RS Vfgh 2009/3/2 B1186/07, V55/07

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
2. TierhaltungsV, BGBl II 486/2004

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags aufAnerkennung des beschwerdeführenden Vereins als "anerkannterkynologischer Verein" im Sinne der 2. Tierhaltungsverordnung mangelsBeschwer; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einermittlerweile außer Kraft getretenen Verordnungsbestimmung mangelsBetroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Punktes 1.6. Abs2 der Anlage 1 zur 2. TierhaltungsV, BGBl II 486/2004 idF BGBl II 26/2006.

Infolge Novellierung der angefochtenen Bestimmung durch BGBl II 384/2007 fehlt dem antragstellenden Verein die - nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber - erforderliche Betroffenheit durch diese bereits außer Kraft getretene Vorschrift.

Zurückweisung der Beschwerde.

Durch die Novellierung der Bestimmung Punkt 1.6. Abs2 der Anlage 1 zur 2. TierhaltungsV durch BGBl II 384/2007 ist nunmehr klargestellt, dass Trainer des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes - der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der in Punkt 1.6. Abs2 leg cit genannte "Österreichische Jagdhundegebrauchsverband" mit der beschwerdeführenden Partei des Verfahrens ident ist - jedenfalls über die gemäß Abs1 leg cit erforderliche Sachkunde zur Ausbildung fremder Hunde verfügen. Der Ausdruck "anerkannter kynologischer Verein", wie er in der vorhergehenden Fassung enthalten war, ist entfallen. Damit geht aber auch der Antrag des beschwerdeführenden Vereins ins Leere.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Tierhaltung, Hunde, Rechte subjektive, Beschwer, Geltungsbereich(zeitlicher) einer Verordnung, Novellierung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1186.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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