TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 C15 314940-1/2008

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Spruch

C15 314.940-1/2008/9E

 

Im Namen der Republik

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Vorsitzende und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde des -XX-, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2007, FZ. 05 10.694, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF

 

BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 13.07.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2005 den gegenständlichen Asylantrag. In der Folge wurde er am 26.07.2005 und am 22.02.2006 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen (AS 1-27, 29-35). In den Einvernahmen am 26.07.2005 und am 22.02.2006 führte er als Grund für seine Asylantragsstellung an, er habe in Indien für eine Firma Waren transportiert. Mitte Mai 2005 sei er von Unbekannten auf dem Weg von

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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