TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 B9 250251-0/2008

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Spruch

B9 250.251-0/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und § 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die Beschwerdeführerin behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehörige von "Serbien und Montenegro" und am 07.04.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin sie am 10.05.2004 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein.

 

Auszüge aus der Einvernahme vom 10.05.2009:

 

"F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt und woher stammte das Geld dafür?

 

A: Mein Mann hat für uns beide insgesamt 3000.- Euro bezahlt. Das Geld dafür hat er von verschiedenen Verwandten und Bekannten ausgeliehen.

 

F: Ist Ihre Versorgung hier in Österreich gesichert?

 

A: Nein, wir sind derzeit bei der Caritas untergebracht und benötigen Unterstützung.

 

F: Gehören Sie einer politischen Partei oder einer parteiähnlichen Organisation an?

 

A: Nein.

 

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

 

A: Nein.

 

F: Wird nach Ihnen gefahndet?

 

A: Nein.

 

F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?

 

A: Nein, ich war nie in Haft und wurde auch nicht festgenommen.

 

F: Wie war ihre wirtschaftliche Lage in ihrer Heimat. Was und wo haben sie zuletzt gearbeitet?

 

A: Unsere wirtschaftliche Situation war sehr schlecht. Ich habe nie einen Beruf gelernt und auch nie gearbeitet. Mein Mann hat auch keine Arbeit gehabt und nur manchmal bei Gelegenheitsarbeiten etwas verdient. Wir haben in -XX- in einem im Krieg zerstörten kleinen Häuschen gelebt. Wir hatten nur einen Raum zur Verfügung und jahrelang kein Einkommen. Wir lebten von Gelegenheitsarbeiten meines Mannes und von geringen Unterstützungen seiner Geschwister. Diese bewohnten auch nur kleine Unterkünfte und hatten auch gerade genug, um davon zu leben.

 

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

 

Ich wurde in meiner Heimat weder von der Polizei oder einer anderen Behörde verfolgt. Der Hauptgrund für unsere Flucht war unsere schlechte wirtschaftliche Situation. Es gibt keine Zukunft und keine Aussicht auf eine Arbeit. Wir mussten eigentlich in völliger Armut leben. Außerdem gab es Schwierigkeiten mit meiner Familie, weil ich meinen Mann -XX- am -XX- ohne Einverständnis meiner Familie geheiratet habe. Seither wurden wir von meiner Familie verstoßen und konnten uns keine Unterstützung erwarten.

 

F: Gab es einen konkreten Anlass für Ihre Flucht?

 

A: Nein, es gab keinen konkreten Anlass. In unsere Heimat ist es üblich, dass die Familie den Ehemann der weiblichen Familiemitglieder aussucht. Ich habe mich aber in -XX- verliebt und ihn ohne Einwilligung meiner Familie geheiratet. Deswegen wurde ich von meiner Familie verstoßen. -XX- hatte nie Kontakt mit meiner Familie.

 

F: Wurde die Familie Ihres Mannes von ihren Brüdern bedroht?

 

A: Nein, es gab keine Bedrohung.

 

V: Wirtschaftliche Gründe und familiäre Probleme innerhalb der Familie stellen keinen Asylgrund in Österreich dar."

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.05.2004, Zahl: 04 06.877-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 28.05.2004 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

 

In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt:

 

"Die o.a. Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen; es wurde nicht in Erwägung gezogen umfangreichere Nachforschungen bezüglich meiner und der Probleme meines Mannes im Kosovo anzustellen. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar, den ich gegen den meinen Asylantrag abweisenden Bescheid geltend machen möchte.

 

Die o.a. Behörde ist der Meinung, dass keine konkrete asylrelevante Verfolgung wegen der nicht geduldeten Verehelichung seitens anderer Familienmitglieder behauptet wurde. Dies ist in der Tat zutreffend, jedoch habe ich angegeben, dass ich nicht weiß, was mir und meinem Mann im Falle einer Rückkehr in den Kosovo passieren würde, da wir meinen Familienangehörigen immer aus dem Weg gegangen sind. Daher gab es nie die Möglichkeit, zu erfahren was mein Mann im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte. Angesichts der Absichten dieser Leute und dem Druck den sie auf uns ausüben, bin ich mir aber sicher, dass mein Mann und ich angegriffen werden würden, sollten wir oder er diese Personen treffen. Ich möchte daher der o.a. Behörde klar machen, dass meine Gesundheit und mein Leben ebenso in Gefahr sind, sollten diese Leute im Kosovo auf mich treffen.

 

Auch wäre es sinnlos zu versuchen ausreichenden Schutz von Seiten der Behörden im Kosovo zu bekommen, da diese grundsätzlich der Meinung sind bei familiären Problemen nicht eingreifen zu müssen, bis es einen handfesten Grund (Verletzungen etc. ) dazu gibt.

 

Meine Familie hat uns verstoßen, da wir ohne deren Einverständnis geheiratet haben. Deswegen können wir uns von diesen Leuten keinerlei Unterstützung erwarten. Ganz im Gegenteil: Meine Angehörigen üben sehr großen Druck auf die Familie meines Mannes und Freunde aus, damit auch diese uns nicht mehr unterstützen. Tatsächlich werden wir auf Grund der Aktivitäten meiner Familie vom allgemeinen Sozialleben ausgeschlossen.

 

Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Situation die im ganzen Kosovo vorherrscht, ist dies ein existenzbedrohliches Problem, denn es ist unmöglich ohne soziale Kontakte und Beziehungen Arbeit zu finden. Auch bekommen wir keine Unterstützung von irgendwelchen öffentlichen Stellen, da wir auf Grund unserer Lebensumstände nicht berechtigt sind einen Antrag auf finanzielle Unterstützung zu stellen.

 

Da noch keine rechtskräftige Feststellung getroffen wurde, ob mir im Kosovo unmenschliche Behandlung drohen würde oder mein leben dort in Gefahr wäre, darf ich daher, gemäß § 75 FrG Absatz 4, bei laufender Refoulment - Überprüfung nicht in mein Heimatland rückgeschoben oder abgeschoben werden.

 

Abgesehen von meiner finanziellen und sozialen Situation ist es mir zurzeit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich Österreich zu verlassen, da ich illegal eingereist bin und keine gültigen Reisedokumente besitze. Müsste ich Österreich verlassen, wäre ich gezwungen illegal in ein anderes Land einzureisen."

 

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und stellte am 07.04.2004 einen Asylantrag. Sie hat ihre Heimat wie sie selbst sagt aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, wobei die durch ihre Familie nicht erlaubte Ehe mit ihrem Mann, -XX-, dazu führte, dass sie durch die eigene Familie keine Unterstützung bekommen kann.

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat die notwendigste Lebensgrundlage fehlen würde.

 

Die Beschwerdeführerin ist Mutter des in Österreich am -XX-geborenen

Schlagworte
Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, staatlicher Schutz, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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