Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0003 E 5. Juli 2006 RS 1Hier: Der Bf ist der Österrreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und war auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt worden.Stammrechtssatz
Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Fachoberinspektors, der der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen ist, beurteilt sich die Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 105 GehG 1956 - ebenso wie die einer Verwendungszulage nach § 106 GehG 1956 - ausschließlich nach diesen gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhalt mit der Anlage 1 zum BDG 1979 und der Post-Zuordnungsverordnung 2002. Soweit sich die Beschwerde auf - lediglich im Erlasswege und damit nicht gesetzmäßig kundgemachte - Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes für vom Dienst freigestellte Personalvertreter im Bereich der Post- und Telegrafenverwaltung beruft, verkennt sie den besagten Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120058.X01Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009