Norm
GuKG §84 Abs4Rechtssatz
Die hier zu beurteilende Tätigkeit der Durchführung von Sondenernährung bei liegender Magensonde fällt in den Tätigkeitsbereich der Pflegehelfer bei der Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen nach §84 Abs4 Z4 GuKG und stellt daher keine Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege dar. Gleiches gilt für die Verabreichung von Medikamenten mittels PEG-Sonde, weil nach §84 Abs4 Z 1 GuKG auch die Verabreichung von Arzneimitteln in den Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124612Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012