RS UVS Steiermark 2009/01/12 30.14-18/2008

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Veröffentlicht am 12.01.2009
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Rechtssatz

Die Kundmachung eines Fahrverbotes für Motorfahrräder entspricht nicht (mehr) den gesetzlichen Vorgaben des § 52 lit a Z 8b StVO, wenn dem Vorschriftszeichen der rote Rand - ein unverzichtbares Merkmal eines Straßenverkehrszeichens, das ein Fahrverbot für Motorfahrräder kundmachen soll - fehlt. Nicht umsonst sieht die auf Grund des § 34 Abs 1 StVO erlassene, und daher den Erfordernissen der Sicherheit des Straßenverkehrs dienende, Straßenverkehrszeichenvorordnung 1998 in ihren §§ 2 ff vor, dass Straßenverkehrszeichen als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen sind, die Farbtöne des verwendeten Materials innerhalb der Farbbereiche der Farbtafeln international geltender Normen liegen müssen und das verwendete Farbmaterial lichtecht und entsprechend dauerhaft zu sein hat. Der Farbton darf sich nach dem Aufbringen des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, dass er immer noch innerhalb der bestehenden Vorgaben liegt. Nachdem im vorliegenden Fall überhaupt nicht mehr von einem  Farbton "Rot" gesprochen werden konnte, da nur noch ein "leichtes Rosa" erkennbar war, war das verordnete Fahrverbot für Motorfahrräder samt Zusatztafel nicht (mehr) gehörig kundgemacht.

Schlagworte
Straßenverkehrszeichen Vorschriftszeichen Kundmachung roter Rand lichtecht dauerhaft rosa Farbton Vorgaben
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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