S11 404589-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des M. Y. alias G. N., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2009, FZ. 08 07.023-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 08.08.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand eine Erstbefragung sowie am 19.08.2008 und am 1.10.2008 eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung statt.
Am 20.08.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 29.09.2007 an Griechenland ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.
Am 19.08.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 19.08.2008, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenland geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung in enger Zeiteinheit mit der Konsultation übermittelt.
Im einem "Gutachten bezüglich der Altersangabe" vom 25.08.2008 kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass das Alter des Beschwerdeführers zwischen 23 und 25 Jahre - jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr - einzuschätzen sei (vgl. AS 77f).
Auf neuerliche Aufforderung der Dublinstelle des Bundesasylamtes vom 24.09.2008 wonach bis dato keine Antwort der griechischen Behörden eingelangt sei, stimmten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 16.09.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.09.2008, der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung seines Asylantrags gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung zu.
Der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 23.01.2009 hinsichtlich der vorgelegten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers beurteilte diese wie folgt: "... Die bei der Untersuchung erhaltenen Befunde sprechen dafür, dass es sich um ein totalgefälschtes Formular handelt." (siehe hierzu AS 1551ff).
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:
Der Beschwerdeführer habe seine Heimat (vor 18 Monaten) im Jahr 2007 verlassen und sei mit einem PKW in den Iran gefahren. Von dort sei er weiter in die Türkei und anschließend nach Griechenland, von wo er wieder zurück in die Türkei geschickt worden sei. Sie (der Beschwerdeführer und Freunde von ihm) seien jedoch erneut nach Griechenland gefahren und er wäre dort etwa 10 Monate aufhältig gewesen. Dann sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gefahren. Hinsichtlich seiner Identitätsdaten gab der Beschwerdeführer an, dass er (umgerechnet) am 00.00.00 geboren sei. Auf Vorhalt der Behörde, dass der Beschwerdeführer - dem Augenschein nach - eher wie ein 20Jähriger als ein 15Jähriger aussehe, vertröstete der Beschwerdeführer darauf, dass er einen Ausweis beschaffen werde. Befragt, welche Angaben der Beschwerdeführer in Griechenland getätigt hätte, meinte er, er hätte dort keinerlei Angaben gemacht. Auf neuerlichen Vorhalt, dass diese Angaben unglaubwürdig seien, gab der Beschwerdeführer an, in Griechenland einen Tag im Krankenhaus gewesen zu sein und seine Freunde hätten für ihn Angaben gemacht, weil er selbst ins Wasser gefallen sei und nicht mehr sprechen hätte können. Wo diese Freunde seien, wisse er jedoch nicht, auf neuerliches Nachfragen, warum seine Freunde falsche Angaben hinsichtlich des Beschwerdeführers machen hätten sollen, meinte der Beschwerdeführer, dass diese gar nicht seine echten Freunde gewesen wären, sondern er diese lediglich in der Türkei kennen gelernt hätte. Weiters könne er weder den Namen des Krankenhauses noch der Stadt nennen, wo er aufhältig gewesen wäre. Obwohl es sich bereits um die zweite Einvernahme handelte (welche etwa 6 Wochen nach der ersten Einvernahme stattfand), konnte der Beschwerdeführer abermals keinen Personalausweis vorlegen, sondern meinte lediglich, dieser sei zwar schon weggeschickt worden, er hätte aber noch keinen erhalten. Auch bestritt er wiederum, in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, weil die Lebensbedingungen dort für Asylwerber sehr schleicht seien. Auch sei er von der griechischen Polizei sowohl geschlagen als auch festgenommen worden. Nachgefragt, sei er sogar mehrmals in Haft gewesen, Asylantrag habe er dort jedoch keinen stellen wollen.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.02.2009, FZ. 08 07.023-EAST Ost den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Asylwerbers - insbesondere, dass dieser Volljährig sei -, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes und zum Privat- und Familienleben des Asylwerbers als auch zur Lage im Mitgliedstaat (Griechenland).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - einlangend am 18.02.2009 - Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und daher gemäß Art. 6 Dublin II-Verordnung Österreich für die Prüfung zuständig sei. Weiters bestehe durch die Vollziehung der Ausweisung und die Zurück - oder Abschiebung nach Griechenland im Falle des Beschwerdeführers ein "real risk", dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten, insbesondere Art. 3 EMRK verletzt würde.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 24.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in den jeweilig geltenden Fassungen nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis 12 beziehungsweise 14 und Art. 15 Dublin II-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Das aufgrund des Vorliegens eines EURODAC-Treffers eingeleitete Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrages durch den Beschwerdeführer (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung besteht. Eine ausdrückliche Zustimmung vom 16.09.2008 zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch die griechischen Behörden liegt vor. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/ Liebminger, Dublin II-Verordnung, K13. zu Art 19 Dublin II-Verordnung).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K8-K13. zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschafts-rechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK
Im konkreten Fall leben laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen von ihm in Österreich.
Vom Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK relevanten, tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens bzw. eines relevantes Abhängigkeitsverhältnisses in Österreich war daher nicht auszugehen,
Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich hervorgekommen sind (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würde.
2.1.2.2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Österreich, zumal der Beschwerdeführer noch Minderjährig und daher Österreich für dessen Prüfung zuständig sei
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen könne, dass die vorgelegte Geburtsurkunde eine - als vom Bundeskriminalamt qualifizierte - "Totalfälschung" sei, zumal sie mit April 2007 datiert sei und darüber hinaus feststelle, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde 13 Jahre alt gewesen wäre. Weiters wurde moniert, dass das Sachverständigengutachten grobe formale und inhaltliche Mängel aufweise, weil in einer Stellungnahme des Stellvertretenden Direktors des Instituts für Rechtsmedizin Münster zu einem anderen vergleichbaren Gutachten des Sachverständigen betont worden sei, dass die im konkreten Fall durchgeführte Methode (Bestimmung der Länge und des Volumens der Niere sowie des Volumens der Schilddrüse) für Rückschlüsse auf das chronologische Alter ungeeignet seien.
Hinsichtlich der vorgelegten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers - welche vom Bundeskriminalamt als "Totalfälschung" qualifiziert wurde - ist für die objektive Beurteilung der Echtheit eines Dokuments irrelevant, ob bzw. in wie weit sich der Beschwerdeführer subjektiv die Tatsache der Fälschung erklären kann oder nicht. Die bloße Angabe des Beschwerdeführers "er könne sich dieses Untersuchungsergebnis nicht vorstellen" reicht als glaubwürdiges Gegenargument für dessen Echtheit nicht aus. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum eine Geburtsurkunde nicht mit dem Tag der Geburt ausgestellt wird, sondern erst dreizehn Jahre später, noch dazu zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (siehe Erstbefragung vom 08.08.2008) bereits seit einigen Monaten aus Afghanistan ausgereist gewesen sei. Die gefälschte Urkunde kann sohin keinesfalls als Beweis für die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden sondern reicht diesem sogar zu dessen Nachteil, weil er - wäre der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig -mit Sicherheit keine Fälschung vorgelegt hätte, welche ihm mehr schadet als nützt und dient daher als schlagkräftiges Indiz für die bestehende Volljährigkeit und deutet in die gleiche Richtung wie das Gutachten des Sachverständigen.
Gegenüber den griechischen Behörden gab der Beschwerdeführer überdies an, am 00.00.00 geboren zu sein. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei eher um das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt, hätte er doch gegenüber den griechischen Behörden als Minderjähriger auch Vorteile lukrieren können. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass jemand ein falsches Geburtsdatum angibt, um sich damit schlechter zu stellen. Es erübrigt sich somit insgesamt, weiter auf das Gutachten einzugehen, da die gefälschte Geburtsurkunde und der Gesamtsachverhalt aus obgenannten Gründen für sich gesehen schon genügen, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
2.1.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft darlegen können, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Griechenland die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widrigen Behandlung drohen würde.
Was das subjektive Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren anlangt, ist dem Bundesasylamt darin recht zu geben, dass dieses nicht glaubwürdig erscheint, zumal sich das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf beschränkt, dass er Griechenland allgemein kritisiert jedoch selbst während seines Aufenthaltes in Griechenland - unbestritten - keinen Asylantrag eingebracht hat, sondern lediglich angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Auch aus diesem Grund ergib sich, dass der Beschwerdeführer die griechischen Behörden nicht ausdrücklich um Unterstützung ersucht hat. Dass es allenfalls zu einer Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und lokalen Polizeibeamten gekommen wäre, kann an dieser Beurteilung nichts Entscheidendes verändern. Selbst in dem Fall, dass diese Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei derartigen Übergriffen um die generelle Vorgangsweise und gängige Praxis von griechischen Polizeibeamten handelt (siehe Bescheid des BAA, AS 223).
Weiters ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof unter Berücksichtigung der Berichtslage auch nicht davon ausgeht, dass die griechische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerber kommen könnte und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist. Eine in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen.
Zur Kritik am griechischen Asylverfahren im Allgemeinen:
Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 18.02.2009 kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.
Nun hat der Asylgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (Entscheidungszeitraum Juli - Oktober 2008) die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt (vgl. zB S1 402.025-1/2008/13E vom 16.1.2009; S4 404.047-1/2009 vom 03.02.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Im Übrigen hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-Verordnung vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass Griechenland - wie nicht zuletzt auch aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht - im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat (vgl. hierzu auch Stellungnahme von Human Rights Watch, November 2008, "Stuck in a Revolving Door", Kapitel V, XI-XVIII, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.02.2009 explizit verwiesen hat) sowie, dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist (vgl. Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vom 03.12.2008).
Was nun die Frage des Zugangs zum Asylverfahren in Griechenland anlangt, hat sich im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt auf den bereits erwähnten Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 07.05.2008 gestützt und ausgeführt, dass bei Überstellungen nach der Dublin II-Verordnung (und nur diese sind für den gegenständlichen Fall relevant) ein tatsächlicher Zugang zum griechischen Asylverfahren besteht. Ferner hat das Bundesasylamt in seine Länderfeststellungen ebenfalls einen e-mail-Bericht der österreichischen Botschaft in Athen vom 30.10.2008 aufgenommen, in welchem die Problematik der geschlossenen Polizeistation in Petroupoli zwischen 14.09.2008 und 26.10.2008 aufgezeigt wurde. Diese Polizeistation ist allerdings seit dem 26.10.2008 wieder geöffnet und das alte System der Registrierungen wurde wieder aufgenommen. UNHCR selbst verweist darauf (e-mail der österreichischen Botschaft vom 30.10.2008), dass Zwischenfälle in Zusammenhang mit der vorübergehenden Schließung dieses Büros nicht auf das Eingreifen von Polizeibehörden zurückzuführen sind und, dass keine Informationen über Vorkommnisse in Zusammenhang mit Asylwerbern, die im Rahmen der Dublin II-Verordnung von Österreich nach Griechenland überstellt wurden, vorliegen würden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen - dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebrachten - Berichtslage, vor allem dem jüngsten Dienstreisebericht des BAMF, geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Hinzu kommt, dass die griechischen Behörden im gegenständlichen Fall in ihrer Zustimmungserklärung vom 26.09.2008 explizit zugesichert haben, dass der Beschwerdeführer bei seiner (Wieder)einreise nach Griechenland die Möglichkeit hat, einen Asylantrag zu stellen (vgl. AS 105). Der Asylgerichtshof hat keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Monate vergangen sind, lässt auch der jüngste Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-finding-mission zu. Was die Beurteilung des Berichts des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs nicht zulässig, den griechischen Behörden grundsätzliche bewusste und gezielte Falschinformation zu unterstellen.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.
Der Asylgerichthof hat nun grundsätzlich alle in das Verfahren eingeführten Beweismittel zu berücksichtigen, insbesondere die als notorisch anzusehende Position von UNHCR. Hierbei ist jedoch ebenfalls das Erkenntnisinteresse der Verfasser der einzelnen Berichte mitzuberücksichtigen. Der Asylgerichtshof hegt keine Zweifel daran, dass Organisationen wie Pro Asyl oder Human Rights Watch ernsthaft und begrüßenswerte Tätigkeiten im Flüchtlingswesen verrichten, wobei hier jedoch zu beachten ist, dass die entsprechenden Berichte nicht nur eine objektive Wiedergabe von Eindrücken und Erlebnissen darstellen, sondern auch mit dem rechtspolitischen Interesse verbunden sind, die Dublin II-Verordnung als solche abzuschaffen. Solche Erwägungen können aber bei der rein rechtlichen Beurteilung des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall keine Rolle spielen. Zum Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser dieses Berichtes ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof nicht annimmt, dass griechische Behördenorgane als Organe eines Mitgliedstaates der Europäischen Union systematisch und bewusst unwahre Angaben tätigen würden.
Rechtlich ist nun zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung der sämtlicher Berichte für den Asylgerichtshof in einem Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Diesbezüglich ist nunmehr auszuführen, dass grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder des Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Dies dürfte allerdings nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K 8 zu Art. 3 Dublin II-VO).
Dies bedeutet, dass sämtliche Berichte bzw. Beweismittel dahingehend zu würdigen sind, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder des Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof habe demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.
Wie bereits erwähnt geht der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland jedenfalls vollen Zugang zum Asylverfahren hat. Zum einen wurde dies von den griechischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung explizit angeführt und zum andern ergibt sich dies sowohl aus dem Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 07.05.2008 als auch aus dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Karl Kopp vom 13.11.2008 ist auszuführen, dass die Asylantragstellung seit dem 26.10.2008 bei der zentralen Asylbehörde in Athen wieder möglich ist; d.h. dass die ursprüngliche Vorgehensweise der Registrierung von Flüchtlingen wieder aufgenommen wurde.
Betreffend das in der Beschwerde angesprochene Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Dublin II-Verordnung, welches die Europäische Kommission beim EuGH gegen Griechenland eingeleitet hat, ist auszuführen, dass diese Klage in der Zwischenzeit von der Europäischen Kommission zurückgezogen wurde. Daraus folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen bzw. abgeschlossen wurde, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist.
Da im konkreten Fall kein Asylverfahren anhängig war, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang und die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers. Ferner ist anzuführen, dass in keiner der Quellen des vorliegenden Verfahrens Fälle angeführt wurden, in denen Asylwerber tatsächlich in ihre Herkunftsländer aus Griechenland abgeschoben wurden. So hat der britische Court of Appeal in der zeitlich nach der Veröffentlichung der UNHCR-Position (und unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit derselbigen) ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.05.2008 ([2008] EWCA Civ 464, Jawad NASSARI), in welcher eine Überstellung eines afghanischen Asylwerbers nach Griechenland im Einklang mit der im vorliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung, abgewiesen wurde, ausgeführt: (Punkte 40-41, per Lord Justice Laws:
"There are clearly concerns about the conditions in which asylum-seekers may be detained in Greece. It is not however shown that they give rise to systemic violations of Article 3. As regards refoulement, Mr Nicol in a note dated 2 May 2008 submits that the earlier evidence taken together with the new UNHCR material shows "at the very least, a serious cause for concern as to whether the Greek authorities would onwardly remove the respondent to Afghanistan in breach of Article 3. I certainly accept that such evidence as there is, and in particular the recent UNHCR Paper, shows that the relevant legal procedures are to say the least shaky, although there has been some improvement. I have considered whether the right course would be to send the case back to the High Court for a fuller examination of the factual position. But in truth there are currently no deportations or removals to Afghanistan, Iraq, Iran, Somalia or Sudan, and as I understand it no reports of unlawful refoulement to any destination. That seems to me to be critical. I would accordingly hold, on the evidence before us, that as matters stand Greece's continued presence on the list does not offend the United Kingdom's Convention obligations. It follows that there is no case for a limited declaration of incompatibility relating only to Greece (...)".
Wie bereits erwähnt bestätigt auch der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem keine besonders berücksichtigungswürdigen Faktoren vorliegen, wie z.B. eine schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit; sohin der Beschwerdeführer nicht zu der Gruppe der "besonders vulnerablen Personen gehört - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation kommen würde, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.
Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung somit nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission (vgl. Pressemitteilung vom 09.04.2008), ebenso wie der zitierten englischen Judikatur. Explizit gegenteilige Judikatur ist zum Entscheidungszeitpunkt aus keinem Mitgliedstaat bekannt (die norwegische Position wurde ja zwischenzeitig aufgegeben und führt Norwegen wieder nach eingehender Prüfung Dublin Verfahren mit Griechenland durch, wobei hiervon nur Familien mit Kindern ausgenommen sind).
Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Afghanistan abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Im Zusammenhang mit dem griechischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorligen besonderer von dem Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Unstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa der Beschwerdeführer im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland zurückgeschoben werden könnte.
3.5.4. Zur Versorgungslage in Griechenland:
Betreffend die Versorgungslage in Griechenland geht der Asylgerichtshof nicht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliegt und stützt sich hierbei in erster Linie auf den aktuellen Bericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen kann, wobei die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte sich vorrangig auf Menschen beziehen, die (noch) gar keinen Asylantrag in Griechenland gestellt haben und nicht auf Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden und eine explizite Zustimmung der griechischen Behörden vorliegt. Ferner ist den diversen - auch vom Beschwerdeführer vorgelegten - Berichten zu entnehmen, dass die griechischen Behörden Anstrengungen unternehmen, um Unterkünfte für Asylwerber zu finden, sodass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist noch darauf zu verweisen, dass in dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ausdrücklich hervorkommt, dass die Unterbringungsprobleme im Allgemeinen für Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO von einem anderen Mitgliedstaat nach Griechenland überstellt werden, nicht gelten. Der Asylgerichtshof vertritt in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre. Vulnerable Personen wären in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen. Der Beschwerdeführer ist ein sowohl psychisch als auch physisch gesunder junger Mann ohne Sorgepflichten und fällt sohin nicht in die Gruppe der vulnerablen Personen.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit Krankheiten, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK als auch jenen des Art. 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach dem EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vgl. KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin BENSAID v. the United Kingdom, Nr. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien für zulässig erklärt wurde.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und ist daher von der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sich im gesamten Verfahren weder Hinweise auf eine körperliche noch auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gezeigt haben.
Zusammenfassend ergibt sich sohin bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-Verordnung ist, anzuordnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung der Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung dar.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist noch auszuführen, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes in dem Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Griechenland in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erschienen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.