C4 313.213-1/2008/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der C. X., StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2007, FZ: 07 01.942-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 22.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an: "Ich praktiziere seit 1997 Falun Gong. Am 21.07.1999 ist Falun Gong von der Regierung verboten worden. 1999 habe ich vor dem Rathaus von Shanghai gegen dieses Verbot demonstriert. Ich habe damals in Shanghai studiert. Ich wurde dann 24 Stunden in Haft genommen und erst gegen das Gelöbnis entlassen, die Falun Gong Organisation zu verlassen und nicht länger an den gemeinsamen Übungen teilzunehmen. Daran habe ich mich im Wesentlichen auch gehalten, wenn ich auch in den folgenden Jahren heimlich Werbung für Falun Gong gemacht habe. Im Mai 2004 habe ich dann wieder Flugblätter für Falun Gong verteilt. Das war sehr gefährlich. Es bestand jeden Augenblick die Möglichkeit, deswegen von der Polizei festgenommen zu werden. Meine Mutter hat mir daher geraten, das Land zu verlassen." Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin sofort ins Gefängnis zu kommen, weil ihr Name auf einer schwarzen Liste stehe. Sie befürchte, in ein spezielles Straflager in Nordchina zu kommen, in dem man den Gefangenen Organe entnehme.
Am 01.03.2007 fand vor der Erstaufnahmestelle Ost eine niederschriftliche Einvernahme statt, bei der die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe angab, sie habe schon einiges im Zuge der Erstbefragung erzählt, wolle aber ergänzen, dass auch ihr Bruder auf einer schwarzen Liste stehe. Sie habe Angst nach China zurückzukehren, da sie dann wieder Flugblätter verteilen würde und die Polizei sie wieder festnehmen würde. Sie wolle der Bevölkerung die Wahrheit über Falun Gong erzählen. Befragt, wann sie von der Polizei festgenommen worden sei, erklärte sie, die Polizei selbst habe sie nicht festgenommen. Es sei der Universitätssicherheitsrat - eine Sicherheitsabteilung der Universität "XX" in Shanghai - gewesen. Sie sei 1999 festgenommen worden. An der Universität habe sie Anglistik studiert und habe die Universität im Juli 1999 beendet, ohne einen Abschluss zu machen. Mit der chinesischen Polizei habe sie keine Probleme gehabt, da sie zum Glück beim Zettelverteilen nie erwischt worden sei. Sie wisse aber von drei Frauen, die im Juli 2006 von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden seien. Die Flugblätter habe sie von anderen Falun Gong Mitgliedern erhalten. Über Nachfrage, woher sie wisse, dass sie auf einer schwarzen Liste gestanden sei, erklärte sie: "Es wurde mir von Behörden gesagt, deshalb wurde mir auch die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt. Ich stand auf dieser Liste, weil ich ein Falun Gong Mitglied war." Über Nachfrage, ob sie dann von diesen Behörden etwas zu befürchten gehabt habe, erklärte sie: "Nein, nur von der Polizei, falls sie mich beim Zettelverteilen erwischen würden." Sie habe niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ihres Heimatlandes gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sich im April 2006 dazu entschlossen ihr Heimatland zu verlassen, da sie zu dieser Zeit viele schlechte Nachrichten gehört habe. Der konkrete Ausreisegrund sei die Angst gewesen, von der Polizei festgenommen zu werden. Sie habe sich nicht in einem anderen Landesteil Chinas niedergelassen, da in ganz China Mitglieder der Falun Gong Bewegung verhaftet würden. Nachgefragt, ob sie ihre Falun Gong Mitgliedschaft belegen könne, verneinte die Beschwerdeführerin dies und erklärte, einen Ausweis habe es nicht gegeben. Befragt, ob sie Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder zu einer Partei oder einer Religion gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin:
"Ich hatte die erwähnten Probleme, weil ich ein Mitglied der Falun Gong Bewegung bin. Ich bin ein richtiges Mitglied der Falun Gong Bewegung." Im Falle einer Rückkehr würde sie vermutlich eingesperrt werden. In China würden die Menschenrechte nicht geachtet, sie könne daher nicht zurück.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 14.06.2007 gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, sie habe von Februar 2001 bis zum April 2004 als Dolmetscherin für Englisch in einer Firma gearbeitet. Sie habe dann gekündigt und angefangen für Falun Gong zu arbeiten. Dies habe sie nicht gegen Bezahlung, sondern freiwillig getan. Gelebt habe sie von ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin. Über Aufforderung ihre Flucht- und Asylgründe zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich habe am 15.07.1997 begonnen Falun Gong zu praktizieren. Im Juli 1999 war ich in Shanghai Studentin. Am 21.07.1999 hat die Regierung angekündigt, dass Falun Gong verboten sei. 1999 habe ich mit zwei Studenten um 9 Uhr vor unserer Stadtregierung gewartet. Wir dachten es würden noch mehr Leute kommen und wir würden dann ins Rathaus gehen und mit den zuständigen Beamten über das Verbot sprechen. Wir standen dort bis 19 Uhr herum. Um 19 Uhr gingen wir wieder nach Hause, ins Studentenheim. Gegen 21 Uhr wurde ich von einem Mann in die Sicherheitsabteilung der Uni gebracht. Für 24 Stunden wurde ich dort angehalten. Ich habe dort eine Bestätigung unterschrieben, dass ich Falun Gong nicht mehr praktiziere bzw. musste ich aus dieser Organisation austreten. Ich war aber niemals Mitglied dieser Organisation. Danach habe ich die Uni verlassen müssen. Ich wurde dann jeden Tag von der Polizei bis Ende 2000 verfolgt." Es sei immer ein Beamter vor ihrem Haus gestanden. Wenn sie das Haus verlassen habe, sei er ihr gefolgt. Über Vorhalt, dass die Polizei sicher wichtigere Dinge zu tun gehabt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich glaube, ich war sehr wichtig." Über Vorhalt, dass sie nach ihren eigenen Angaben kein offizielles Mitglied gewesen sei, wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe die Wahrheit gesagt. Ihre Eltern würden bis heute von der Polizei beobachtet. Ihre Mutter, ihr Bruder, dessen Frau und Kind sowie das Kind ihrer Schwester würden alle Falun Gong praktizieren. Über Vorhalt, dass es nicht verständlich sei, warum diese Familienmitglieder dann noch unbehelligt zu Hause leben würden, erklärte die Beschwerdeführerin, sie seien auch nie festgenommen worden. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie bei ihrer letzten Einvernahme nichts von der Überwachung durch die Polizei angegeben habe, was sie jedoch bestritt und meinte, sie habe auch damals schon alles erzählt. Nachgefragt gab sie nochmals an, ihr Bruder stehe auch auf einer schwarzen Liste. Über Nachfrage, warum er dann trotzdem noch zu Hause bei den Eltern lebe, erklärte sie, er habe keinen Reisepass. Er habe außerdem seine Familie in China. Über Aufforderung mit der Erzählung fortzufahren, berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe als Dolmetscherin gearbeitet. In der Firma habe sie keine Probleme gehabt. Von Mai 2004 bis August 2006 habe sie dann in ihrer Stadt Flugblätter für Falun Gong verteilt. Glücklicherweise habe sie deswegen keine Schwierigkeiten bekommen. Über Vorhalt, dass sie doch angeblich von der Polizei überwacht worden sei, auf einer Liste gestanden sei und trotzdem nichts passiert sei, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich glaube, dass die Sicherheitsbeamten denken, dass ich nicht mehr gefährlich bin." Über nochmaligen Vorhalt, warum die Polizei denn nichts gegen sie unternommen habe, wo sie doch behaupte, auf einer Liste gestanden zu sein, entgegnete sie abermals: "Ich wurde aber nie angehalten bzw. befragt. (...) Ich habe das sehr geheim gemacht. Ich ging von Wohnung zu Wohnung. (...) Ich habe immer in der Nacht die Blätter verteilt." Befragt, welche Stellung sie innerhalb der Falun Gong Bewegung gehabt habe, gab sie an, sie habe gar keine gehabt; sie sei auch kein Mitglied gewesen. Ein Kollege, der auch Falun Gong Anhänger sei, habe ihr die Zettel gegeben. Viele Flugblätter habe sie auch von verschiedenen Müttern bekommen. Warum diese selbst keine Probleme mit der Polizei gehabt hätten, wisse sie nicht. Auf die Frage, was nun fluchtauslösend gewesen sei, wo sie doch selbst angegeben habe, bis August 2006 keinerlei Probleme gehabt zu haben, erklärte die Beschwerdeführerin: "Im April 2006 habe ich auf einem Flugblatt gelesen, dass es in China vermehrt zu Organhandel komme. Deshalb habe ich China verlassen." Über Vorhalt, dass dies nichts mit Falun Gong zu tun habe, entgegnete sie: "Ja, schon, aber ich hatte Angst erwischt zu werden." Darauf angesprochen, dass ihr Bruder in der gleichen Situation sei wie die Beschwerdeführerin und trotzdem weiterhin bei seiner Familie lebe, weshalb eine Verfolgung nicht ersichtlich sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja, schon. Aber ich möchte der ganzen Welt sagen, wie es in China ist."
Bezüglich der schwarzen Liste führte sie aus: "Ich habe im April 2006 beim Passamt einen Pass beantragt, aber keinen bekommen, da sie mir sagten, dass ich auf einer Liste stünde. Nachgefragt gebe ich an, dass auch mein Bruder für mich auf dieser Liste ersichtlich war." Über Vorhalt und Nachfrage, gab die Beschwerdeführerin abermals an, die Behörden hätten sie ohne weiteres gehen lassen, obwohl sie auf dieser Liste gestanden sei. Auch ihr Bruder habe bis heute keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie, obwohl sie bereits 1999 angehalten worden sei, erst am 15.09.2006 aus China ausgereist sei und sich daraus erkennen lasse, dass keine Verfolgungsgefahr gegeben sei. Darauf entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich habe gar nichts getan. Warum sollte ich China zuvor verlassen." Befragt gab sie an, ihre Mutter, ihr Bruder, eine Schwägerin, ein Neffe, ihre ältere Schwester und deren Kind würden noch in China leben und bis heute Falun Gong praktizieren. Im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, ins Gefängnis zu kommen. Gegen ihre Ausweisung aus Österreich spreche, dass sie in China unterdrückt und von der Polizei verfolgt werde.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.06.2007, Zahl: 07 01.942-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkennte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aus, mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels, stehe die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Ihre Herkunft aus der VR China werde aufgrund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse als gegeben angenommen.
Es werde darauf hingewiesen, dass die Angaben über den Reiseweg nach Österreich äußerst vage geschildert wurden. Es sei keinesfalls glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sich keine Details über den Fluchtweg habe merken können. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben gemacht habe, was wiederum ein Indiz dafür sei, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspreche. So könne daraus auch nur der Schluss gezogen werden, dass damit der wahre Reiseweg verschleiert werden sollte (vgl. "Ich kann dazu nichts sagen, am 21.02.2007 jedenfalls bin ich in Österreich angekommen.").
Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreiche, Behauptungen aufzustellen, sondern seien diese glaubhaft zu machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch die Antragstellerin persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden diesen Anforderungen nicht entsprechen. Den Angaben zur behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführerin fehle jegliche Substanziiertheit. Die Beschwerdeführerin habe lediglich einige Behauptungen in den Raum gestellt und sich im Prinzip auf die Aussage beschränkt, dass sie und ihr Bruder auf einer Liste stehen würden, da sie Falun Gong öffentlich praktizieren würden. Sie sei von Juli 1999 bis Ende 2000 jeden Tag von der Polizei beobachtet bzw. verfolgt worden ("Es stand immer ein Beamter vor unserem Haus. Wenn ich das Haus verlassen habe, ging er immer hinter mir her."). Auf die Frage warum dies der Fall gewesen sei, zumal sie in ihren bisherigen Einvernahmen kein Wort darüber verloren habe, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt:
"Ich glaube, ich war sehr wichtig." Sie sei aber niemals ein offizielles Mitglied von Falun Gong gewesen. Außerdem praktiziere ihre gesamte Familie Falun Gong, auch heute noch.
Vorgehalten, dass es unlogisch und nicht verständlich sei, dass dann ihre gesamte Familie und besonders ihr Bruder, der doch auch auf einer Liste stünde, ohne jegliche Sanktionen weiterhin an ihrer Adresse im Heimatland leben, habe die Antragstellerin wörtlich erklärt: "Mein Bruder hat aber eine Familie in China." Eine Verfolgung - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - sei somit nicht plausibel nachvollziehbar und in weitere Folge nicht glaubhaft.
Den weiteren Vorhalt, dass die Polizei offensichtlich kein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt habe, da sie niemals gegen die Antragstellerin (trotz angeblicher Hausüberwachung) tätig geworden sei, schwächte die Beschwerdeführerin nur mit den Worten "Ich glaube, dass die Sicherheitsbeamten denken, dass ich nicht mehr gefährlich bin" ab. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin stets bekräftigt habe, sogar auf einer Liste gestanden zu sein, habe das Nichteinschreiten der Polizei von ihr nicht schlüssig begründet werden können.
Nachgefragt, wer denn diese Blätter produziert habe, die die Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit verteilt habe, habe dies von ihr ebenfalls nicht sinnfällig beantwortet werden können (vgl. "Ich weiß das nicht."). Sie habe diese Zettel von "verschiedenen Müttern" bekommen. Warum diese Mütter keine Probleme mit der Polizei bekommen haben, habe von der Beschwerdeführerin nicht anschaulich begründet werden können. Abschließend habe die Beschwerdeführerin behauptet - nachdem ihr vorgehalten worden sei, dass eine Verfolgung ihrer Person dem Bundesasylamt nicht ersichtlich sei, zumal sie angeführt habe, dass ihre in China lebenden Familie (die alle noch immer Falun Gong praktizieren würden) ohne nennenswerte Schwierigkeiten weiterhin an der selben Adresse leben würden - sie habe auf einem Flugblatt gelesen, dass es in China vermehrt zu Organhandel komme. Deshalb habe sie China verlassen. Dies sei von ihr jedoch bisher niemals erwähnt worden und habe auch absolut nichts mit ihren bisherigen Ausführungen zu tun. Darauf habe die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe Angst von der Polizei erwischt zu werden. Nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verfolgung ihrer Person nicht ersichtlich sei, sei dies von ihr auch nicht bestritten worden; sie habe lediglich angeführt, sie wolle der ganzen Welt sagen, wie es in China sei.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, Behauptungen aufzustellen, sondern seien diese glaubhaft zu machen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden im Gesamten gesehen den Anforderungen der Schlüssigkeit und Substanziiertheit aber nicht entsprechen. Die Behörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in der VR China kein Glauben zu schenken sei.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt unter anderem aus, Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten (vgl. Erk. des VwGH vom 15.9.1994, Zahl 94/19/0389). Derartiges konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Zu ergänzen sei, dass Angehörige der Beschwerdeführerin nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in der China leben würden; von einer existenzgefährdenden Lebenssituation ihrer Verwandten (Mutter, Bruder, Schwester und weitere Verwandte) habe die Beschwerdeführerin nichts berichtet und sei auch amtswegig nichts bekannt geworden(vgl. UBAS 215.954/9-VI/17/03). Im vorliegenden Fall könne daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden.
Werde einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, habe die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 (2) FPG 2005 sei bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden. Die erkennende Behörde habe sich maßgeblich durch den Umstand leiten lassen, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufgezeigt habe, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für die Beschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in das Herkunftsland ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werde, nicht gegeben sei. Unter Hinweis auf Vorangeführtes, sowie den ausgeführten Entscheidungsgründen ergebe sich für die erkennende Behörde nach rechtlicher Würdigung gegenständlichen Sachverhaltes, dass die Abschiebung in die VR China mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation, im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Absatz 1 und 2 FPG, zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung zulässig sei.
Das Asylverfahren sei, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergebe, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Es sei daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Familienangehörigen im Sinne der Kernfamilie (=Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten). Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliegen würde. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu beenden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.06.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und erklärte, der Bescheid werde in seiner Gesamtheit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger Beweiswürdigung und fehlender Sachverhaltsdarstellung angefochten. Auszugsweise wird in der Beschwerde vorgebracht: "Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der von mir vorgebrachten Asylgründe hätte die Asylbehörde meinem Antrag stattgeben und feststellen müssen, dass ich aufgrund meiner politischen und religiösen Gesinnung Flüchtling iSd Art. 1 Abs. A GFK bin. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass mir bei einer Rückkehr nach China Übergriffe von maßgeblicher Intensität drohen würden. Zumindest hätte mir die Behörde den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und feststellen müssen, dass eine Ausweisung aus Österreich unzulässig ist. Schon bei meinen bisherigen Einvernahmen habe ich versucht, auf die sehr umfangreichen Feststellungen zu meinem Heimatland, die auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, zu antworten bzw. zu reagieren und habe ich versucht, darzulegen, dass meine Bedrohungssituation mit den Verhältnissen in meinem Heimatland übereinstimmt und dort kein wirksamer Schutz durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet ist. Im Gegenteil, die Aggression geht eben von diesen aus." Die Erstbehörde habe es unterlassen, durch entsprechende Fragestellung darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht werden. Die Einschätzung der Behörden, dass den Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukomme, sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe zur Fluchtroute keine genauen Angaben machen können, da sie die Länder, die sie durchquert habe, nicht kenne. Die Schlepper seien darum bemüht gewesen, den Geschleppten keine Informationen über die Routen zukommen zu lassen. Es sei immer in der Nacht gefahren worden. Zudem seien die fehlenden geographischen Angaben nicht von Relevanz für die Beurteilung der Asylgründe. Es sei auch unerheblich, ob man bereits versucht habe die Beschwerdeführerin einzusperren. Sie stehe auf einer schwarzen Liste und sei bereits observiert worden. Die Verhaftung sei ihr unmittelbar bevor gestanden. Gleiches gelte auch für ihre Familie, insbesondere für ihren Bruder. Sogar in den Länderinformationen finde sich der Hinweis, dass die chinesische Regierung die Verfolgung der Falun Gong Anhänger wieder aufgenommen habe. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, genau anzugeben, auf welchen Sachverhalt sie ihre Entscheidung gestützt habe. Ebenso sei im angefochtenen Bescheid keine exakte Abwägung ihrer Angaben ersichtlich gewesen. In der Folge zitiert die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens aus verschiedenen Berichten. Daraus ergebe sich, dass sich die Behörde nicht wirklich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe und der Bescheid auch deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Zur Ausweisungsentscheidung wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Vor diesem Hintergrund sei ihre Ausweisung auf einer rechtswidrigen Grundlage erfolgt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
In seiner Begründung legte das Bundesasylamt nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben zu schenken war, indem es vor allem dessen Unschlüssigkeit aufzeigte. Es ist dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum gerade die Beschwerdeführerin begründete Angst vor Verfolgung durch die Polizei habe, wo doch - nach ihren eigenen Angaben - die übrige Familie trotz behaupteter Anhängerschaft zur Falun Gong Bewegung nach wie vor unbehelligt in der Heimat lebe. Ebenso unschlüssig ist die Aussage, dass der Beschwerdeführerin von einer Behörde erfahren habe, auf einer "schwarzen Liste" zu stehen und sich daraus in der Folge keinerlei negative Konsequenzen für sie ergeben hätten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind auch dahingehend nicht schlüssig, dass nicht nachvollzogen werden kann, warum die Beschwerdeführerin von der Polizei von Juli 1999 bis Ende 2000 bewacht worden sei, ohne auch nur ein einziges Mal zu einer Befragung vorgeladen zu werden. Das Vorbringen gestaltete sich zudem in wesentlichen Punkten vage und oberflächlich: So konnte die Beschwerdeführerin weder ein fluchtauslösendes Ereignis nennen, noch vermochte sie Details zu ihrer behaupteten Tätigkeit für Falun Gong zu nennen. Wie schon das Bundesasylamt darlegte, brachte die Beschwerdeführerin die pauschal behauptete Furcht vor Organhandel auch in keinen schlüssigen Zusammenhang zu ihrem übrigen Vorbringen und bestritt gegen Ende der Einvernahme am 14.06.2007 nicht einmal, dass keine Verfolgung ihrer Person ersichtlich ist. Völlig zu Recht schloss das Bundesasylamt aus den aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen, dass dieses nicht glaubwürdig ist. Dem wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten, sondern lediglich darauf Bezug genommen, dass von der Beschwerdeführerin keine genauen Angaben zu ihrem Fluchtweg erwartet werden könnten. Dazu ist anzumerken, dass das Bundesasylamt seine schlüssige Beweiswürdigung keineswegs nur auf die mangelnden Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtweg stützte. Zu den übrigen aufgezeigten Widersprüchlichkeiten im Vorbringen, welches in seiner Gesamtheit in sich nicht schlüssig ist, wurde in der Beschwerdeschrift nicht Stellung genommen und diese somit auch nicht entkräftet.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren abgesehen von der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2007 noch zwei weitere Male (am 01.03.2007 und am 14.06.2007) Gelegenheit hatte ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen auch konkrete Fragen gestellt wurden, dies mit dem Ziel die Angaben der Beschwerdeführerin zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken; bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, geht somit ins Leere.
Aus der allgemeinen Situation, mit der sich das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass bereits jeder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in China in asylrelevanter Weise bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht wäre. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin hier Gefahr liefe, in China inhaftiert zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen und die zitierten Berichte ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu. Wie das Bundesasylamt aufgezeigt hat, bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich, noch über andere besonderen Bindungen zum Bundesgebiet und wurden solche von ihr auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin (Mutter, Bruder, Schwägerin, Neffe, ältere Schwester mit Kind) in China aufhalten. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich kein schützenswertes Familienleben hat. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet verfügt, wobei solche in der Beschwerde auch nicht behauptet wurden, ihr Aufenthalt noch als relativ kurz anzusehen ist und dieser noch dadurch gemindert ist, als er nur insoferne legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, andererseits aber nach der Judikatur das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein Gewichtiges ist, ist auch bei einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin die Ausweisung als gerechtfertigt anzusehen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.