S12 403.355-1/2008/8E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des -XX-, StA. Afghanistan, vertreten durch: -XX- gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2008, FZ. 08 09.610, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), idF BGBl. I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist am 04.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 06.10.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der Erstbefragung am 07.10.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Salzburg, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland vor ca. sechs Monaten illegal und ohne Reisedokument verlassen und sei nach Pakistan gefahren. Von dort aus sei er schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gefahren und nach ca. einem Monat Aufenthalt mittels Fähre nach Griechenland auf eine Insel - vermutlich Korfu - gebracht worden, wo er von der Polizei aufgegriffen und in eine Aufnahmestelle gebracht worden sei. Danach sei er von der Polizei von der Insel auf das Festland gebracht worden, wo er mit der Bahn weiter über Athen nach "Theba" gefahren sei. Dort habe er 45 Tage auf dem Feld gearbeitet und sei dann mit der Bahn nach Patras gefahren, von wo er nach einem 15-tägigen Aufenthalt, versteckt im Kofferraum eines Reisebusses in Österreich eingereist sei. In Griechenland sei sein Asylantrag abgewiesen und er des Landes verwiesen worden; ihm sei weder Schutz noch Unterkunft angeboten worden. Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein Leben wegen Feindschaften innerhalb seiner Verwandtschaft in Gefahr gewesen sei.
1.3. Am 11.10.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.
1.4. Am 13.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 11.10.2008 geführt werden (vgl. AS 57f).
1.5. Am 13.11.2008 hielt das Bundesasylamt in einem Schreiben an die zuständige griechische Behörde fest, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.
1.6. Am 19.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe seine Heimat vor sechs oder sieben Monaten wegen Feindschaften in der Verwandtschaft verlassen und sei über Pakistan, Iran und Türkei in Griechenland eingereist. In Griechenland sei er zunächst auf einer Insel gewesen, wo er aufgegriffen und wegen illegaler Einreise für drei Tage inhaftiert worden sei und einen Landesverweis erhalten habe. Während seiner Anhaltung habe er versucht einen Asylantrag zu stellen, dieser sei jedoch nicht angenommen worden. Nach seiner Entlassung sei er nach Athen gefahren. Nach zwei Tagen sei weiter auf eine Insel Namens "Tywa" gefahren, wo er sich 45 Tage aufgehalten und ca. einen Monat schwarz gearbeitet habe. Anschließend sei er ungefähr 15 Tage in Patras gewesen. Während seines gesamten Aufenthalt sei er ohne Unterkunft gewesen und habe verschiedene Probleme gehabt. Er sei psychisch völlig fertig gewesen, habe einen Selbstmordversuch begangen. Die Polizei habe ihn in Athen und Patras mehrmals geschlagen. Es habe eine gewisse Stärke erfordert, sich von dem Drogenmilieu in Athen fernzuhalten. Er habe dort keine medizinische Versorgung erhalten, obwohl er sie dringend benötigt habe. So sei er in "Tywa" wegen starken Zahnschmerzen in einer Klinik gewesen, ihm sei jedoch die Behandlung verweigert worden, da er sich nicht mit einem Reisepass ausweisen hätte können. Er habe in Athen fünf bis sechs Mal versucht einen Asylantrag zu stellen, habe aber jedes Mal zu hören bekommen, dass es nicht möglich sei. In einem Park sei er von mehreren Polizisten beschimpft und geschlagen worden, weil er sich nicht ausweisen habe können. Er sei durch die Flucht der Lebensgefahr entkommen. Auf die Frage, wie oft er insgesamt geschlagen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Oft, sehr oft in Athen, ein Mal sehr heftig und in Patras fast täglich." Er habe sich aber daran gewöhnt und sei immer geflüchtet, wenn er Polizisten gesehen habe. Er sei nicht als Einziger geschlagen worden, auch andere Afghanen seien geschlagen worden. Die Polizisten in Patras (eine Sondereinheit, deren Bezeichnung er nicht kenne) seien sehr brutal und unfreundlich gewesen und hätten viele Afghanen so stark misshandelt, sodass einige ins Krankenhaus eingeliefert worden wären, er selbst sei niemals schwer verletzt worden. Das erste Mal sei er etwa am siebten Tag in Patras misshandelt worden; auch sein Arbeitgeber habe ihn geschlagen. Zuletzt sei er in Patras misshandelt worden. Damals habe er sich mit weiteren fünf afghanischen Flüchtlingen auf einem Schiff versteckt, um Griechenland zu verlassen. Sie seien jedoch von Polizisten aufgegriffen worden und für 24 Tage inhaftiert gewesen. Während der Haftzeit hätten sie nichts zu essen oder trinken bekommen. Auf den Vorhalt, warum er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung angegeben habe, in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, einen Tag nach seiner Ankunft in Griechenland sei er in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache befrag worden. Es seien mehrere Afghanen anwesend gewesen, einer von ihnen habe Arabisch gekonnt. Die gesamte Befragung habe nur einige Minuten gedauert, sie seien nur nach ihren Personalien befragt worden, jedoch nicht zu ihren Fluchtgründen, das sei für die Polizisten "egal" gewesen. Daraufhin sei ihnen vom Dolmetscher mitgeteilt worden, dass der Asylantrag negativ beschieden worden sei und sie in Griechenland nicht bleiben dürften. Die Lage in Griechenland sei schlimmer als in Afghanistan, er wolle und könne auf gar keinen Fall nach Griechenland zurück.
2. Mit Bescheid vom 19.11.2008, FZ. 08 09.610, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass Bundesasylamt es unterlassen habe, sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen bzw. seine Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei. Tatsache sei vielmehr, dass er sehr genau die Orte, Gelegenheiten und Zeiträume vorgebracht habe, an denen er misshandelt worden sei und konkrete Begebenheiten angeführt habe, an denen ihm sowohl die Stellung eines Asylantrages als auch medizinische Hilfe konkret und direkt versagt worden sei. Weiters sei seine schwere psychische Störung ignoriert worden. Der Beschwerdeführer habe sich wegen seiner psychischen Probleme vom 20.-26.112008 in stationärer Behandlung in der -XX- befunden. Die verschiedenen Medikamente würden trotz hoher Dosis nicht helfen. Er habe nach wie vor Kopfschmerzen, Schlafprobleme und Depressionen. Bei einer Abschiebung nach Griechenland würde sich sein psychischer Zustand mit Sicherheit lebensgefährlich verschlechtern, da ihm dort der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährt werden würde. Die vom Bundesasylamt angeführten verschiedenen Berichte seien widersprüchlich und veraltet. Hinsichtlich der mangelhaften Versorgung von Asylwerbern, des fehlenden Zuganges zum Asylverfahren in Griechenland und der Überforderung von griechischen Behörden werde auf das UNHCR Positionspapier vom 15.04.2008 verwiesen und auf einen Bericht der Presse verwiesen. Ferner wurde ausgeführt, dass Misshandlungen, unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Asylwerbern in Griechenland keine Ausnahmeerscheinung, sondern systematischer Natur seien. Weiters wurde auf einen Bericht von Amnesty International vom 28.05.2008 verwiesen, nach dem sich die Lage in letzter Zeit noch verschlechtert habe. Aus diesem Grund sei - nach dem Beschwerdevorbringen - das Asylverfahren in Griechenland nicht als rechtstaatliches Verfahren zu bezeichnen und sei nicht geeignet Flüchtlinge bzw. schutzbedürftige Personen zu identifizieren. Ferner gebe es vermehrt Entscheidungen von Asylgerichten in europäischen Ländern, die eine Ausweisung und Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland derzeit als menschenrechtswidrig ansehen würden. Verwiesen wurde diesbezüglich auf einige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, insbesondere auf jene des Bayrischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23.09.2008, AN 14 E 08.30321, AN 14 S 08.30354. Der Beschwerde wurde ein Arztbericht über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20.-26.11-2008 in der -XX- beigelegt, worin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert und als Therapie Mirtabene 30 mg und Fluctine 20 mg empfohlen wurden.
4. Die Beschwerde langte am 08.01.2009 beim Asylgerichtshof ein.
5. Mit Beschluss vom 18.12.2008, GZ: S12 403.355-1/2008/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit Schreiben vom 14.01.2009 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und den Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche (Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG).
Die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 beschreibt im Wesentlichen das griechische Asylverfahren, wonach ein Rückkehrer nach Griechenland die "rosa Karte", die ihn als Asylwerber ausweise, erhalte. Gegen eine negative Asylentscheidung könne innerhalb von 30 Tagen berufen werden. Der Asylwerber werde über die Berufungsmöglichkeiten informiert, müsse allerdings über eine Wohnsitzadresse verfügen. Bei einer rechtskräftigen negativen Entscheidung habe der Asylwerber Griechenland innerhalb eines Monates zu verlassen. Eine negative Berufungsentscheidung könne beim Höchstgericht ebenfalls nochmals angefochten werden. Ein Problem stelle dar, dass die Aufnahmezentren in Griechenland überfüllt seien. Gegen Polizeiübergriffe könne man sich sowohl straf- als auch zivilrechtlich wehren. Die Weigerung, Asylanträge anzunehmen, sei seitens der griechischen Behörden mittlerweile eingestellt worden.
Dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008, der einen Reisezeitraum von 23.11.2008 bis 28.11.2008 umfasst, ist - soweit für gegenständliches Verfahren relevant - zu entnehmen, dass sowohl Dublin- als auch Asylverfahren zentral in Athen bearbeitet werden würden. Diese seien Teil der Ausländerbehörde, die im Innenministerium ihr Hauptquartier hätten und wo ausschließlich Polizeibeamte beschäftigt wären. Wenn das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert werde, werde diese Information an die Flughafenbehörde weitergegeben. Der Überstellte erhalte dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Wenn ein Asylantrag gestellt werde, erfolge eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Zur Identitätsfeststellung und Eurodac-Erfassung sei ein Aufenthalt von bis zu drei Tagen am Flughafen notwendig. Während dieser Zeit werde über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft für den Asylwerber gesucht, wenn dieser nicht bei Verwandten oder Bekannten unterkommen könne. Der Überstellte erhalte eine rosa Karte, mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden müsse. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtige jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründe einen Fürsorgeanspruch. Längere Inhaftierungen würden nur in Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Delikten entstehen. Eine Abschiebung vor Entscheidung über einen Asylantrag erfolge nicht. Die griechischen Asylverfahren würden regelgerecht durchgeführt werden. Etwaige Reibungsverluste in Einzelfällen seien auf Abgrenzungsfragen innerhalb des Behördenaufbaus und auf die Personalsituation zurückzuführen. Die zweitinstanzliche Entscheidung werde infolge eines Präsidialerlasses in einem Ausschuss, in dem auch UNHCR vertreten sei, getroffen. Die Teilnehmer dieser Dienstreise hätten weder Menschenaufläufe noch Campieren von Flüchtlingen gesehen. Auch Parks oder Freiflächen seien nicht von Flüchtlingen eingenommen gewesen bzw. werde das Stadtbild in keiner Weise von Flüchtlingen geprägt. In der Asylabteilung der Petrou Ralli Str. würden 95 % aller Asylantrag (d.s. ca. 400 pro Woche) gestellt. Die Asylantragstellung erfolge zumeist an den Wochenenden, da den Asylwerbern die Möglichkeit gegeben werde, während der Woche zu arbeiten. Sollte aufgrund Andrangs an den Wochenenden eine Asylantragstellung nicht möglich sein, erfolge keine Festnahme, da den zuständigen Stellen dieses Problem bekannt sei. Nach der Asylantragstellung sei auch die medizinische Versorgung von Seiten des Gesundheitsministeriums sichergestellt. Die Unterbringung sei zum Teil schwierig, da hier Familien bevorzugt würden. Sollten von Seiten privater Vermieter hygienische Mängel den Behörden bekannt werden, würde dies sofort sanktioniert. Anhörungen würden in Anwesenheit von Dolmetschern in Großraumbüros stattfinden. Eine Belehrung erfolge in Form einer Broschüre in den fünf gängigsten Sprachen. Sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung würden die Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten. Nach der Auskunft von UNHCR würden regelmäßig Asylverfahren stattfinden - der Zugang sei sohin sichergestellt - jedoch gebe es in der Praxis häufig Probleme wie z.B. fehlende Dolmetscher. Der griechische Flüchtlingsrat berichtete der deutschen Delegation, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden.
7. Am 23.01.2009 langte beim Asylgerichtshof die Stellungnahme zu den obigen Länderfeststellungen ein, in welcher zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Dienstreisebericht vom 03.12.2008 nicht die wahre Situation von Asylwerbern in Griechenland wiedergebe. Es müsse verständlicherweise im Interesse der griechischen Behörden liegen, den massiven Vorwürfen namhafter Nichtregierungsorganisationen, griechischer Rechtsanwälte und selbst den Vorwürfen des eigenen Ombudsmannes entschieden entgegen zu treten. Die griechischen Behörden würden daher versuchen, der deutschen Delegation gegenüber die von og. Stellen akribisch recherchierten und dokumentierten Missstände im Bereich des Flüchtlings- und Asylwesens mit Angaben zu entkräften, die sehr wohl auf dem Papier stehen können, von deren Umsetzung Griechenland aber weit entfernt sei und nicht zuletzt auch, weil die Situation durch die große Zahl der Flüchtlinge für die Behröden nicht mehr bewältigbar zu sein scheine. Insbesondere seien die Beilagen beachtenswert, die zwei afghanische Asylwerber betreffen, welche von Österreich nach Griechenland rück überstellt worden seien. Zuletzt habe auch der griechische Flüchtlingsrat auf die eklatanten Mängel hingewiesen, vor allem im Unterbringungsbericht, was von der griechischen Behörde als quasi nicht existent bzw. als Bagatellsache dargestellt worden sei. So zeige der eine Seite umfassende Ablehnungs- und Abweisungsbescheid, dass keine Prüfung der individuellen Fluchtgründe stattgefunden habe. Auch die griechische UNHCR Vertreterin habe das Asylverfahren als mangelhaft bezeichnet. Zur Stellungnahme des Greek Council of Refugees werde ausgeführt, dass dieser keinen Bezug auf die Missstände in Griechenland, die durch zahlreiche Berichte bekannt seien, nehme. Ferner werde auch hier darauf verwiesen, dass die Unterbringungsmöglichkeiten kaum gegeben seien und ohne Adresse ein Asylwerber kein faires Verfahren zu erwarten habe. In weiterer Folge wurden in dieser Stellungnahme Medienberichte zum griechischen Asylverfahren zitiert und zum Teil das Beschwerdevorbringen sinngemäß wiederholt.
8. Am 27.02.2009 langte beim Asylgerichtshof ein vom Beschwerdeführer in Arabisch abgefasstes Schreiben ein, welches als Beschwerdeergänzung zu bewerten ist. Darin wiederholt und ergänzt der Beschwerdeführer seine Angaben vor dem Bundesasylamt. Er sei trotz seiner Schlafprobleme in Schubhaft genommen worden, aus der er letztendlich wegen Haftunfähigkeit entlassen worden sei. Er sei 66 (gemeint wohl 6) Tage in stationärer Behandlung gewesen und habe Probleme mit seiner Nase gehabt, weswegen ein OP-Termin für den 22.01.2009 vorgesehen sei. Er hätte ernsthafte Atembeschwerden, würde manchmal tagsüber keine Luft bekommen. Außerdem habe er psychische Probleme und Schlafstörungen. Dem Schreiben ist eine perioperative Checkliste für eine am 23.01.2009 im Krankenhaus -XXvorgesehene Nasenoperation beigelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, hat sein Heimatland ohne Reisedokument verlassen und ist über Pakistan, den Iran und die Türkei im Juli 2008 illegal nach Griechenland eingereist. In der Folge reiste er über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nicht um Asyl angesucht, er wurde auch nicht erkennungsdienstlich behandelt.
Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Verwandte und lebt mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine sonstige Bindung zu Österreich besteht ebenfalls nicht.
Festgestellt wird, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO für die Aufnahme des Asylwerbers zuständig ist.
Bezüglich die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Griechenland wird zum einen auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes und zum andern auf die, dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelten, Länderberichte, nämlich die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und den Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 verwiesen.
1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil der Beschwerdeführerin das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO innerhalb der Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.10.2008, aus den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 19.11.2008.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
3.3. Das Zuständigkeitskriterium des Art. 10 Dublin II-VO sieht in seinem Abs. 1 vor, dass wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Bei den beiden in Art. 18 Abs. 3 Dublin II-VO genannten Verzeichnissen handelt es sich um
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach d dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können.
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages wird von Fall zu Fall bewertet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.
3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei kommend die griechische Seegrenze illegal überschritten hat und, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen ist, zu Recht von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgegangen.
3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.
Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.
In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten ist.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (vgl. VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt das Erfordernis eines konkreten Vorbringens in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7). Aktuelle Länderberichte über die humanitäre Lage und sozio-ökonomische Bedingungen sowohl von unabhängigen internationalen Menschenrechtsorganisationen als auch von staatlichen Institutionen können ungeachtet ihrer Wichtigkeit weniger erheblich im Art. 3 EMRK Bereich sein, weil diese nicht unbedingt einen Bezug zur Frage eines "real risk" einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bezogen auf einen individuellen Antragsteller, aufweisen (vgl. EGMR v. 20.01.2009, Rs 32621/06, in diesem Fall wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Irak nicht gegen Art 2 und 3 EMRK verstoße).
Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre hingegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiven rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vgl. auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).
In Zusammenhang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (vgl. Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zur Art. 19 Dublin
II-VO).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v. Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (vgl. VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3.5.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft darlegen können, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Griechenland die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widrigen Behandlung drohen würde.
Was das subjektive Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren anlangt, ist dem Bundesasylamt darin recht zu geben, dass dieses nicht glaubwürdig erscheint, weil es widersprüchlich war und einige nicht nachvollziehbare Steigerungen aufwies:
Zunächst sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer seine Angaben im Laufe seiner Einvernahmen sukzessiv gesteigert hat. Während er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 07.10.2008 noch angab in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, welcher negativ beschieden worden sei, brachte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.2008 vor dem Bundesasylamt vor, in Griechenland mehrmals versucht zu haben, einen Asylantrag zu stellen, welche jedoch nicht angenommen worden seien, vielmehr sei er beschimpft worden. Der Beschwerdeführer brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor, zwei Tage in Athen gewesen zu sein, im Verlauf dieser Einvernahme führte er einerseits aus, er sei in Athen in einem Park von drei oder vier Polizisten sehr heftig geschlagen worden, weil er sich nicht ausweisen hätte können, andererseits sei er geflüchtet und dadurch der lebensbedrohlichen Situation entkommen. Diese Angaben sind jedoch nicht plausibel, da er die Misshandlung und das Entkommen von dieser durch die Flucht im Selben ausführt. Auch gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, in Athen fünf bis sechs (!) Mal versucht zu haben einen Asylantrag zu stellen, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, da er seinen Angaben nach nur wenige Tage in Athen war und in dieser kurzen Zeit die Stellung von fünf bis sechs Asylanträgen zeitlich nicht möglich erscheint. In das Bild der Unglaubwürdigkeit passen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Patras fast täglich geschlagen worden sei. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Patras mit fünf weiteren afghanischen Asylwerbern von der Polizei aufgegriffen und 24 Tage ohne Essen und Trinken inhaftiert worden zu sein, entbehrt dies jeder Grundlage. Die Zeitangabe in diesem Zusammenhang ist nämlich widersprüchlich, da der Beschwerdeführer zuvor angab, lediglich 15 Tage in Patras verbracht zu haben und anschließend von dort Griechenland verlassen zu haben. Es soll auch darauf hingewiesen werden, dass die behaupteten Misshandlungen durch die Polizisten und seinen Arbeitgeber in Griechenland in der niederschriftlichen Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt worden sind.
Betreffend das subjektive Vorbringen des Beschwerdeführers kommt der Asylgerichtshof sohin aufgrund der oben angeführten Gründe zu dem Schluss, dass es sich einerseits um ein gesteigertes Vorbringen handelt und andererseits dieses aufgrund zahlreicher Widersprüche als nicht glaubwürdig zu werten ist.
Weiters ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof unter Berücksichtigung der Berichtslage auch nicht davon ausgeht, dass die griechische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerber kommen könnte und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist. Eine in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen.
3.5.3. Zur Kritik am griechischen Asylverfahren im Allgemeinen:
Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.01.2009 kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.
Der Asylgerichtshof hatte in mehreren Erkenntnissen (Entscheidungszeitraum Juli - Oktober 2008) die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt (vgl. zB S1 402.025-1/2008/13E vom 16.1.2009; S4 404.047-1/2009 vom 03.02.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Im Übrigen hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass Griechenland - wie nicht zuletzt auch aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht - im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat sowie, dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist (vgl. Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vom 03.12.2008).
Was nun die Frage des Zugangs zum Asylverfahren in Griechenland anlangt, hat sich im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt auf den bereits erwähnten Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 07.05.2008 gestützt und ausgeführt, dass bei Überstellungen nach der Dublin II-VO (und nur diese sind für den gegenständlichen Fall relevant) ein tatsächlicher Zugang zum griechischen Asylverfahren besteht. Ferner hat das Bundesasylamt in seine Länderfeststellungen ebenfalls einen e-mail-Bericht der österreichischen Botschaft in Athen vom 30.10.2008 aufgenommen, in welchem die Problematik der geschlossenen Polizeistation in Petroupoli zwischen 14.09.2008 und 26.10.2008 aufgezeigt wurde. Diese Polizeistation ist allerdings seit dem 26.10.2008 wieder geöffnet und das alte System der Registrierungen wurde wieder aufgenommen. UNHCR selbst verweist darauf (e-mail der österreichischen Botschaft vom 30.10.2008), dass Zwischenfälle in Zusammenhang mit der vorübergehenden Schließung dieses Büros nicht auf das Eingreifen von Polizeibehörden zurückzuführen sind und, dass keine Informationen über Vorkommnisse in Zusammenhang mit Asylwerbern, die im Rahmen der Dublin II-VO von Österreich nach Griechenland überstellt wurden, vorliegen würden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen - dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebrachten - Berichtslage, vor allem dem jüngsten Dienstreisebericht des BAMF, geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Der Asylgerichtshof hat keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Monate vergangen sind, lässt auch der jüngste Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-finding-mission zu. Was die Beurteilung des Berichts des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs nicht zulässig, den griechischen Behörden grundsätzliche bewusste und gezielte Falschinformation zu unterstellen.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.
Wenn nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend aktuelle Berichte über die Lage in Griechenland berücksichtigt hat, geht dieses Vorbringen ins Leere, da der Asylgerichtshof im Rahmen eines Parteiengehörs die ihm vorliegenden, aktuellsten Berichte dem Asylwerber zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt hat.
Der Asylgerichthof hat nun grundsätzlich alle in das Verfahren eingeführten Beweismittel zu berücksichtigen, insbesondere die als notorisch anzusehende Position von UNHCR. Hierbei ist jedoch ebenfalls das Erkenntnisinteresse der Verfasser der einzelnen Berichte mitzuberücksichtigen. Der Asylgerichtshof hegt keine Zweifel daran, dass Organisationen wie Pro Asyl oder Human Rights Watch ernsthaft und begrüßenswerte Tätigkeiten im Flüchtlingswesen verrichten, wobei hier jedoch zu beachten ist, dass die entsprechenden Berichte nicht nur eine objektive Wiedergabe von Eindrücken und Erlebnissen darstellen, sondern auch mit dem rechtspolitischen Interesse verbunden sind, die Dublin II-VO als solche abzuschaffen. Solche Erwägungen können aber bei der rein rechtlichen Beurteilung des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall keine Rolle spielen. Zum Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser dieses Berichtes ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof nicht annimmt, dass griechische Behördenorgane als Organe eines Mitgliedstaates der Europäischen Union systematisch und bewusst unwahre Angaben tätigen würden.
Rechtlich ist nun zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung der sämtlicher Berichte für den Asylgerichtshof in einem Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Diesbezüglich ist nunmehr auszuführen, dass grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder des Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Dies dürfte allerdings nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K 8 zu Art. 3 Dublin II-VO).
Dies bedeutet, dass sämtliche Berichte bzw. Beweismittel dahingehend zu würdigen sind, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder des Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof habe demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.
Wie bereits erwähnt geht der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland jedenfalls vollen Zugang zum Asylverfahren hat. Die ergibt sich aus dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Karl Kopp vom 13.11.2008 ist auszuführen, dass die Asylantragstellung seit dem 26.10.2008 bei der zentralen Asylbehörde in Athen wieder möglich ist; d.h. dass die ursprüngliche Vorgehensweise der Registrierung von Flüchtlingen wieder aufgenommen wurde.
Betreffend das in der Beschwerde angesprochene Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Dublin II-VO, welches die Europäische Kommission beim EuGH gegen Griechenland eingeleitet hat, ist auszuführen, dass diese Klage in der Zwischenzeit von der Europäischen Kommission zurückgezogen wurde. Daraus folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen bzw. abgeschlossen wurde, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist.
Da im konkreten Fall kein Asylverfahren anhängig war, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang und die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers. Ferner ist anzuführen, dass in keiner der Quellen des vorliegenden Verfahrens Fälle angeführt wurden, in denen Asylwerber tatsächlich in ihre Herkunftsländer aus Griechenland abgeschoben wurden. So hat der britische Court of Appeal in der zeitlich nach der Veröffentlichung der UNHCR-Position (und unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit derselbigen) ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.05.2008 ([2008] EWCA Civ 464, Jawad NASSARI), in welcher eine Überstellung eines afghanischen Asylwerbers nach Griechenland im Einklang mit der im vorliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung, abgewiesen wurde, ausgeführt: (Punkte 40-41, per Lord Justice Laws:
"There are clearly concerns about the conditions in which asylum-seekers may be detained in Greece. It is not however shown that they give rise to systemic violations of Article 3. As regards refoulement, Mr Nicol in a note dated 2 May 2008 submits that the earlier evidence taken together with the new UNHCR material shows "at the very least, a serious cause for concern as to whether the Greek authorities would onwardly remove the respondent to Afghanistan in breach of Article 3. I certainly accept that such evidence as there is, and in particular the recent UNHCR Paper, shows that the relevant legal procedures are to say the least shaky, although there has been some improvement. I have considered whether the right course would be to send the case back to the High Court for a fuller examination of the factual position. But in truth there are currently no deportations or removals to Afghanistan, Iraq, Iran, Somalia or Sudan, and as I understand it no reports of unlawful refoulement to any destination. That seems to me to be critical. I would accordingly hold, on the evidence before us, that as matters stand Greece's continued presence on the list does not offend the United Kingdom's Convention obligations. It follows that there is no case for a limited declaration of incompatibility relating only to Greece (...)"
Wie bereits erwähnt bestätigt auch der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem keine besonders berücksichtigungswürdigen Faktoren vorliegen, wie z.B. eine schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit; sohin der Beschwerdeführer nicht zu der Gruppe der "besonders vulnerablen Personen gehört - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation kommen würde, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.
Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung somit nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission (vgl. Pressemitteilung vom 09.04.2008), ebenso wie der zitierten englischen Judikatur. Explizit gegenteilige Judikatur ist zum Entscheidungszeitpunkt aus keinem Mitgliedstaat bekannt (die norwegische Position wurde ja zwischenzeitig aufgegeben und führt Norwegen wieder nach eingehender Prüfung Dublin Verfahren mit Griechenland durch, wobei hiervon nur Familien mit Kindern ausgenommen sind).
Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Afghanistan abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Im Zusammenhang mit dem griechischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorligen besonderer von dem Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Unstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa der Beschwerdeführer im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland zurückgeschoben werden könnte.
3.5.4. Zur Versorgungslage in Griechenland:
Betreffend die Versorgungslage in Griechenland geht der Asylgerichtshof nicht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliegt und stützt sich hierbei in erster Linie auf den aktuellen Bericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen kann, wobei die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte sich vorrangig auf Menschen beziehen, die (noch) gar keinen Asylantrag in Griechenland gestellt haben und nicht auf Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden und eine explizite Zustimmung der griechischen Behörden vorliegt. Ferner ist den diversen - auch vom Beschwerdeführer vorgelegten - Berichten zu entnehmen, dass die griechischen Behörden Anstrengungen unternehmen, um Unterkünfte für Asylwerber zu finden, sodass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist noch darauf zu verweisen, dass in dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ausdrücklich hervorkommt, dass die Unterbringungsprobleme im Allgemeinen für Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO von einem anderen Mitgliedstaat nach Griechenland überstellt werden, nicht gelten. Der Asylgerichtshof vertritt in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre. Vulnerable Personen wären in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen. Der Beschwerdeführer ist ein sowohl psychisch als auch physisch gesunder junger Mann ohne Sorgepflichten und fällt sohin nicht in die Gruppe der vulnerablen Personen,
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit Krankheiten, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK als auch jenen des Art. 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach dem EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung