alevit sei.
Ebenso führte der Beschwerdeführer im Antragsformular aus, seine Familie sei, als sie erfahren habe, dass er seine Schwester nicht töten wolle, hinter ihm her gewesen, habe ihn überall gesucht und auch seine Freunde bedroht, was er jedoch in keiner seiner drei Einvernahmen erwähnte.
Dafür gab der Beschwerdeführer erstmals bei seiner Einvernahme am 19.09.2006 an, er werde auch von der Familie des Freundes der Schwester verfolgt, ohne dies jedoch im Zuge der Asylantragsstellung am 12.09.2006 angeführt zu haben.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung an, von seinem Vater lediglich den Auftrag erhalten zu haben, den Freund der Schwester töten zu müssen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch nicht davon die Rede, dass er auch seine Schwester umbringen solle. Auch wenn sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, stellt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, bei seiner ersten Gelegenheit seine Fluchtgründe mündlich auszuführen, den wesentlichsten Bestandteil seiner später angegebenen Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch den Vater aufgrund der Weigerung seine Schwester umzubringen, nicht einmal erwähnt hat, für den Asylgerichtshof ein deutliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben dar.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die Behörde aus den Formulierungen des Beschwerdeführers in verschiedenen Einvernahmen:
"Meine Schwester ist ¿ausgerissen' und zu ihrem Freund geflüchtet" und "Meine Schwester ist mit ihrer Einwilligung ¿entführt' worden" zu Unrecht einen Widerspruch annehme, ist ihr in diesem Punkt recht zu geben, da diese Bezeichnungen das Gleiche ausdrücken und sich nicht widersprechen. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass das Bundesasylamt diesen "Widerspruch" lediglich hilfsweise herangezogen hat und keinesfalls als der die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründende Faktor angesehen worden ist.
Abgesehen von der soeben genannten Beanstandung wurde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren - über die Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit an den Beschwerdeführer zu den aktuellen Länderfeststellungen hinausgehend - zu ergänzen (vgl. z. B. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I.:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.2. Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des Asylgerichtshofs festzustellen, dass es dem BF mangels Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen ausreisekausalen Angaben konnten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
3.3. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von seinem Vater mit dem Umbringen bedroht, da er sich geweigert habe, seine Schwester umzubringen und er werde von der Familie des Freundes seiner Schwester bedroht, Glauben schenken würde, wäre aufgrund der Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden dennoch kein Asyl zu gewähren.
3.3.1. Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen vom Verfolgerstaat ausgehen, sondern auch wenn die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.
An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).
An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357; VwGH 17.10.2006, Zahl 2006/20/0120).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss - im Falle der Annahme einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure - staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108).
Nach der Judikatur des EGMR, H.L.R gegen Frankreich, Urteil vom 29.4.1997, ist es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers, konkret darzustellen bzw. glaubhaft zu machen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind ausreichend vor solchen Gefahren zu schützen.
Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
3.3.2. Vorliegend sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass gegen die allfällige Bedrohung durch seine Familie bzw. durch die Familie des Freundes seiner Schwester keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihm für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen. Der Beschwerdeführer hatte bislang nicht versucht, Schutz bei den staatlichen Behörden zu erlangen. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die ihm angeblich drohende Ermordung durch seine Familie bzw. durch die Familie des Freundes seiner Schwester bei den türkischen Sicherheitsbehörden anzuzeigen, was ihm aber auf jeden Fall möglich gewesen wäre. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Meldung der Austria Presse Agentur vom 04.11.2008, aus der hervorgeht, dass selbst ein 16 jähriges Mädchen bei der Polizei Gehör fand, als sie ihre Eltern wegen der ihr drohenden Zwangsverheiratung anzeigte. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer Hilfe seitens der türkischen Sicherheitsbehörden verwehrt werden sollte.
Zumal aus den oben angeführten Länderfeststellungen hervorgeht, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers eine Null-Toleranz-Politik hinsichtlich Ehrenmorde vertreten wird (siehe dazu die Ausführungen im Bericht des BAMF vom 24.06.2008) und es diesbezüglich zu einer Strafverschärfung sowie zu der Einrichtung einer Ehrenmord-Kommission gekommen ist, Ehrverbrechen im weiteren Sinne gemäß Art. 82 türkisches Strafgesetzbuch mit lebenslanger Strafe bedroht sind und die in ausreichender Zahl vorhandenen türkischen Sicherheitsbehörden, respektive Polizei bzw. Gendarmerie, gewillt und fähig sind, Schutz zu gewähren (vgl diesbezüglich den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008, wo es heißt: "bei Ehrenmorden ist zu beachten, dass evtl. auch Männer betroffen sein können; staatliche Schutzgewährung ist grundsätzlich gegeben, ....), kann nicht davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in der Türkei iSd Art 6 lit c Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 (sog. Statusrichtlinie) "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".
Dass der Beschwerdeführer angesichts der so eben aufgezeigten Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden hinsichtlich Ehrenmorden in seiner Stellungnahme vom 17.02.2009 dennoch zur Auffassung gelangt, aus dem Bericht sei erkennbar, dass in der Türkei "keine wesentlichen Änderungen, was die Prävention von Ehrenmorden betrifft", stattgefunden hätten und der türkische Staat "nicht in der Lage [sei], die dadurch gefährdeten Personen zu schützen", ist nicht nachvollziehbar.
Würde man das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig annehmen, drohte dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, respektive durch seine Familie sowie die Familie des Freundes seiner Schwester. Es wäre dem Beschwerdeführer aber jedenfalls möglich und zumutbar Schutz durch die türkischen Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen. Dass diese schutzfähig und -willig sind, ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zur Türkei, welchen der Beschwerdeführer in seiner am 18.02.2009 beim Asylgerichtshof einlangenden Stellungnahme hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Sicherheitsbehörden lediglich pauschal widersprochen hat. Dass es in der Türkei immer noch zu Ehrenmorden kommt, ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, sodass von einer Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Internet-Auszüge in türkischer Sprache, welche den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.02.2009 zufolge ebendiese Tatsache bescheinigen sollen, abgesehen werden konnte. Diese Tatsache wird vom Asylgerichtshof nicht verkannt. Hier geht es aber meist um bereits verübte Verbrechen, deren Aufklärung mangels Kooperation der Beteiligten Schwierigkeiten bereitet. Die Problematik ergibt sich somit vor allem aus dem Umstand, dass die Betroffenen die Geheimhaltung der hinter einem körperlichen Angriff stehenden Motivation versuchen, wenn es sich dabei um die "Wiederherstellung der Ehre" handelt. Für den vorliegenden Fall ist aber in Betracht zu ziehen, dass einerseits noch kein sogenannter "Ehrenmord" begangen worden war und andererseits seitens des türkischen Staates - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - massive Anstrengungen unternommen werden, dieser Form der gesellschaftlichen Selbstjustiz entschieden zu begegnen. Um so mehr bietet sich für den vorliegenden Fall unter diesen Umständen die Beiziehung des staatlichen Sicherheitsapparates an. Der Beschwerdeführer hat dies jedoch bis dato unterlassen und nicht einmal versucht, staatliche Hilfe zu erlangen, obwohl - wenn man seinen Ausführungen Glauben schenkt - offenbar bereits von Mitgliedern seiner Familie oder der Familie des Freundes seiner Schwester massive strafrechtliche Delikte in Form etwa einer Anstiftung zum Mord oder eine gefährlichen Drohung, was auch nach türkischem Strafrecht verfolgt wird, begangen worden waren. Dass staatlicher Schutz von vornherein aussichtslos wäre, ist schon auf Basis der Länderfeststellungen zu verneinen, aber auch aufgrund des Aufbaus und der Organisation der türkischen Sicherheitskräfte kann nicht auf mangelnde Schutzfähigkeit geschlossen werden, zumal sich eine straff organisierte und funktionierende Staatsgewalt über das gesamte türkische Territorium erstreckt.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II:
4.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.2. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, er habe in der Türkei zwei verschiedene Universitätsabschlüsse gemacht, einen Beruf als Buchhalter gehabt und Karriere gemacht. Er habe pro Monat das Dreifache des Mindesteinkommens verdient. Aufgrund des hohen Bildungsstandes sowie seiner Berufserfahrung in der Türkei ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Laut den getroffenen Länderfeststellungen besteht auch bei Rückkehr in die Türkei nach erfolgloser Asylantragstellung keine Gefahr.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
5. Zu Spruchpunkt III:
5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
(...)
Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
(...)
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.
Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
5.2. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
5.3. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
5.4. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, warum er gerade nach Österreich gekommen sei, an, weil die wirtschaftliche Lage sehr gut sei und er hier außerdem über einige Freunde, jedoch über keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen verfüge.
Mangels Familienangehörige iSd Art 8 EMRK liegt kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor.
5.5. Zu prüfen bleibt, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Privatleben eingreift.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt rund zweieinhalb Jahre in Österreich auf. Hinsichtlich dieser Zeitspanne ist auf die Entscheidung des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu verweisen, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) hinzuweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe am 24.11.2008 angab, in seiner Freizeit einen Deutschkurs zu besuchen, was er jedoch nicht durch Vorlage einer Bestätigung bescheinigt hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass allein aufgrund des Besuchs eines Sprachkurses noch kein relevantes Privatleben gegeben ist.
Weiters führte er mit selbiger Eingabe ins Treffen, er arbeite ohne Arbeitserlaubnis als Lieferant bei einem kleinen Catering-Unternehmen und habe viel Kontakt zu Menschen. Auch diese berufliche Tätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung vermag keine besondere wirtschaftliche Beziehung zu Österreich zu begründen, da sie als bloße Gelegenheitsarbeit zu qualifizieren ist (VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124) und der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht legal beschäftigt ist.
Sonstige Umstände für ein besonderes Ausmaß an Integration hat der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nicht dargetan, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Privatleben nicht eingreift.
5.6. Selbst wenn man von einem solchen Eingriff ausgehen würde, käme man im Rahmen einer Abwägung zu keinem anderen Ergebnis:
Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf nämlich einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Beschwerdeführers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
5.7. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gemäß Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den