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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40;Rechtssatz
Gemäß § 41a Abs. 6 des BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission u.a. über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten des § 40 BDG 1979. Darunter sind alle Arten von Verwendungsänderungen zu verstehen; die Zuständigkeit der Berufungskommission erstreckt sich daher auch auf Angelegenheiten vorübergehender Verwendungsänderungen und ihre allfälligen dienstrechtlichen Folgen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2008, Zl. 2008/12/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120013.X01Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013