Gemäß § 345 Abs 6 GewO hat die Behörde die Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Dies sind etwa Anzeigen von Änderungen gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen. Den Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 GewO sind die Belege nach § 353 GewO anzuschließen. Daher setzt eine bescheidgemäße Kenntnisnahme von Änderungen nach § 345 Abs 6 GewO voraus, dass eine entsprechende Anzeige des Anlageninhabers erfolgt, die konkrete Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO samt Beschreibungen und erforderlicher Pläne im Sinne des § 353 GewO zum Inhalt hat. Die Feststellungen eines Amtsachverständigen anlässlich einer Überprüfung der Anlage, wonach bestimmte Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO erfolgt seien, können eine solche Anzeige nicht ersetzen. Gleichfalls erfüllt eine in einem Aktenvermerk erwähnte "Bekanntgabe der Anzeige der Änderung der Betriebsanlage" nicht die Voraussetzungen einer Anzeige nach § 81 Abs 3 GewO, da daraus der klare Wille eines Anzeigenden, welche konkreten Änderungen er anzuzeigen beabsichtigte, noch nicht erkennbar ist, vor allem wenn keine Pläne im Sinne des § 353 GewO angeschlossen sind. Die Behörde kann nicht davon ausgehen, dass der Inhaber einer Anlage alle von ihr festgestellten Änderungen, die den genehmigten Konsens überschreiten, als Änderungen beantragt oder nach § 81 Abs 3 GewO angezeigt haben wollte. Daher war der Bescheid nach § 345 Abs 6 GewO, mit dem bestimmte Änderungen zur Kenntnis genommenen wurden und wegen dieser Änderungen eine vom Anlageninhaber bekämpfte Auflage erteilt wurde, zur Gänze aufzuheben.