Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung der St Gk, vertreten durch Mag. A H, gegen die Kostenvorschreibung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 26.11.2008, GZ: 12.1-9/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als die im obzitierten Bescheid erfolgte Vorschreibung von Verwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie für den Kostenaufwand des Arbeitsinspektorates Graz für die Teilnahme an der Augenscheinsverhandlung gemäß § 12 Abs 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes behoben wird. Die nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung erfolgte Vorschreibung von Kommissionsgebühren bleibt in der festgesetzten Höhe aufrecht.
Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs 4, 76 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 110 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF § 12 Abs 6 Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 27/1993 idgF
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz wurde der St Gk für deren Zahnambulatorium in Wz, Schg 2, auf Rechtsgrundlage der im Einzelnen näher angeführten Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes 1969, BGBl. Nr. 227 idgF iVm § 94 Abs 1 Z 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994, BGBl. Nr. 450 idgF die Betriebsbewilligung für ein Panoramagerät erteilt und aus Anlass der Erteilung dieser Bewilligung neben Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1967, diverse Verwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie der Kostenaufwand für die Teilnahme eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Graz an der Augenscheinsverhandlung vorgeschrieben. Gegen die Vorschreibung der mit Verwaltungsabgaben umschriebenen Kosten in der Höhe von insgesamt ? 47,10 sowie der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (Kommissionsgebühren) in Höhe von ? 34,00 richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung der St Gk, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass gemäß der §§ 109 und 110 ASVG die St Gk als Versicherungsträger persönlich sowie sachlich in ihrem Wirkungsbereich gegenüber Verwaltungsabgabenbehörden von der Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaben befreit ist. Die Kasse ersuche daher im Sinne der oben genannten Abgabenbefreiung die Bundesverwaltungsabgaben sowie die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben ersatzlos zu streichen und den Bescheid zu berichtigen. Dem Arbeitsinspektorat Graz wurde mit Schreiben vom 21.01.2009 die Möglichkeit eingeräumt, zum obzitierten Berufungsvorbringen allenfalls schriftlich binnen zwei Wochen eine zweckdienliche Stellungnahme abzugeben; innerhalb der gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme erstattet. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat als sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde erwogen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Auf Grundlage des Verfahrensaktes der Behörde I. Instanz werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Zufolge des diesbezüglich gestellten Ansuchens vom 13.08.2008 um Betriebsbewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz für eine Panoramaröntgengerät im Zahnambulatorium Wz der St Gk führte die belangte Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch und erließ nach einer unter anderem in Anwesenheit eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Graz stattgefundenen Augenscheinsverhandlung vom 29.10.2008 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem neben Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung auch Verwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983 idgF und zwar für die sanitätsbehördliche Genehmigung gemäß Tarifpost VII, Nr. 110 Z 1 ? 32,70, für die Sichtvermerke auf den Projektsunterlagen (3 x ? 3,60) ? 10,80 und für die Niederschrift ? 3,60 vorgeschrieben wurden. Des Weiteren wurden der nunmehrigen Berufungswerberin ? 34,00 als Kostenaufwand des Arbeitsinspektorates Graz für die Teilnahme an der Augenscheinsverhandlung gemäß § 12 Abs 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1993, in Rechnung gestellt. Wie die erkennende Behörde klargestellt hat, richtet sich die verfahrensgegenständliche Berufung ausschließlich gegen die Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben sowie den Kostenaufwand des Arbeitsinspektorates Graz, während die Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung nicht bekämpft werden. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Gemäß § 12 Abs 6 Arbeitsinspektiongesetz 1993 gebühren für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs 1 (gemäß § 12 Abs 1 ArbIG ist das zuständige Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren) Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs 5 AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß § 77 Abs 3 AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren der Arbeitsinspektion gemäß § 77 Abs 5 AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen. Im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie handelt es sich bei Verwaltungsabgaben um Abgaben mit Entgeltcharakter, das heißt, Abgaben aus Anlass von bestimmten Leistungen der Behörden für den einzelnen, die der Partei für bestimmte Amtshandlungen (§ 78 AVG), wie für die Verleihung von Berechtigungen oder als Aufwandersatz für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes (Kommissionsgebühren gemäß § 77 iVm § 76 AVG) auferlegt werden. In den Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, wird die persönliche bzw. sachliche Abgabenfreiheit der Versicherungsträger geregelt. Während in § 109 normiert ist, dass die Versicherungsträger und der Hauptverband die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren genießen, regelt § 110 ASVG die Befreiung von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben der Versicherungsträger bzw. des Hauptverbandes. Im Anlassfall war nunmehr zu prüfen, inwieweit für die Berufungswerberin insbesondere eine sachliche Abgabenbefreiung im Sinne des § 110 ASVG von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben besteht. Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist von einer solchen Abgabenfreiheit auszugehen, da sich die angefochtene Kostenentscheidung auf ein Verfahren einer Verwaltungsbehörde im Sinne des § 110 Abs 1 Z 2 ASVG bezieht. So ist eine Röntgenanlage in einem Ambulatorium der St Gk nach Ansicht der Berufungsbehörde ein Einrichtungsgegenstand bzw. eine Gerätschaft, welche im Sinne des § 110 Abs 1 Z 2 lit. b ASVG der Berufungswerberin in Erfüllung einer ihr aufgetragenen Aufgabe dienen soll. Das zur Erreichung eines Konsenses im Sinne des Strahlenschutzgesetzes seitens der belangten Behörde über Antrag der Berufungswerberin durchgeführte Bewilligungsverfahren fällt demnach unter eine Amtshandlung im Sinne des § 110 Abs 1 Z 2 ASVG, woraus sich letztlich ergibt, dass für diese Amtshandlungen, zu der im Sinne obiger Ausführungen auch die bundesgesetzlich geregelten vorzuschreibenden Kosten (Abgaben) für die Teilnahme eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Graz zu subsumieren sind, eine sachliche Abgabenbefreiung vorliegt. Aus den dargestellten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Bezüglich allenfalls außerhalb der angefochtenen Entscheidung anfallenden oder angefallenen Stempel- und Rechtsgebühren ist der Ordnung halber auf die erwähnte persönliche Abgabenfreiheit der St Gk auf Rechtsgrundlage des § 109 ASVG hinzuweisen. Der Ordnung halber ist schließlich noch festzuhalten, dass für die Vidierung von Projektsunterlagen im Sinne des Tarif A. Allgemeiner Teil Z 7 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung (nur) ein Betrag in der Höhe von ? 3,20 je Projektsunterlage und für die Aufnahme einer Niederschrift gemäß Tarif A. Allgemeiner Teil Z 4 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung (nur) ein Betrag in der Höhe von ? 2,10 vorgeschrieben werden hätte können, soferne nicht vom Vorliegen der sachlichen Abgabenfreiheit auszugehen gewesen wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.