TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/10 2008/12/0028

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §30;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des W E in R, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) vom 12. Dezember 2007, Zl. P408669/37-PersC/2007, betreffend Versagung der Anrechnung auf die Grundausbildung nach § 30 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberst in der Verwendungsgruppe M BO 2 in einem öffentlich-rechtlichen (definitiven) Aktiv-Dienstverhältnis zum Bund und ist mit der Leitung der Luftraumüberwachungszentrale betraut.

In seiner Eingabe vom 19. Februar 2007, betreffend "Anrechnung auf die Grundausbildung (BDG § 30)" beantragte er die Anrechnung von "eigener Ausbildung, Qualifizierung, Berufserfahrung und selbständigen Arbeiten" auf die Grundausbildung für den Generalstabsoffizier. Seine Einsatzbereitschaft in Verbindung mit seinen Erfahrungen, Kenntnissen und seinem Ausbildungsstand habe das Kommando Luftstreitkräfte dazu bewogen, ihn mit 1. August 2003 mit dem Arbeitsplatz "Leiter der Luftraumüberwachungszentrale (Wertigkeit M BO 1/2)" einzuteilen. Durch diese Einteilung sei er seit fast fünf Jahren zu 100 % mit den Tätigkeiten eines Generalstabsoffiziers befasst. Diese Aufgabe erfülle er zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Gemäß § 30 BDG 1979 könnten auf die Grundausbildung anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit Teilen der Grundausbildung gleichwertig seien und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig sei. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung sei zulässig. Auf folgenden Seiten seiner Eingabe stellt er dem "Curriculum des 17. Generalstabslehrganges" seine bisherige Ausbildung, Qualifizierung sowie Berufserfahrung gegenüber.

Mit Bescheid vom 24. September 2007 stellte das Streitkräfteführungskommando als Dienstbehörde erster Instanz fest, dass eine Anrechnung seiner bisherigen Ausbildung, Qualifizierung sowie Berufserfahrung auf die Generalstabsausbildung gemäß § 30 BDG 1979 nicht durchgeführt werden könne. Begründend führte diese Behörde - soweit für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof von Belang - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, Wiedergabe der von ihr in Betracht gezogenen Rechtsgrundlagen, insbesondere des § 30 BDG 1979, und einer vergleichenden Betrachtung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ausbildung einerseits und des (Führungslehrganges 3 des) Generalstabslehrganges andererseits im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Ausbildungen und anderweitigen Qualifizierungsmaßnahmen müsse zusammenfassend festgehalten werden, dass nach eingehender Gleichwertigkeitsprüfung im Sinn des § 30 BDG 1979 keine Anrechnung auf die Generalstabsausbildung möglich sei. Auch die Beurteilung seiner gesamten bisherigen Ausbildungen (Führungslehrgang 1/Allgemeiner Teil und Fachteil, Stabslehrgang 1 und 2, Führungslehrgang 2 und Lehrgang universitären Charakters "Sicherheitsmanagement"), Qualifizierungen (Teilnahme an internationalen Meetings und Übungen, Vortragstätigkeit im Bereich Sicherheitspolitik) und Berufserfahrungen "(DhLtr/Luftverteidigung, stvLtr/LRÜZ und seit 2002 Ltr/LRÜZ)" und nicht nur seiner höchsten militärischen Ausbildung "(FüLG 3)" ergebe keine Gleichwertigkeit im Sinn des § 30 BDG 1979. Grundsätzlich sei für die Absolventen der Stabs- und Führungslehrgänge als Zielverwendung die Verwendungsgruppe M BO 2 vorgesehen. Der Generalstabslehrgang hingegen sei hinsichtlich der Zielverwendung ausschließlich auf die Verwendungsgruppe M BO 1 ausgerichtet. Eine Anrechnung würde somit von vornherein das gesamte Ausbildungs- und Weiterbildungssystem des Bundesministeriums für Landesverteidigung ad absurdum führen. Der Beschwerdeführer habe keinen Rechtsanspruch auf eine Anrechnung. Die Gleichbehandlungspflicht der Behörden stehe dem auch nicht entgegen, da sein Anrechnungsantrag einzigartig sei und somit keine Vergleichsfälle bedacht werden müssten bzw. herangezogen werden könnten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er abschließend die Anträge auf Anrechnung (offenbar seiner Ausbildung) auf die Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1 gemäß § 30 BDG 1979 und die Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 auf Grund der Verleihung seines akademischen Grades "Master of Security and Defense Management" beantragte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den Erstbescheid. In der Begründung ihres Bescheides führte sie nach Darlegung des Verfahrensganges sowie der von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen, insbesondere der § 25 Abs. 1, § 30 BDG 1979 sowie der Z. 12.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 erwägend aus, die Entscheidung der Dienstbehörde erster Instanz, dem Antrag um Anrechnung auf die Grundausbildung für den Generalstabsoffizier abzuweisen, sei zu Recht erfolgt. Dies deshalb, weil die gemäß § 30 BDG 1979 von der Dienstbehörde (erster Instanz) durchgeführte Gleichwertigkeitsprüfung der vom Beschwerdeführer absolvierten höchsten militärischen Ausbildung - nämlich des Führungslehrganges 3 - mit der Generalstabsausbildung ergeben habe, dass eine Gleichwertigkeit des Führungslehrganges 3 mit den entsprechenden Teilen der Generalstabsausbildung nicht gegeben und somit eine Anrechnung auf die Generalstabsausbildung nicht möglich sei. Nach § 30 leg. cit. könnten auf die Grundausbildung anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit dem entsprechenden Teil der Grundausbildung gleichwertig seien und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig sei. Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung im Sinn der zitierten Bestimmung habe nicht der Vergleich irgendwelcher nur allgemein gefasster Ausbildungsziele, sondern jener der konkret vermittelten Ausbildungsinhalte zu sein. Die Dienstbehörde habe daher in Erfüllung des in Rede stehenden Gesetzesauftrages den maßgeblichen Inhalt des Lehrplanes der Generalstabsausbildung jenem der vom Beschwerdeführer absolvierten höchsten militärischen Ausbildung, dem Führungslehrgang 3, gegenüberzustellen gehabt, wobei unter Umständen nicht bloß die Bezeichnung der einzelnen Ausbildungsgegenstände, sondern auch die jeweiligen Lehrinhalte zu berücksichtigen gewesen seien.

Nach weiterer Gegenüberstellung von Zielen und Inhalten des besagten Führungslehrganges 3 mit dem Generalstabslehrgang führte die belangte Behörde abschließend aus, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten weiteren Ausbildungen (Führungslehrgang 1/Allgemeiner Teil und Fachteil, Stabslehrgang 1 und 2 sowie Führungslehrgang 2) und sonstigen Qualifikationen und seiner dienstlichen Verwendung als Leiter der Luftraumüberwachungszentrale werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Gleichwertigkeitsprüfung im Sinn des § 30 BDG 1979 ohnedies die vom Beschwerdeführer absolvierte höchste militärische Ausbildung, nämlich der Führungslehrgang 3, zu Grunde gelegt worden sei, die - wie bereits oben ausgeführt - eben keine Anrechenbarkeit zugelassen habe.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass nach der zitierten Bestimmung des § 30 BDG 1979 kein Rechtsanspruch auf Anrechnung bestehe.

Die belangte Behörde sei auch nicht berechtigt, über das Begehren, soweit sich dieses darauf beziehe, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrgang "Sicherheitsmanagement" einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichzuhalten wäre, abzusprechen, weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruch) gewesen sei. Nach § 13 Abs. 8 AVG könne der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; es dürfe die Sache jedoch ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Diese "Wesensänderung der Sache" sei jedoch, soweit es den vom Beschwerdeführer erstmals in der Berufung gestellten Antrag auf Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 betreffe, gegeben.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten weiters zu entnehmen ist, teilte das Streitkräfteführungskommando (die Dienstbehörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 28. Februar 2008 mit, dass gemäß einem näher zitierten Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung über den erstmals in der Berufung gegen den Bescheid vom 24. September 2007 gestellten Antrag auf Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 unter Bedachtnahme auf das Vorbringen, der absolvierte Lehrgang "Sicherheitsmanagement" sowie die Verleihung des akademischen Grades "Master of Security and Defense Management" wären einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichzuhalten, abzusprechen sei. Da die Ernennung von Beamten auf Planstellen der Verwendungsgruppe M BO 1 nicht auf die Leiter der nachgeordneten Dienstbehörden übertragen sei, sei der Antrag auf Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M BO 1/Höherer militärfachlicher Dienst durch die Dienstbehörde erster Instanz an das Bundesministerium für Landesverteidigung vorgelegt worden. Dieses habe mit Erlass vom 22. Februar 2008 entschieden, dass - abgesehen von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nämlich ein Bediensteter keinen Rechtsanspruch auf eine Beförderung, Ernennung im Dienstverhältnis etc. habe - die vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildungen zu den außerordentlichen Studien zählten, welche nicht überstellungstauglich seien. Eine Ernennung (Überstellung) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M BO 1/ Höherer militärfachlicher Dienst könne daher nicht erfolgen.

Gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2007 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über einen Antrag auf) Anrechnung von Qualifizierungstatbeständen auf die Grundausbildung iSd § 30 BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere der vorbezeichneten Norm) in Verbindung mit den Rechtsvorschriften betreffend den Generalstabslehrgang einerseits und andererseits den nationalen und internationalen Bestimmungen betreffend Führungslehrgänge (im Rahmen der Theresianischen Militärakademie), sowie Lehrgängen universitären Charakters (wie unten näher angegeben) ... verletzt".

Der Beschwerdeführer verweise, da die belangte Behörde gegen Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides ins Treffen führte, dass kein Rechtsanspruch auf Anrechnung der gegenständlichen Art bestünde, vorweg darauf, der gesamte (sonstige) Inhalt der Bescheidbegründung gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass sie in Ausübung ihrer Ermessensfreiheit negativ habe entscheiden wollen, obgleich sie zu Grunde gelegt habe, dass die gesetzlich bindend erforderlichen Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt wären, vielmehr ziele die zentrale behördliche Argumentation auf eine Negierung der Anrechnungsvoraussetzungen. Im Weiteren vertritt die Beschwerde die Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Qualifikationen mit dem Generalstabslehrgang gleichwertig seien. Abschließend vertritt die Beschwerde die Ansicht, die Gesetzesregelung des § 30 BDG 1979 sei in einer anerkennenswerten Weise realitätskonform und auf die Praxis orientiert gestaltet. Die belangte Behörde scheine sich jedoch das Ziel gesetzt zu haben, in der Anwendung ganz im Gegenteil möglichst schematischrestriktiv vorzugehen und Formalargumenten den Vorzug gegenüber der Herstellung eines rechts- und sachadäquaten Zustandes einzuräumen. Der Gesetzgeber habe durch die Kombination der drei besagten Qualifizierungstatbestände die Voraussetzung dafür geschaffen, dass tatsächlich alle von der Sache her in Betracht kommenden Aspekte angemessene Berücksichtigung fänden. Die belangte Behörde habe durch ihre Beschränkung auf die Führungslehrgänge bzw. sogar auf einen einzigen, nämlich den Führungslehrgang 3, eine völlig realitäts-, sach- und rechtswidrige Entscheidungsfindung vorgenommen.

Durch das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, wurde u.a. die Grundausbildung der Beamten neu geordnet. Die durch diese Novelle neu gefassten Bestimmungen über die Grundausbildung lauten, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"Grundsätzliche Bestimmungen

§ 25. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.

(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst.

...

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 30. Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht."

Z. 1.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, nennt als gemeinsame Erfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 eine in den Z. 1.2 bis 1.11.3 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 1.12 bis 1.18 vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse.

Z. 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 lautet in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53:

"Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist."

Z. 12.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 - wiederum in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 - nennt als gemeinsame Erfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 eine der in Z. 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Z. 12.12. lit. a verweist auf die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 1.12 lit. a leg. cit. Z. 12.13. leg. cit. sieht für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule vor; anstelle des Erfordernisses der Z. 12.12 lit. a den erfolgreichen Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson in der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie eingangs wiedergegeben, in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über einen Antrag auf) Anrechnung von Qualifizierungstatbeständen auf die Grundausbildung im Sinn des § 30 BDG 1979 verletzt; er deutet, wie sich aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt, die Bestimmung des § 30 BDG 1979 offenbar als Ermessensbestimmung und erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass die Behörde in Ausübung ihrer Ermessensfreiheit nicht habe negativ entscheiden wollen.

Einer Auslegung des § 30 BDG 1979 als Ermessensbestimmung - und damit der Kontrolle ihrer Vollziehung durch den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 130 Abs. 2 B-VG - steht allerdings entgegen, dass gemäß § 30 letzter Satz BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht besteht. Nach dem eindeutigen Regelungsgehalt dieses Satzes steht damit dem Beamten ein subjektives Recht auf Anrechnung überhaupt nicht zu. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber der Behörde gemäß § 30 BDG 1979 eine Ermessensentscheidung über die Anrechnung auf die Grundausbildung einräumen wollen, hätte er sich lediglich des letzten Satzes des § 30 BDG 1979 enthalten müssen, um schon durch den ersten Satz dieser Bestimmung ("Auf die Grundausbildung können ... angerechnet werden, ...") die Einräumung von Ermessen zum Ausdruck zu bringen.

Daraus folgt, dass die im Instanzenzug ergangene Versagung der Anrechnung auf die Grundausbildung den Beschwerdeführer nicht in dem von ihm bezeichneten Recht verletzt hat, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 10. März 2009

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120028.X00

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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