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DE-63 Beamtendienstrecht DeutschlandNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus § 20c GehG 1956 kann nicht abgeleitet werden, dass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren jene aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren notwendigerweise voraussetzt, sodass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren - die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt - auch dann möglich ist, wenn der Beamte nicht in den Genuss einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gelangte.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120006.X01Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011