Gemäß der sachlichen Abgabenbefreiung nach § 110 Abs 1 Z 2 lit b ASVG sind von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben solche verwaltungsbehördliche Amtshandlungen befreit, die von den Versicherungsträgern zur Beschaffung von Gerätschaften beantragt werden, welche der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit die Gerätschaften nicht ausschließlich oder überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt sind. Eine (Zahn)Röntgenanlage, die in einem Ambulatorium der Gebietskrankenkasse betrieben wird, ist eine Gerätschaft, welche der Krankenkasse im Sinne des § 110 Abs 1 Z 2 lit. b ASVG zur Erfüllung einer ihr aufgetragenen Aufgabe dient (und nicht überwiegend zur Anlage von Vermögensbeständen angeschafft wird). Das Verfahren nach § 10 Strahlenschutzgesetz, in dem das Röntgengerät auf Antrag der Gebietskrankenkasse in einem von ihr betriebenen Ambulatorium bewilligt wurde, war daher eine Amtshandlung im Sinne des § 110 Abs 1 Z 2 lit b ASVG. Unter den Begriff der bundesgesetzlich geregelten Abgaben fallen auch die Kommissionsgebühren, die gemäß § 12 Abs 6 ArbIG für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs 1 vorgesehen sind. Somit bestand für diese Amtshandlung auch hinsichtlich der Kommissionsgebühren für die Teilnahme eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Graz eine sachliche Abgabenbefreiung. In diesem Sinne hatte im Bewilligungsbescheid die Vorschreibung von öffentlichen Abgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung und nach § 12 Abs 6 ArbIG zu entfallen.