RS AsylGH Erkenntnis 2009/03/04 B10 252070-0/2008

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Veröffentlicht am 04.03.2009
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Rechtssatz 1

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Schlagworte
besonders schweres Verbrechen, kriminelle Delikte, objektives und subjektives Element, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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