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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §30;Rechtssatz
Einer Auslegung des § 30 BDG 1979 als Ermessensbestimmung - und damit der Kontrolle ihrer Vollziehung durch den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 130 Abs. 2 B-VG - steht entgegen, dass gemäß § 30 letzter Satz BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht besteht. Nach dem eindeutigen Regelungsgehalt dieses Satzes steht damit dem Beamten ein subjektives Recht auf Anrechnung überhaupt nicht zu. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber der Behörde gemäß § 30 BDG 1979 eine Ermessensentscheidung über die Anrechnung auf die Grundausbildung einräumen wollen, hätte er sich lediglich des letzten Satzes des § 30 BDG 1979 enthalten müssen, um schon durch den ersten Satz dieser Bestimmung ("Auf die Grundausbildung können ... angerechnet werden, ...") die Einräumung von Ermessen zum Ausdruck zu bringen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120028.X01Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009