Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des am 26. März 1975 geborenen TPD in Wien, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Dezember 1998, Zl. 204.240/0-XII/37/98, betreffend die §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 2. April 1998 in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. April 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei Lehrer und habe im Süden Kameruns gearbeitet. Er sei Mitglied der SDF, der sozialdemokratischen Front, und habe als Aufsichtsperson bei Parteiveranstaltungen gearbeitet. Er habe die Ordnung in den Veranstaltungen aufrecht erhalten. Die SDF stamme aus seiner Heimat, der Nordwestprovinz Kameruns. Die Partei sei der Beginn des Mehrparteiensystems in Kamerun gewesen. Im Jänner 1996 hätten Bürgermeisterwahlen stattgefunden, wobei die SDF in der Südwestprovinz die Wahl gewonnen habe. Die Ergebnisse seien aber verfälscht worden und es sei zu politischen Unruhen gekommen. Die SDF habe zu Streiks aufgerufen und die Regierung, welche von der CPDM gestellt worden sei, habe alle Parteiveranstaltungen der SDF verboten. Die Regierung habe dann viele Leute verhaftet, die an der Organisation der Streiks mitgewirkt hätten. Die verhafteten Personen seien manchmal gestorben, andere seien verstümmelt worden. Er selbst sei in die Nordwestprovinz, in sein Heimatdorf, zurückgekehrt und habe sich dort ungefähr 4 Monate versteckt. Als er danach wieder in den Süden zurückgekehrt sei, um seine Arbeit in der Schule wieder aufzunehmen, sei er verhaftet und ungefähr drei Wochen inhaftiert worden. Durch Hilfe seines Vaters und eines Freundes seines Vaters sei es ihm gelungen, sich aus dem Gefängnis zu befreien. Bei seiner Inhaftierung habe man ihm vorgeworfen, falsche Ziele unterstützt zu haben und man habe ihn anfangs auch geschlagen, um ihn einzuschüchtern. Er habe einen Eid schwören müssen, sich nie wieder politisch zu betätigen oder einer Partei anzugehören.
Er habe dann bis Juni 1997 relativ problemlos im Süden leben können. Am 7. Juni 1997 hätten Parlamentswahlen stattgefunden, bei denen er sich, weil er aus dem Norden gekommen und von den Leuten im Süden sogar als "Siedler" bezeichnet worden sei, habe registrieren lassen müssen, um überhaupt sein Wahlrecht ausüben zu dürfen. Er habe eine Wahlgenehmigung erhalten und auch an der Wahl teilgenommen. Bei dieser Wahl habe es keine größeren Probleme gegeben, auch wenn es Wahlverfälschungen gegeben habe.
Im Oktober 1997 habe es dann Präsidentenwahlen gegeben, welche von der SDF gewonnen worden seien. Die Wahlergebnisse seien erneut gefälscht worden, sodass der bisherige Präsident in seinem Amt verblieben sei. Als der Präsident bemerkt habe, dass er die Wahl verlieren würde, habe er den Prozess der Auszählung der Stimmen gestoppt, es sei nicht weiter gezählt worden und er habe sich als Sieger deklariert. Danach seien sehr viele Leute verärgert und aufgeregt gewesen, es seien Streiks und Unruhen erwartet und die Armee und die Polizei an den einzelnen Orten versammelt worden. Es sei dann aber relativ ruhig geblieben, weil der Führer der SDF dazu aufgerufen habe. Es sei zu öffentlichen Versammlungen von verschiedenen Parteien und auch von ausländischen Organisationen gekommen. Es habe daraufhin sehr viele Aktivitäten der Parteien gegeben und der Beschwerdeführer sei keinen Repressalien ausgesetzt gewesen, und zwar bis Februar 1998. Damals habe ein sehr bekannter Autor und Journalist Kameruns in einem Interview gesagt, es könne zu einem Bürgerkrieg kommen. Infolge dessen habe die Regierung verschiedene Parteiaktivisten der SDF verhaftet, weil man sie beschuldigt habe, heimlich Guerillakämpfer auszubilden. Der Beschwerdeführer habe geschworen gehabt, nie mehr an Parteiaktivitäten teilzunehmen, habe diesen Eid jedoch nicht eingehalten. Weil die Regierung begonnen habe, die Aktivisten zu verhaften, habe er sich große Sorgen gemacht, dass er inhaftiert werden könnte, weil er ja geschworen habe, Parteitätigkeit zu unterlassen. Seine Aktivitäten seien bekannt gewesen, viele Leute hätten gewusst, dass er der Partei angehörte. Als man ihn zu Hause gesucht habe, ungefähr am 20. März 1998, sei sein Vater festgenommen worden. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt das Haus bereits verlassen und sich in die französisch sprechende Küstenprovinz begeben, wo er sich bei Parteifreunden aufgehalten habe.
Im Falle seiner Festnahme wäre er wahrscheinlich "sehr viel geschlagen" worden, man hätte ihn eingesperrt; das Gefängnissystem sei schlecht, die Leute seien zum Teil unterirdisch eingesperrt und stürben im Gefängnis. In der Nordwestprovinz habe er keinerlei Probleme gehabt, weil dort die SDF zu 99 % unterstützt werde. Er hätte dort aber weder studieren noch unterrichten können, weil es dort keinerlei Arbeit gäbe. Auf Grund seiner politischen Gesinnung hätte er dort aber keine Probleme. Selbst wenn er sich aber in der Nordwestprovinz versteckt hätte, hätte ihn jemand aus dem Südwesten erkennen und die Polizei informieren können. Im Falle einer Rückkehr nach Kamerun würde er vielleicht verhaftet und gefoltert werden und könnte infolge der dabei erlittenen Verletzungen sterben. Es sei ihm ein Fall bekannt, wo ein Mann nach schweren Folterungen an den Verletzungen gestorben sei. Dieser Mann sei wegen der Aktivitäten eingesperrt gewesen, welche man auch ihm hätte vorwerfen können; es handle sich dabei um einen Manager, der für die Regierung gearbeitet habe und dann für SDF aktiv geworden sei.
Der Beschwerdeführer legte während des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Urkunden, darunter einen auf den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehl vom März 1996, eine Vorladung des Schiedsgerichtes der Südwestprovinz vom 17. Juni 1996 und eine eidesstattliche Erklärung eines kamerunischen Anwaltes beim Obersten Gerichtshof in Kamerun vom 2. September 1996 (Kopien auf den Aktenseiten 81 bis 91, die Übersetzungen auf den Aktenseiten 57 bis 67) vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juni 1998 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt I gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), abgewiesen und unter Spruchpunkt II gemäß § 8 leg. cit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun festgestellt. Die Behörde ging von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus und stellte fest, dieser habe sein Heimatland verlassen, weil er im Jahr 1996 für drei Monate (gemeint wohl: Wochen) inhaftiert gewesen sei, danach bis Februar 1998 keine über die allgemeinen Schwierigkeiten hinausgehenden Probleme gehabt und ab Februar 1998 eine erneute Festnahme wegen seiner politischen Betätigungen befürchtet habe. In der Nordwestprovinz hätte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben keine Probleme wegen seiner politischen Aktivitäten. Seine Befürchtungen, dort nicht studieren und arbeiten zu können, lägen im wirtschaftlichen Bereich und enthielten keine Asylrelevanz. Die Annahme, möglicherweise von Personen aus der Südwestprovinz erkannt werden zu können, stelle eine bloße Mutmaßung dar, die keine Asylrelevanz bewirken könne. Es bestünde somit in seinem Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative und es sei daher nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Asylantrag abzuweisen sei. Spruchpunkt II wurde damit begründet, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation im Sinne des § 57 FrG nur auf einen Teil des Staatsgebietes beschränke und in der Nordwestprovinz nicht vorliege. Eine Abschiebung in diesen Teil des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers könne daher als zulässig angesehen werden.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er wiederholte, von Seiten der Bevölkerung in der Nordwestprovinz nichts zu befürchten, es würden sich aber dort Spitzel aufhalten und er habe Angst, wegen seiner SDF-Zugehörigkeit erkannt und verfolgt zu werden. Die Behörde habe sich mit der Situation von SDF-Aktivisten in der Nordwestprovinz offensichtlich nicht auseinander gesetzt und keine Ermittlungen in dieser Richtung getätigt. Hätte sie zB. in die Tageszeitungen Kameruns (etwa "The Herold") Einsicht genommen, hätte sie erfahren, dass dort ebenso wie im Süden schärfstens gegen oppositionelle Parteien und im Besonderen gegen die SDF vorgegangen werde. Der Beschwerdeführer gab in seiner Berufung den Inhalt eines amnesty international-Berichtes betreffend die SDF und die Verfolgung ihrer Mitglieder in der Nordwestprovinz Kameruns wieder, aus dem (zusammengefasst) hervorgehe, dass auch in diesem Teil Kameruns Mitglieder der SDF - mehrfach und unter näher dargestellten Umständen - festgenommen wurden und würden. Der Beschwerdeführer fuhr fort, es bestehe aus diesem Grund keine inländische Fluchtalternative für ihn in Kamerun. Auch im Falle einer Abschiebung in die Nordwestprovinz Kameruns sei für ihn damit die Gefahr einer Verhaftung und unmenschlichen Behandlung oder Strafe verbunden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juni 1998 gemäß § 7 AsylG ab und stellte in Spruchpunkt 2. gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig sei. Die belangte Behörde ging von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers aus und stellte fest, die im Mai 1996 erfolgte Inhaftierung sei im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits zwei Jahre zurück gelegen, weshalb dieses Ereignis nicht geeignet gewesen sei, eine aktuelle Verfolgungsgefahr zu bescheinigen. Bei der ab Februar 1997 bestandenen Befürchtung, wegen der politischen Aktivitäten festgenommen zu werden, handle es sich offensichtlich um subjektive Furcht vor Verfolgung. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise Verfolgungshandlungen aus politischen, religiösen, rassischen oder anderen Gründen unterworfen gewesen wäre. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liege aber nur dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation Grund habe, eine Verfolgung zu befürchten. Anhaltspunkte für konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen aus Konventionsgründen seien trotz gebotener Gelegenheit auch in der Berufung nicht vorgebracht worden. Auch im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer und als Student könne erschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch keine in seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungspotenzial ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ein solches zu befürchten gehabt habe. Schließlich sei die erstinstanzliche Behörde auch zu Recht von der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen. Auf die unmittelbare Nachfrage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung in der Nordwestprovinz Probleme gehabt habe, habe er geantwortet, dass die SDF dort zu 99 % unterstützt werde. Konkrete Angaben für die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne von Spitzeln erkannt werden, habe er jedoch nicht anführen können, weshalb diesem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden könne. Auch der amnesty international-Bericht, wonach es auch in der Nordwestprovinz zu Verhaftungen von SDF-Mitgliedern gekommen sei, vermöge keine konkrete, ausschließlich gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft zu machen. Allgemeine Berichte könnten nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Dem Beschwerdeführer sei es sohin nicht möglich gewesen, eine konkret gegen seine Person gerichtete staatliche Verfolgungshandlung glaubhaft zu machen, die begründete Furcht vor einer derartigen Verfolgungshandlung stelle jedoch ein wesentliches Merkmal des Flüchtlingsbegriffes dar, weshalb die Asylgewährung zu versagen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe auch eine Bedrohungssituation im Sinne des § 57 FrG nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die in seinem Heimatland allgemein herrschenden politischen Verhältnisse seien ohne Hinzutreten weiterer substantiierter Gründe kein hinreichender Grund für die Annahme einer Gefährdung bzw. Bedrohung. Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG in Verbindung mit § 67d AVG könne eine mündliche Verhandlung mit der Maßgabe unterbleiben, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (im Folgenden: FlKonv), ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Asylbehörden gingen - ohne dies aber näher darzustellen - offenbar übereinstimmend von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers aus, gelangten dann aber zur Auffassung, dass mangels konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteter bzw. zu erwartender staatlicher Verfolgungshandlungen bzw. wegen des Vorhandenseins einer inländischen Fluchtalternative Asyl nicht zu gewähren sei. Die belangte Behörde stützte dies in erster Linie darauf, dass allgemeine Berichte nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten und im Fall des Beschwerdeführers eine bloß subjektive Furcht vor Verfolgung ohne konkrete Anhaltspunkte vorliege. U.a. wurde dies damit begründet, dass auch im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer und Student keine in seiner Person gelegenen Merkmale für ein erhöhtes Gefährdungspotenzial sprechen würden.
Damit setzt sich die belangte Behörde aber über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die im Übrigen im Bescheid erster Instanz, auf den der angefochtene Bescheid diesbezüglich verweist, nur im Konjunktiv wiedergegeben und nicht als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt wurden, hinweg. Der Beschwerdeführer hat nicht nur angegeben, als Lehrer und Student tätig gewesen zu sein, sondern er hat auch ausdrücklich auf seine politische Tätigkeit für die SDF als Aufsichtsperson (Wachperson) hingewiesen, die er nach seiner Rückkehr in den Süden weiterhin ausgeübt habe und die - folgt man seinen Angaben - allgemein bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte weiters in seiner Ersteinvernahme vor, er sei am 20. März 1998 zu Hause gesucht worden und man habe - als man ihn nicht gefunden habe, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits bei Parteifreunden in der Küstenprovinz gewesen sei - seinen Vater festgenommen. Unter den vom Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Urkunden, die von den Asylbehörden nicht als unecht oder unrichtig klassifiziert wurden, befindet sich darüber hinaus nicht nur ein gegen den Beschwerdeführer ausgestellter Haftbefehl sondern auch eine eidesstattliche Erklärung eines kamerunischen Anwaltes des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 1996. Unter Punkt 6 dieser Erklärung wird bezeugt, dass sich der Beschwerdeführer versteckt halten musste und sich ständig auf der Flucht vor der Polizei und der Gendarmerie befinde, welche aus politischen Gründen einen (neuen) Haftbefehl für ihn ausgestellt habe. Unter Punkt 7 dieser Erklärung findet sich ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer unter einer näher genannten Geschäftszahl eines kamerunischen erstinstanzlichen Gerichtes strafrechtlich verfolgt werde.
Berücksichtigt man nun die oben wiedergegebenen - von den Asylbehörden nicht als unglaubwürdig qualifizierten - Angaben des Beschwerdeführers zum Versuch, ihn festzunehmen und zum Schicksal von Personen, die aus vergleichbaren Gründen inhaftiert worden waren, sowie den Inhalt der vorgelegten Urkunden, so kann nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, es lägen keine Anhaltspunkte für konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen vor. Dadurch, dass sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beschäftigt hat, hat sie ihren Bescheid mit Feststellungs- und Begründungsmängeln belastet.
Stünde dem Beschwerdeführer nun tatsächlich - so wie die Asylbehörden annehmen - eine inländische Fluchtalternative offen, so hätten diese Feststellungs- und Begründungsmängel gegebenenfalls keine Relevanz für den Verfahrensausgang. Eine inländische Fluchtalternative liegt aber nur dann vor, wenn Asylsuchende, die in Teilen ihres Herkunftslandes einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, in anderen Landesteilen frei von Furcht vor Verfolgung leben können und ihnen die Inanspruchnahme inländischen Schutzes in diesen Landesteilen auch zumutbar ist. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht von amnesty international und aus seinem eigenen - nicht als unglaubwürdig bewerteten - Berufungsvorbringen geht vielmehr hervor, dass es auch in der Nordwestprovinz zu massiven Verhaftungen von SDF-Mitgliedern, und zwar nicht nur in vereinzelten Fällen, in der ersten Hälfte des Jahres 1997 gekommen ist. Existierte nun gegen den Beschwerdeführer sogar ein Haftbefehl, der zu einer gezielten Suche nach ihm Anlass gab, ist ohne weitere Feststellungen der belangten Behörde über eine wesentliche Änderung der Situation in der Nordwestprovinz seit der ersten Hälfte des Jahres 1997 nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne in diesem Landesteil frei von Furcht vor Verfolgung leben. Die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
Ergänzend wird bemerkt, dass der belangten Behörde ein weiterer Verfahrensmangel insofern unterlaufen ist, als sie entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung ein umfangreiches neues Sachvorbringen über die Verfolgung von SDF-Mitgliedern in der Nordwestprovinz erstattet hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die als Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200134.X00Im RIS seit
18.05.2001