B10 309.209-3/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von-XX-, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, 08 00.145-BAW, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina zu sein und hat am 31.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer 1994 ein Bein durch eine Mine verloren habe. Im Jahr 2005 sei sein Großvater auf eine Mine getreten und verstorben. Er wohne neben einen Minenfeld. Jedes Mal wenn er das Haus verlasse, müsse er damit rechnen auf eine Mine zu treten. Er sei orthodoxen Glaubens, deswegen sei es für ihn nicht leicht in einem Land zu leben, in welchem fast nur Moslems leben würden. Ausreisegrund sei der Tod des Großvaters gewesen. Er könne sich vielleicht wo anders niederlassen, vielleicht in der Stadt. Dazu bräuchte er aber Geld und das habe er nicht.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2007, Zl. 06 11.660-EAST Ost, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Bosnien" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Bosnien" gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.03.2007 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Muslime in Bosnien, nicht glaubhaft machen konnte. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgt, ergibt sich daraus nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre. Dass er aus einer Gegend mit überwiegend orthodoxer Bevölkerung stammt, hat er selbst eingeräumt; die Gefahr in ein Minenfeld zu treten, beruhe nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe.
Die Behandlung der dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 05.06.2007, 2007/01/0552-5, abgelehnt.
Am 04.01.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab in seiner Einvernahme vor der BPD Wien an, dass er seit seiner letzten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Seine Fluchtgründe seien noch die gleichen wie die beim letzten Antrag. Er habe Beweismittel aus der Heimat erhalten. Sein Freund habe ihm diese geschickt.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.01.2008 gab er an, dass das Beweismittel eine Bestätigung sei, dass dort, wo er gewohnt habe alles vermint sei. Er könne nicht zurückkehren, er habe kein Haus. Er habe eine Bestätigung, dass er kein Haus habe. Seine Verwandten seien verstreut.
Es gäbe überall Moscheen, sie seien so laut. Er sei sozusagen von Moslems eingeschlossen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.01.2008 gab er an, dass er 2004 oder 2005 ein Problem gehabt hätte. Er habe in einem Haus gewohnt, das nicht seines gewesen sei. Dieses sei ihm vom Staat zugewiesen worden. Er habe in Belgrad gearbeitet. Seine Mutter habe ihn angerufen, er solle kommen und seine Sachen aus dem Haus nehmen. Die Polizei sei gekommen und habe ihn aus dem Haus befördert.
Er habe in den letzten Tagen mit seiner Mutter telefoniert, die habe ihm gesagt, dass ihn einige Männer suchen würden. Es seien keine Bekannten gewesen. Seine Mutter mache sich Sorgen um ihn, deswegen habe sie es ihm gesagt. Sein Vater hätte auch nicht zurückgewollt.
Er sei hier bei meinem Psychiater.
Er möchte nicht zurück. Unten habe er nichts. Hier sei es schön, sein Vater sei hier gewesen. Er sei kein Krimineller. Unten habe er keine Überlebensbedingungen, hier habe er Freude, genügend Bekannte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2008, Zahl: 08 00.145-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalem Schutz vom 04.01.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer Sachverhalt vorliege.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.02.2008 stattgegeben und der Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der Erstinstanz dem Vorbringen des Beschwerdeführers - er habe erfahren, dass ihn einige Männer suchen - nicht gerecht werde. Auch die übrige Begründung des Bundesasylamtes reiche nicht aus, um davon auszugehen, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Da das Berufungsverfahren als Aktenverfahren geführt werde, sei der Berufungsbehörde nicht bekannt, ob für das Bundesasylamt Anlass bestanden habe, an der psychischen Gesundheit des Berufungswerbers zu zweifeln und gegebenenfalls Feststellungen zu treffen und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, er sei bei einem Psychiater gewesen.
Bei seiner Einvernahme im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt am 06.05.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er zu Kriegszeiten sein Haus verloren habe, er dann in ein fremdes Haus gezogen sei und einen Brief von der Polizei erhalten habe, dass er das Haus verlassen müsse. Das sei sein Problem in Bosnien. Dort wo er lebe, wäre der ganze Teil voller Minen. Das Leben dort sei unmöglich gewesen. Die Frage, ob er aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Minen aus Bosnien gekommen sei, bejahte er.
Zweimal befragt nach weiteren Ausreisegründen, gab er keine mehr an.
Er sei Serbe und orthodoxen Glaubens. Er gehöre in -XX-in der Republika Srpska der Mehrheitsbevölkerung an. Das Haus hätte Moslems gehört, die zurück gekehrt seien. Er wisse nun nicht, wo er leben solle.
Nach Rückübersetzung gab er an, dass der Teil in -XX- voll von Moslems sei. Das gehöre alles ihnen. Wo er gelebt habe, seien nur Moslems. Es sei dort alles voller Minen. Sein Eigentum sei zur Hälfte Republika Srpska und die Föderation.
Befragt nach den Beweismitteln, gab er an, keine zu besitzen.
Mit psychologischem Gutachten vom 15.10.2008 wurde abschließend festgestellt, dass die Ergebnisse der Untersuchung des Beschwerdeführers keine Symptome klinischer Relevanz ergeben haben; es sei keine weitere psychologische oder psychiatrische Behandlung notwendig.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, Zahl: 08 00.145-BAW, wurde der Antrag auf internationalem Schutz vom 04.01.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass laut der fachärztlichen Untersuchung keine krankheitswerte, psychische Krankheit/Störung vorliege. Es sei keine psychiatrische Behandlung nötig.
Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig.
Gegen den Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde. Begründend wird darin ausgeführt, dass das Haus des Vaters in -XX- im Zuge der moslemisch-kroatischen Aggressionen auf die Republik Serbien im abgelaufenen Krieg ausgebrannt und völlig zerstört worden sei. Auf die im Akt erliegende Bestätigung der Ortsgemeinde -XX- würde ausdrücklich verwiesen.
Er sei aufgrund der Amputation seines Unterschenkels auf ständige medizinische Betreuung angewiesen. Seine derzeitige Prothese bzw. Schiene sei derart schadhaft, dass diese dringend getauscht werden müsste.
Würde das Bundesasylamt Zweifel an seiner Bedrohung durch unbekannte Männer haben, die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bei seiner Mutter erschienen seien, so hätte auch ins Kalkül gezogen werden müssen, ob er nicht auch auf geistiger Ebene beschädigt worden sei. Sollte sich sein Vorbringen gegebenenfalls durch zeugenschaftliche Einvernahme seiner Mutter nicht verifizieren lassen, so hätte die Erstbehörde darauf insofern Bedacht nehmen müssen, indem sie einen Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie beigezogen hätte, um abzuklären, ob der Beschwerdeführer nicht seit seinen Erlebnissen in den Kriegstagen an Verfolgungswahn und Paranoia leide.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.
VwGH Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315):
¿Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen.'
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Antrags neu vor, dass er von einigen Männern gesucht würde. Diese seien keine Bekannten gewesen.
Diese Behauptung stellte er völlig isoliert in den Raum; diese ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich kein Verfolgungsmotiv darlegen. Es ist auch keines erkennbar, da er lediglich vorbrachte, dass er von der Polizei 2004 oder 2005 delogiert worden und das Gebiet, wo er wohne, vermint sei.
Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer dies nur bei seiner Einvernahme am 17.01.2008 vor, weder bei seinen beiden vorigen Einvernahmen noch bei der im fortgesetzten Verfahren am 06.05.2008. Dies obwohl er mehrmals nach weiteren Gründen seiner Ausreise und nach seiner Befürchtung bei einer Rückkehr befragt wurde. Würde sich der Beschwerdeführer tatsächlich vor den Männern, die ihn gesucht haben sollen, fürchten, so hätte er dies zumindest bei der Einvernahme am 06.05.2008 erwähnt.
Diesem neuen Vorbringen fehlt es somit nach dem in der Judikatur geforderten glaubhaften Kern.
Darüber hinaus weist dieses Vorbringen auch keine Asylrelevanz auf, weshalb eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages auch aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann.
Dass neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zu Kriegzeiten sein Haus verloren, sei dann seit 1995 in einem fremden Haus aufhältig gewesen und daraus 2004 oder 2005 von der Polizei delogiert worden, liegt in der Zeit vor der Entscheidung über den ersten Asylantrag und ist damit auch von der Rechtskraft dieser Entscheidung erfasst. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass dies der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht hat. Darüber hinaus enthält dieses Vorbringen auch keinerlei (asylrelevante) Verfolgungsgefahr.
Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte Beweismittel über die Zerstörung seines Hauses und über das ihn umgebende verminte Gebiet, enthält keinen glaubhaften Kern, da diese Beweismittel bei keiner der vier Einvernahmen vorgelegt wurden.
Anlässlich der Einvernahme am 06.05.2008 gab der Beschwerdeführer schließlich an, keine Beweismittel vorlegen zu können.
Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme befand er sich allerdings nicht mehr in Schubhaft, denn anlässlich seiner Einvernahmen im Jänner 2008 behauptete er noch - in Schubhaft aufhältig-, die Fremdenpolizei erlaube ihm nicht, die Beweismittel aus seiner Wohnung zu holen.
Die Beschwerdeausführung, auf die im Akt erliegende Bestätigung der Ortsgemeinde -XX- würde ausdrücklich verwiesen, ist daher nicht nachvollziehbar. Selbst mit der Beschwerde wird kein Beweismittel vorgelegt.
Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre in Österreich in psychiatrischer Behandlung gewesen, erweist sich aufgrund des vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen psychologischen Gutachtens vom 15.10.2008 und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer überhaupt nichts Konkretes darüber zu berichten wusste, als unglaubwürdig. Die Beschwerderüge, die Erstbehörde hätte einen Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie beizuziehen gehabt, um abzuklären, ob der Beschwerdeführer nicht seit seinen Erlebnissen in den Kriegstagen an Verfolgungswahn und Paranoia leide, ist daher nicht nachvollziehbar.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Gegend wo er wohne sei vermint, stellt kein neues Vorbringen dar. Ebenso die Behauptung, er wäre in der Republika Srpska von ihm feindlich gesinnten Moslems umgeben. Die Vorbringenssteigerung, zu Hause sehe es aus wie in Teheran, es gebe überall Moscheen und die seien so laut, enthält keinen glaubhaften Kern, da beide bisherigen Wohnorte des Beschwerdeführers, nämlich -XX- als auch -XX- in der Republika Srpska liegen und dieses Vorbringen daher nicht glaubwürdig erscheint.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu vorbringt, das Haus des Vaters in -XX- sei im Zuge der moslemisch-kroatischen Aggressionen auf die Republik Serbien im abgelaufenen Krieg ausgebrannt und völlig zerstört worden sowie dass er aufgrund der Amputation seines Unterschenkels auf ständige medizinische Betreuung angewiesen und seine derzeitige Prothese bzw. Schiene derart schadhaft sei, dass diese dringend getauscht werden müsste, so ist darauf schon wegen des Neuerungsverbots nicht einzugehen (vgl. u.v. VwGH E vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041). Abgesehen davon fanden laut dem Artikel ¿Mass executions in the Srebrenica massacre' aus Wikipedia die Aggressionen genau in die Gegenrichtung statt. Auch gab der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Einvernahmen an, dass seine Mutter weiter in -XX- wohne, weshalb das zerstörte Elternhaus nicht glaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer gab in seinen Einvernahmen dafür niemals an, Probleme mit seiner Prothese zu haben, weshalb auch diese Behauptung unglaubwürdig erscheint.
Da somit weder in der Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich entschieden werden kann.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war zurückzuweisen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa gg Frankreich).
Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.
Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein:
Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Beginn des Aufenthaltes;
Ausmaß der Integration (z.B. Vorhandensein von Unterhaltsmitteln);
Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); Ausbildung im "Gastland"; Nationalitäten der involvierten Personen und ihre Bemühungen, die Staatsbürgerschaft im Gastland zu erlangen; reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mitbetroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle.
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Nunmehr war unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann:
Der Beschwerdeführer befindet sich hier in Österreich ohne Begleitung. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. In Österreich befindet sich noch ein Onkel des Beschwerdeführers, mit welchem jedoch mangels gemeinsamen Wohnsitzes kein besonderes Naheverhältnis besteht.
Der Beschwerdeführer stützt seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht eines rechtkräftig negativ entschiedenen Asylantrages, dessen Behandlung vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurde. Erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung verlängerte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er hat keine Möglichkeit eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.