Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung der DI Gh GmbH und Co KG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Graz-Umgebung vom 16.05.2008, GZ: 4.1-635/07, wie folgt entschieden: Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (im Folgenden AVG) § 345 und § 78 Abs 2 GewO 1994 idgF (im Folgenden GewO)
Aktenlage
Die DI Gh GmbH und Co KG betreibt auf dem Standort Übach, Gbach 7, eine gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage zur Erzeugung von Fenstern und Türen. Mit dem Bescheid vom 22.01.2003, zu GZ 4.1-350/00 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung über Ansuchen der DI Gh GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb von Hallen, Hallenzubauten und neuen Fertigungslinien nach Maßgabe der vidierten Plan- und Beschreibungsunterlagen, unter Zugrundelegung der wiedergegebenen bautechnischen, brandschutztechnischen und maschinentechnischen Beschreibung sowie unter Vorschreibung der Auflage, dass die elektrischen Anlagen gemäß der einschlägigen Vorschriften von einem Befugten mindestens in Zeiträumen von drei Jahren zu überprüfen sind. Der bautechnischen Beschreibung im Bescheidspruch ist - soweit hier maßgeblich - zu entnehmen, dass die Halle mit der Bezeichnung 3a an die Halle 3 der bestehenden Werksanlage angebaut wird. Das Ausmaß des Anbaues beträgt in der Längsrichtung von der bestehenden Werkshalle aus gesehen 29,4 m und setzt sich in der gesamten Breite der bestehenden Werkshalle von insgesamt 57,3 m fort. Die neue Halle ist als Lagerhalle konzipiert und wird gegenüber der bestehenden Halle 3 als eigener Brandabschnitt ausgebildet. Die Fluchtwege in dieser Halle werden so gestaltet, dass die maximale Fluchtlänge von 40 m in keinem Punkt überschritten wird. An den Längsmauern der Hallenkonstruktion werden je eine Fluchttüre im Ausmaß von 2 m x 1 m errichtet. Die brandschutztechnische Beschreibung knüpft an die bautechnische Beschreibung an und hat folgenden Wortlaut: In der bautechnischen Beschreibung sind auch die geplanten Brandschutzmaßnahmen beschrieben. Hinsichtlich der Erweiterung der Halle 3 durch Zubau der Halle 3A wird festgestellt, dass diese Halle mit einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage gemäß TRVB S 125 ausgestattet wurde. Ein Abnahmeprotokoll wird der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung noch vorgelegt werden. Die erste Löschhilfe wurde gemäß TRVB F 124 eingerichtet. Die Fluchtwege und Ausgänge wurden mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB E 102 ausgestattet. Zwischen Halle 3 und 3a wurde ein Brandabschnitt geschaffen und werden die Durchbrüche mit brandhemmenden Abschlüssen ausgestattet, wobei jene Abschlüsse, welche während des Betriebes offen stehen, mit Feststellanlagen gemäß TRVB B 108 mit Anschluss an die bestehende Brandmeldeanlage der Halle 3 angesteuert werden. Der Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.01.2003 wurde rechtskräftig. Am 06.09. 2007 fand durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine Überprüfung der Betriebsanlage unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus dem Bereich Maschinenbau, Bautechnik, Schalltechnik, unter Mitwirkung eines Vertreters des Arbeitsinspektorates und eines Vertreters der freiwilligen Feuerwehr sowie im Beisein von Vertretern der Konsensinhaberin statt. Gegenstand der Überprüfung war der Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.01.2003 im Hinblick auf die konsensgemäße Errichtung und den Betrieb der geänderten Betriebsanlagenteile. Aus bau- und brandschutztechnischer Sicht wurde im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt, dass unter anderem auch die Halle 3a im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden ist. Die bestehende Brandmeldeanlage sei um die Halle 3a erweitert worden. In der Halle 3a bestehe derzeit keine Rauch- und Wärmeabzugsanlage. Zur Beurteilung, ob die Rauch- und Wärmeabzugsanlage in der Halle 3a entfallen könne, wurde vom bautechnischen Sachverständigen empfohlen, Kontakt mit der Landesstelle für Brandverhütung für Steiermark aufzunehmen. Nach einer am 09.10.2007 erfolgten Begutachtung der Halle 3a durch die Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark wurde im Schreiben der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark vom 15.10.2007 Folgendes festgehalten: Die Halle diene als Kantelllager und seien insgesamt lediglich drei Arbeitsplätze eingerichtet. Für diese drei Arbeitnehmer stünden insgesamt drei Ausgänge aus der Halle direkt ins Freie für die Fluchtbewegung zur Verfügung. Weiters sei mittlerweile die Halle mit einer automatischen Brandmeldeanlage gemäß TRVB S 123 ausgestattet worden. Somit sei aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes das laut § 74 der GewO vorgegebene Schutzziel erfüllt. Es könne somit auf den Einbau einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage verzichtet werden. Mit der Eingabe vom 05.11.2007 zeigte die DI Gh GmbH und Co KG unter Verweis auf die Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung, die Änderung der Betriebsanlage durch den Entfall der Rauch- und Wärmeabzugsanlage in der Halle 3a und die Installierung einer automatischen flächendeckenden Brandmeldeanlage an. Es wurde um die Änderung des betreffenden Bescheides (gemeint Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.01.2003) ersucht. Die belangte Behörde ersuchte den bautechnischen Amtssachverständigen DI Ulrich Zaloznik Befund und Gutachten aus bau- und brandschutztechnischer Sicht abzugeben, ob die Rauch- und Wärmeabzugsanlage in der Halle 3a erforderlich ist oder nicht. Der Amtssachverständige kam in seinem Gutachten vom 28.02.2008 zum Ergebnis, es könne auf Grund der derzeit fehlenden Rauch- und Wärmeabzugsanlage nicht ausgeschlossen werden, dass es in Folge einer raschen Erhitzung in der Halle und der damit verbundenen raschen Brandausbreitung auf umliegende Betriebsgebäude zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs auf der vorbeiführenden Autobahn kommen könne. Aus den anerkannten Regeln der Technik lasse sich ableiten, dass bei der Halle 3a der Einbau einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Kombination mit einer Brandmeldeanlage zur Vorbeugung etwaiger Gefährdungen von Leben und Gesundheit von Personen und zur Einschränkung der Brandausbreitung erforderlich sei. Der Nichterrichtung einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage in der Halle 3a könne aus bau- und brandschutztechnischer Sicht nicht zugestimmt werden. Das Arbeitsinspektorat Graz schloss sich in seiner Stellungnahme vom 15.05.2008 dem Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen an. Im Rahmen ihres Parteiengehörs sprach sich die DI Gh GmbH und Co KG gegen die von der Behörde beabsichtigte Ablehnung ihres Antrages auf Änderung des Bescheides (GZ 4.1 350/00) vom 22.01.2003 aus. Es sei bereits in der Verhandlungsschrift vom 14.05.2001 (Seite 6) bei der Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen ein Fehler passiert. Es sei nach einer Begehung behauptet worden, der Bereich der Halle 3a sei bereits mit einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage ausgestattet worden. Hier handle es sich anscheinend um einen Kopierfehler der Schreibkraft vom Protokolltext für die Halle 7 (auf den Seiten 3 und 4). Leider sei von allen Anwesenden dieser Fehler übersehen und daher auch das Protokoll kommentarlos unterzeichnet worden. Erst bei der gemeinsamen Begehung am 06.09.2007 habe die Behörde auf den Fehler im Protokoll hingewiesen und sei den Betreibern empfohlen worden, Kontakt mit der Landesstelle für Brandverhütung aufzunehmen. Der in Sachen Brandschutz in der Steiermark firme DI K habe keine Notwendigkeit für einen nachträglichen Einbau einer solchen Anlage in der Halle 3a gesehen. Nur weil im Jahre 2001 ein über sechs Jahre hinweg nicht entdeckter Fehler passiert sei, sei die beabsichtigte Vorgangsweise der Behörde zu beeinspruchen. Es werde nochmals um Änderung des Bescheides ersucht. Im Aktenvermerk vom 21.04.2008 hielt die belangte Behörde fest, dass die beiden Anzeigen (Entfall der Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Errichtung und Betrieb einer Brandmeldeanlage in Halle 3a) aus Gründen der Zweckmäßigkeit in zwei getrennten Verfahren behandelt werden. Über den Betrieb der Brandmeldeanlage könne schnell abgesprochen werden. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Rauch- und Wärmeabzugsanlage seien noch weitere Schritte notwendig. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.05.2008, GZ 4.1-635/07, stellte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung unter Verweis auf § 345 Abs 5 und 6 (gemeint wohl Abs 9) GewO fest, dass die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kenntnisnahme der mit Eingang vom 07.11.2007 von der DI Gh GmbH und Co KG angezeigten Änderung der Betriebsanlage zur Erzeugung von Fenstern und Türen durch den Entfall der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.01.2003, GZ 4.1-350/00, beschriebenen Rauch- und Wärmeabzugsanlage in der Halle 3a nicht gegeben seien, daher deren Entfall nicht zulässig sei und damit untersagt werde. Begründet wird der Feststellungsbescheid mit der schon referierten Aktenlage. In rechtlicher Sicht wird festgehalten, es habe nicht abschießend geklärt werden können, ob die in Rede stehende Rauch- und Wärmeabzugsanlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahre 2003 bestanden habe (wofür die Formulierung in der Betriebsbeschreibung spreche) oder ob eine solche Anlage in der Halle 3a - wie von der Antragstellerin behauptet - nie eingebaut und auch nie Projektsgegenstand gewesen sei. Fakt sei jedoch, dass eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage in der Halle 3a Bestandteil des Änderungsgenehmigungsbescheides geworden sei. Aus diesem Grund und weil von der Betreiberin die Anzeige der Änderung der Betriebsanlage durch den Entfall der Rauch- und Wärmeabzugsanlage gestellt worden sei, sei davon auszugehen gewesen, dass ein Verfahren nach § 81 Abs 2 GewO und nicht ein Verfahren nach § 78 Abs 2 GewO durch zuführen gewesen sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Berufung knüpfte die DI Gh GmbH und Co KG im Wesentlichen an ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren an. Die gesamte Problematik gründe in einem Fehler der Gewerbebehörde, weil im Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.01.2003 nach vorangegangener Begehung festgestellt worden sei, dass - was nicht zugetroffen habe - eine RWA installiert wurde. Somit könne aus Sicht der Berufungswerberin die erst ab April 2007 gültige OIB - Richtlinie 2.1 nicht zur Anwendung kommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung, die im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung ohne mündliche Verhandlung zu treffen war, von folgenden Überlegungen ausgegangen: Nach § 81 Abs 3 GewO sind Änderungen gemäß Abs 2 Z 9 leg cit - Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen - der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO sind die Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 GewO binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. § 345 Abs 9 GewO bestimmt: Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Bescheide über Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 GewO sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige zu erlassen. Mit der Eingabe vom 05.11.2007 hat die DI Gh GmbH und Co KG keine Bewilligung einer Änderung der Betriebsanlage, soweit es die Rauch- und Wärmeabzugsanlage betrifft, verfolgt. Das Ersuchen der Betreiberin richtete sich in diesem Punkt vielmehr darauf, dass der Inhalt des Änderungsgenehmigungsbescheides vom 22.01.2003 dahingehend geändert wird, dass keine Rauch- und Wärmeabzugsanlage in der Halle 3a errichtet wurde und auch keine solche Anlage zu errichten ist. Die belangte Behörde hat die für die Erledigung des Ersuchens bedeutsame Frage, nämlich ob die Berufungswerberin auf Grund des rechtskräftigen Änderungsgenehmigungsbescheides vom 22.01.2003 verpflichtet ist, die Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Halle 3a zu errichten, nicht explizit beantwortet, weil sie offen ließ, ob dieser Anlagenteil vom Änderungsansuchen, und damit von der Änderungsgenehmigung, mit umfasst war oder nicht. Nachdem der Einbau der Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Halle 3a nicht als Auflage vorgeschrieben worden ist, kann eine solche Verpflichtung nur aus dem Projekt selbst abgeleitet werden. Die Aktenlage spricht klar dafür, dass die Rauch- und Wärmeabzugsanlage jedenfalls Teil des Änderungsansuchens gewesen ist. In der Verhandlungsschrift vom 14.05.2001 ist festgehalten, dass die von der Konsenswerberin vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen als Grundlage (Befund) für die nachfolgenden Gutachten dienen. Ergänzungen und Änderungen der vorgelegten Unterlagen durch die Amtsachverständigen werden in der Verhandlungsschrift durch Kursivschrift kenntlich gemacht. Um eine solche, von den Plan- und Beschreibungsunterlagen abweichende Feststellung hat es sich bei den Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen zur Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Halle 3a gehandelt, die im Verhandlungsprotokoll auf den Seiten 6 und 7 in Kursivschrift wiedergegeben worden ist. Das Verhandlungsprotokoll wurde von den bei der Verhandlung anwesenden Vertretern der Konsenswerberin (unter anderem vom Geschäftsführer H H) unterzeichnet. Der Volltext der Verhandlungsschrift vom 14.05.2001 wurde am 12.12.2002 der Konsenswerberin mit der Möglichkeit übermittelt, hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Konsenswerberin hat sich zur Verhandlungsschrift nicht geäußert. Damit konnte die Behörde davon ausgehen, dass der Inhalt der Verhandlungsschrift dem Konsenswerberwillen entspricht. Der Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.01.2003 fußt daher auf einem Projektantrag, der auch eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Halle 3a beinhaltete. Die nachträgliche Betrachtungsweise der seinerzeitigen Konsenswerberin, wonach sich bei der Erstellung der brandschutztechnischen Stellungnahme ein Übertragungsfehler eingeschlichen habe, eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage nur für die Halle 7 vorgesehen gewesen sei, ist deshalb nicht überzeugend, weil in der genannten Stellungnahme direkt auf eine Erweiterung der Halle 3 durch Zubau der Halle 3a Bezug genommen worden ist. Weiters wird davon ausgegangen, dass der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung noch das Abnahmeprotokoll (der Rauch- und Wärmeabzugsanlage) vorgelegt wird. Ob zum Zeitpunkt der Verhandlung vor Ort die Anlage bereits vorhanden war oder nicht, kann hier dahingestellt bleiben. Aus dem Gesagten folgt, das die Berufungswerberin auf Basis des Änderungsgenehmigungsbescheides vom 22.01.2003 verpflichtet ist, eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage in die Halle 3a einzubauen. Gemäß § 78 Abs 2 GewO hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zu Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffenen Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen. Das Ersuchen vom 05.11.2007 ist - mangels einer von der Antragstellerin beabsichtigten Betriebsanlagenänderung - nicht als eine durch die GewO vorgeschriebene Anzeige im Sinne des § 345 Abs 9 GewO, sondern als Antrag nach § 78 Abs 2 GewO zu werten, der sich nicht nur auf Abweichungen von Auflagen, sondern - wie hier - auch auf Abweichungen von anderen Bestandteilen des Genehmigungsbescheides oder auf den ersatzlosen Entfall vorgesehener Maßnahmen beziehen kann. Die Frage, ob auf die in Rede stehende brandschutztechnische Maßnahme verzichtet werden kann, ohne dass es dabei zu einer Verringerung des Schutzes, den der Genehmigungsbescheid gewährleistet, kommt, wird von der belangten Behörde im Rahmen der Erledigung des noch offenen Antrages vom 05.11.2007 unter Einbezug der zur Anzeige gebrachten Änderung der Betriebsanlage (Errichtung und Betrieb einer Brandmeldeanlage in Halle 3a) zu beantworten sein. Erst ein bescheidmäßiger Abspruch über die Zulässigkeit der Abweichung beseitigt die Verpflichtung aus dem Genehmigungsbescheid. Der bekämpfte Bescheid war ersatzlos zu beheben, weil mit dem Bescheid über eine nicht vorliegende Anzeige nach § 345 GewO abgesprochen wurde. Es war spruchgemäß zu entscheiden.