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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §61 Z3;Rechtssatz
Bei der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes wegen einer Aufenthaltsverfestigung sieht § 61 Z 3 (ebenso wie § 61 Z 4) FrPolG 2005 ausdrücklich vor, dass (u.a.) auf eine rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in bestimmtem Mindestmaß abzustellen ist. Wenn ein Fremder die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt hat, darf er nicht mit einem Aufenthaltsverbot bedacht werden, es sei denn, er wäre eines besonders schweren Verbrechens schuldig oder "terrorismusgeneigt". Ein Aufenthaltsverbot darf trotz einer Aufenthaltsverfestigung somit nur dann erlassen werden, wenn - fallbezogen - der Fremde sich in einer Weise schuldhaft verhalten hat, dass er zu einer bestimmten hohen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Diese Bestimmung verbietet die Auslegung, dass auch ohne Verurteilung wegen eines schuldhaften Handelns der Ausnahmetatbestand erfüllt sei.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220579.X02Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011