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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/03/0099 E 17. Dezember 2008 RS 4Stammrechtssatz
Das KflG 1999 schließt Gemeindeverbände nicht grundsätzlich vom Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens aus, kann doch gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KflG 1999 "Unternehmen" u.a. jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck sein. Ein Gemeindeverband ist daher auch legitimiert einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu stellen, weshalb über den Antrag inhaltlich zu entscheiden ist.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030150.X01Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018