C1 250159-0/2008/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Zanyat über die Beschwerde des -XX-, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Zawodsky, Gumpendorfer Straße 71, 1060 Wien, vom 24.05.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2004, FZ. 03 05.279-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2007 sowie am 10.02.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und -XX- gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass -XX- damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.
Es wurden zwei mündliche Verhandlungen - am 14.08.2007 sowie am 10.02.2009 - durchgeführt, in welchen der Beschwerdeführer vernommen sowie Beweisergebnisse erörtert wurden. An keiner der beiden Verhandlungen nahm ein Vertreter des Bundesasylamtes teil.
Im Zuge dieser Verhandlungen wurden vor allem auch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich bei einem kurdischen Verein erörtert.
Im Rahmen des Asylverfahrens legte der Beschwerdeführer folgende Beweisunterlagen (zum Teil in Kopie) vor:
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türkisches Anerkennungsschreiben als -XX-, türkischerAusweis, türkischer Personalausweis des Beschwerdeführers und seiner Kinder, Militärkarte, Vermisstenanzeige betreffend den Cousin des Beschwerdeführers;
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Schreiben von RA -XX- vom 24.11.2003 zu einem Telefonat des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau;
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Fax vom 14.07.2004: 2 Bestätigungen über die Konfiszierung von Waffen des Beschwerdeführers;
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diverse Farbfotos, die den Beschwerdeführer in militärischer Kleidung und mit Waffen zeigen;
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ein türkisches Flugblatt, Bestätigungen über Waffen, türkischer Zeitungsausschnitt über eine Ermordung sowie ein Zeitungsausschnitt über Kämpfe zwischen türkischen Soldaten und Kurdenrebellen;
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zwei türkische Zeitungsausschnitte, eingelangt am 22.10.2004;
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zwei türkische Zeitungsausschnitte, eingelangt am 03.03.2005;
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diverse Farbfotos, die den Beschwerdeführer in militärischer Kleidung und mit Waffen zeigen, sowie ein Foto, auf welchem der Beschwerdeführer als Teilnehmer einer prokurdischen Veranstaltung im deutschsprachigen Raum ersichtlich ist;
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Brief von der Ehegattin des Beschwerdeführers, mit türkischem Poststempel vom 28.12.2004;
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Sachverständigengutachten über die PKK vom 25.10.2004 für das OVG Nordrhein-Westfalen;
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ein türkischer Zeitungsausschnitt mit einem Bericht über Y. B., eingelangt am 20.05.2005;
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Schreiben von H. G. (Cousin des Beschwerdeführers) vom 04.07.2005 samt diverser Unterlagen: Asylanerkennung in Deutschland von H. G., dessen Ehefrau und Mutter sowie Aufenthaltsbefugnis der Schwester;
Bestätigung über das Verschwinden des Bruders von H. G. und dessen Ehefrau;
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Konvolut mit diversen Veröffentlichungen über die Situation von Kurden bzw. der PKK in der Türkei, eingelangt am 29.08.2006;
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Ausführungen des RA -XX- zur Türkei vom 19.12.2005;
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Artikel aus der Zeitschrift "Der Bürger im Staat", Ausdruck vom 08.09.2006;
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Asyl-Gutachten für das Verwaltungsgericht -XX-;
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Bestätigung von -XX-, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen, reduzierter Belastbarkeit, eingeschränkter Aufmerksamkeitsfunktion sowie reduzierter Konzentrationsfähigkeit leide;
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Vorlage von 4 Kopien von Fotos betreffend Misshandlungen eines Bruders des Beschwerdeführers sowie von 1 VHS-Kassette und 1 CD (kurdische Veranstaltungen) im Zuge der Verhandlung am 14.08.2007.
In Hinblick auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wurden insbesondere folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:
Vorlage einer VHS-Videokassette am 28.08.2006, auf welcher eine Live-Sendung des -XX-, der auch in der Türkei empfangbar ist, mit einem Interview des Beschwerdeführers aufgezeichnet ist;
Vorlage von 4 Farbfotos (im Original) am 14.08.2007, die den Beschwerdeführer im Zuge von Demonstrationen von Kurden in Wien bzw. bei einer kurdischen Veranstaltung zeigen;
Antrag des Beschwerdeführers um Mitgliedschaft bei der kurdischen Organisation -XX-;
Bestätigung der Obfrau des Vereines -XX- M. K. vom -XX-, dass der Beschwerdeführer seit 2004 regelmäßig den Verein besuche und ein aktiver Teilnehmer der Kulturveranstaltungen des Vereines sei, die in Wien organisiert würden;
Bestätigung des Obmannes des Vereines "-XX-, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied des Vereines sei;
Vorlage von zwei Zeitungssauschnitten betreffend eine Demonstration von Kurden in Wien sowie von 18 Farbfotos (im Original), die den Beschwerdeführer bei Demonstrationen (zum Beispiel in -XX-) bzw. kurdischen Veranstaltungen zeigen, eingelangt am 01.12.2008.
In Erledigung des Auftrages die am 28.08.2006 vorgelegte VHS-Kassette anzusehen und anzugeben, ob der Inhalt zum Problem bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers mit den türkischen Behörden führen kann, kommt der Sachverständige für Türken und Kurden Mag. A. in seinem Gutachten vom 10.07.2007 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass Auftritte in der Satellitensendung, in welcher Form auch immer, nach Ansicht der türkischen Behörden einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen würden und die kurdische Organisation -XXseitens der türkischen Behörden als PKK-nahe eingestuft werde.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in Österreich eingereist und hat am 10.02.2003 gegenständlichen Asylantrag gestellt.
In Österreich trat der Beschwerdeführer dem kurdischen Verein -XXbei. Er organisiert Demonstration sowie andere prokurdische Veranstaltungen. Darüber hinaus besucht der Beschwerdeführer regelmäßig den Verein -XX- sowie dessen Kulturveranstaltungen.
Im Zuge seiner Tätigkeit für -XX- trat bzw. tritt der Beschwerdeführer regelmäßig bei Demonstrationen gegen die Situation der Kurden in der Türkei öffentlich in Erscheinung. Überdies wurde beim -XX-, der auch in der Türkei empfangbar ist, ein Bericht über ein in Wien veranstaltetes Sport- und Kulturfest ausgestrahlt. Aus dem Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Organisator des Festes war und kam der Beschwerdeführer auch selbst zu Wort. Durch die sichtbaren Transparente, Flaggen und Bilder war zudem eindeutig erkennbar, dass es sich dabei um eine PKK-nahe Veranstaltung handelte.
Diese Angaben basieren auf dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen, seine exilpolitischen Aktivitäten betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlungen sowie den vorgelegten Beweisen.
Im Gesamtzusammenhang ist auch das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. So brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem Heimatdorf S. gezwungener Weise -XX- gewesen sei, dieses Amt nie offiziell zurückgelegt habe und er desertiert sei. Aufgrund seiner Tätigkeit als -XX- sei er speziell militärisch ausgebildet worden und habe an Operationen der türkischen Armee - unter anderem im Nordirak - teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe den Auftrag erhalten, gemeinsam mit wenigen Auserwählten nach D. zu fahren und dort G. O. zu erschießen, was der Beschwerdeführer verweigert habe. 2002 sei die Lage im Irak eskaliert und der Beschwerdeführer aufgefordert worden, zum Grenzschutz zu gehen oder sich im Nordirak stationieren zu lassen. Ein befreundeter Polizist, der für den Geheimdienst gearbeitet habe, habe ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit drei anderen Soldaten im Irak erschossen werden solle, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Heimatland geflüchtet sei.
Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere zu dem Punkt "Exilpolitisches Verhalten" wird Folgendes ausgeführt:
Im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes, Deutschland, vom 11.09.2008, wird Folgendes festgehalten:
"Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.
Im März 2008 führte ein im Juni 2006 geführtes militärkritisches Interview einer türkischen Menschenrechtsverteidigerin in einer deutschen Tageszeitung zur strafrechtlichen Verurteilung auf Grundlage von Art. 301 StGB."
In einem Gutachten der Schweizer Flüchtlingshilfe betreffend Türkei-Rückkehrer vom 23.02.2006 wird unter Punkt 4 Folgendes angeführt:
"Exilpolitische Meinungsäußerungen oder Teilnahme an einer Veranstaltung oder an einem Festival können eine Verfolgungsgefahr in der Türkei begründen. Nicht nur ehemalige Mitglieder / AktivistInnen der PKK-Gruppen, sondern auch MenschenrechtlerInnen, MusikerInnen, PolitikerInnen legaler Parteien oder JournalistInnen müssen aufgrund exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, dass sie verhaftet und angeklagt werden.
Gemäss Informationen aus einem Urteil des deutschen Oberverwaltungsgerichts Nordrheinwestfalen vom April 2005 werden exilpolitische Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger im Ausland weiterhin mit hoher Aufmerksamkeit durch den unter militärischer Leitung stehenden türkischen Nachrichtendienst (Milli Istihbarat Teskilati MIT) überwacht. Der MIT führt eigene Dienststellen im Ausland, welche ihren Sitz bei den Generalkonsulaten haben. Diese verfügen über Spitzel, die in türkische und kurdische Auslandsorganisationen eingeschleust werden. Die Beschaffung von Informationen erfolgt durch Auswertung von Bildmaterial und Publikationen. Es ist davon auszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Europa interessiert ist. Der MIT kann somit eine Identifizierung, gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial für den Kreis exponierter ExilpolitikerInnen vornehmen. Eingeschleuste Spitzel haben die Aufgabe, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. So unterliegen auch die kurdische Zeitschrift Özgür Politika sowie kurdische Satellitensender und deren MitarbeiterInnen einer umfassenden Überwachung."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (vgl. Erk. vom 22.5.2001, Zl. 2000/01/0076; Erk. vom 14.1.2003, Zl. 2001/01/0398, Erk. vom 8.4.2003, Zl.
Im gegenständlichen Fall nimmt der Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig an zum Teil politischen Kundgebungen und Veranstaltungen teil. Diese Veranstaltungen haben auch Kritik an der Vorgangsweise des türkischen Staates an der Behandlung von Kurden zum Inhalt. Aufgrund der internationalen Länderberichte ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der der türkischen Polizei zur Verfügung stehenden Informationssammelstelle Daten über den Beschwerdeführer jedenfalls seit seiner aktiven und exponierten Teilnahme an Demonstrationen in Österreich vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als "regimekritisch" eingestuft wird, dies insbesondere auch im Hinblick auf das im -XX-, der den Länderfeststellungen folgend einer umfassenden Überwachung seitens der türkischen Behörden unterliegt, ausgestrahlten Interview des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass laut dem Gutachten des Sachverständigen für Türken und Kurden Mag. A. vom 10.07.2007 Auftritte in der Satellitensendung, in welcher Form auch immer, nach Ansicht der türkischen Behörden einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen.
Aufgrund der routinemäßig durchgeführten Kontrollen bei der Rückkehr abgeschobener Personen in die Türkei (vgl. in diesem Zusammenhang Pkt. IV/Rückkehrfragen des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008) hat der Beschwerdeführer mit Anhaltung und Festnahme zu rechnen und ist das Risiko, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Naheverhältnis zur PKK unterstellt würde und er damit Misshandlungen und Folter ausgesetzt ist, sehr hoch. Aus Gründen der politischen Gesinnung droht daher dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung und war daher spruchgemäß zu entscheiden, zumal auch eine inländische Fluchtalternative aufgrund der von staatlicher Seite ausgehenden Verfolgung ausgeschlossen ist.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmungen der §§ 75 Abs. 1 und Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz idF BGBl. I Nr. 147/2008 zu führen.