RS Vwgh 2009/2/25 2006/03/0061

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;

Rechtssatz

Die im Einleitungssatz des § 10 Abs 1 Krnt JagdG 2000 gewählte sprachliche Form "Benachbarten Jagdgebieten sind ... unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen" bedeutet nicht, dass Grundstücke iSd § 10 Abs 1 lit a Krnt JagdG 2000 jeweils mehreren anderen Jagdgebieten anzuschließen wären. Für die Frage, an welches Jagdgebiet ein Anschluss erfolgen soll, sind vielmehr die im Einleitungssatz herausgestrichenen Erfordernisse eines geordneten Jagdbetriebes maßgeblich. Dieses Erfordernis stellt ein für den Bereich des Jagdrechts einschlägiges sachliches Kriterium im Sinn des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG) dar, an Hand dessen unterschiedliche Sachverhalte verschieden behandelt werden dürfen. Das Kriterium folgt dem § 3 Krnt JagdG 2000, der in seinem Absatz 2 eine Definition des geordneten Jagdbetriebs enthält. Es spricht nichts dagegen, dieses im Lichte des Gleichheitssatzes nicht bedenkliche Kriterium zu beachten und einen Anschluss an ein Jagdgebiet nur dann vorzunehmen, wenn dies der Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb entspricht. Aus dem Gleichheitssatz lässt sich auch nicht ableiten, dass beim Anschluss von Grundstücken nach § 10 Krnt JagdG 2000 auf einen Ausgleich für abgerundete Grundstücke iSd § 11 Krnt JagdG 2000 Bedacht zu nehmen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030061.X01

Im RIS seit

25.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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