RS Vwgh 2009/3/10 2008/12/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §106 Abs1;
PT-ZuordnungsV 2002;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0003 E 5. Juli 2006 RS 1Hier: Der Bf ist der Österrreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und war auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt worden.

Stammrechtssatz

Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Fachoberinspektors, der der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen ist, beurteilt sich die Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 105 GehG 1956 - ebenso wie die einer Verwendungszulage nach § 106 GehG 1956 - ausschließlich nach diesen gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhalt mit der Anlage 1 zum BDG 1979 und der Post-Zuordnungsverordnung 2002. Soweit sich die Beschwerde auf - lediglich im Erlasswege und damit nicht gesetzmäßig kundgemachte - Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes für vom Dienst freigestellte Personalvertreter im Bereich der Post- und Telegrafenverwaltung beruft, verkennt sie den besagten Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120058.X01

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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