Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der am 16. März 1938 geborenen K N M in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Jänner 1999, Zl. 207.252/0- VI/18/99, betreffend die §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, reiste am 26. September 1998 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. November 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, ihre beiden Kinder hätten in Österreich Asyl bekommen. Ihr Ehemann versuche sie zu erpressen, damit ihr Eigentum an ihn übertragen werde. Er habe ihr gedroht zu verraten, dass sie ihre beiden Kinder nach Österreich geschickt habe und anzugeben, dass sie politisch tätig sei. Sie kenne sich aber überhaupt nicht aus mit der Politik. Ihr Ehemann komme manchmal mit einem Messer, lege es ihr an den Hals und drohe ihr. Seitdem die Kinder ausgereist seien, werde sie immer von den Behörden beschattet und verfolgt. So habe vor sechs Monaten ein Motorradfahrer versucht, sie zu überfahren, sie habe sich gerade noch retten können. In Mashhad, als sie in der Moschee gewesen sei, habe ein Mann versucht, sie zu erdolchen. Sie sei zur Polizei gegangen, doch ihr sei gesagt worden, dass sie sich irren würde. Sie vermute, dass diese Angriffe von den iranischen Behörden ausgingen, diese Angriffe könnten aber auch seitens ihres Ehegatten erfolgt sein. Einen Reisepass, den man nur mit Zustimmung des Ehemannes bekomme, habe sie erhalten, nachdem sie drei Jahre lang darum gebettelt habe. Ihr Ehegatte habe ihren Reisepass von der Österreichischen Botschaft in Teheran abholen wollen, um ihn ihr wegzunehmen. Sie sei der Österreichischen Botschaft sehr dankbar, dass diese den Reisepass nur an sie ausgefolgt habe. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise sei ihr Ehemann in Österreich gewesen. Im Iran hätten die Frauen kein Scheidungsrecht. Ihr in Österreich lebender Sohn wolle ihren Ehegatten nach Österreich einladen; sie wolle dies aber nicht, und habe deshalb kein Vertrauen mehr in ihren Sohn. Sie ersuche, nicht in ihr Heimatland zurückgeschickt zu werden.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 unter Spruchpunkt I den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), ab und stellte unter Spruchpunkt II die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran gemäß § 8 AsylG fest. Dies wurde damit begründet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin - aus näher dargestellten Gründen - nicht glaubwürdig gewesen sei, weil sich das gesamte Vorbringen nur auf Vermutungen und Spekulationen beschränkt habe. Die angeblichen Eheprobleme seien darüber hinaus asylrechtlich nicht von Bedeutung. Eine Gefährdung im Sinn des § 57 FrG sei von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden und es sei eine solche - auf Grund der Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin - auch nicht anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie unter anderem vorbrachte, es sei offenkundig und amtsbekannt, dass die Mitglieder der Mudjaheddinbewegung, der ihre Kinder angehört hätten, sowie deren Angehörige im Iran politisch verfolgt würden und zumindest im Gefängnis landeten bzw. mit der Todesstrafe bedroht seien. Sie habe den Iran nicht wegen Differenzen mit ihrem Ehegatten verlassen; dies sei auch daraus ersichtlich, dass ihr Ehegatte dies nicht verhindert habe, obwohl ihm hiezu zahlreiche Möglichkeiten offen gestanden seien und die Beschwerdeführerin auch nicht ihr Vermögen vor der Ausreise an den Ehegatten übertragen habe. Die Asylgewährung an die Beschwerdeführerin wäre aber deshalb geboten, weil ihren beiden Kindern wegen Zugehörigkeit zur Mudjaheddinbewegung Asyl in Österreich gewährt worden sei und weil sie bereits zweimal lebensbedrohlichen Vorfällen im Iran ausgesetzt gewesen sei. Dieses Vorbringen sei nicht widersprüchlich sondern entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, betrachte man die Presseaussendungen über den Iran, wonach politisch verfolgte Personen oft an Unfällen sterben würden. Die Beschwerdeführerin sei schließlich auch persönlich glaubwürdig, da sie das Vorbringen "auf einmal" erstattet habe.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, auf keinen Fall in den Iran zurückkehren zu wollen ("Bitte schicken Sie mich nicht zurück; bringen Sie mich lieber hier um, bevor Sie mich in den Iran zurückschicken; bitte opfern Sie mich für die Maria"), ließen ihre klare Furcht vor Rückkehr erkennen. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran wäre zu berücksichtigen, dass die Asylgewährung an ihre beiden Kinder auch Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin habe. Die Beschwerdeführerin habe staatlichen Schutz vor Verfolgung gesucht, jedoch seien die Behörden ihres Heimatlandes nicht in der Lage bzw. nicht gewillt gewesen, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Über die Situation von Angehörigen von Personen, denen aus politischen Gründen Asyl gewährt worden sei, hätte die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen, weil dieser Umstand Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin sei am 26. September 1998 mit einem von der Österreichischen Botschaft in Teheran ausgestellten gültigen Visum legal über den Flughafen Wien-Schwechat eingereist; der Visumserteilung sei eine Verpflichtungserklärung des im Bundesgebiet aufhältigen Sohnes der Beschwerdeführerin, eines anerkannten Flüchtlings, zu Grunde gelegen. Bei der Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin der Passkontrolle in ihrem Heimatland gestellt; die Beschwerdeführerin sei nie politisch tätig gewesen.
Die Behörde erster Instanz habe zu Recht festgehalten, dass die geltend gemachten Übergriffe Privater - die behauptete Erpressung und Bedrohung durch ihren Ehegatten - die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin nun jedoch angegeben, den Iran nicht wegen Differenzen mit ihrem Ehegatten verlassen zu haben, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht näher eingegangen zu werden brauche.
Aktenkundig sei, dass zwei Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl erhalten hätten und die Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet nur auf Grund einer Einladung und Verpflichtungserklärung eines der beiden Kinder möglich gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, seit der Ausreise ihres Sohnes von den iranischen Behörden verfolgt worden zu sein, so seien die von ihr in diesem Zusammenhang geschilderten Vorkommnisse aber nicht ausreichend, um eine Bedrohung im Sinn des AsylG glaubhaft zu machen.
Zum einen sei es überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von iranischen Behörden und Organen "verfolgt und beschattet" worden sein solle, sie andererseits aber nicht einmal ansatzweise angeben könnte, dass sie bislang von iranischen Behörden etwa verhört worden wäre. Gerade in Hinblick auf die beschriebene Tätigkeit und die politischen Aktivitäten des in Österreich lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin wäre wohl davon auszugehen, dass die iranischen Behörden - sollten sei tatsächlich von einer Verwicklung der Beschwerdeführerin selbst in politische und regimefeindliche Tätigkeiten ausgehen - es nicht dabei hätten bewenden lassen, sie "zu beschatten". Es wäre vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin strengen und lang andauernden Verhören zum Aufenthalt der Kinder und zur eigenen politischen Einstellung ausgesetzt gewesen wäre. Solches sei jedoch nicht behauptet worden. Im Widerspruch zum amtsbekannten Wissen über die Vorgangsweise der iranischen Behörden stünde weiters die Annahme, dass diese einerseits nicht einmal ein Interesse daran hätten, die Beschwerdeführerin wegen ihrer eigenen politischen Position zu befragen, sondern versuchen würden, die Beschwerdeführerin zu beseitigen (noch dazu durch gedungene Motorradfahrer oder durch einen Attentatsversuch in einer Moschee).
Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich der Auffassung sein, diese von ihr empfundenen Attentatsversuche seien auf Staatsorgane zurückzuführen, so sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sie sich gerade bei Staatsorganen, nämlich der Polizei, um Schutz dagegen bemüht habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie nur vermute, diese Verfolgungen gingen vom Staate aus. Die Angriffe hätten nach der damaligen Aussage auch seitens des Ehegatten erfolgen können, wobei dieses Vorbringen in der Berufung aufgegeben worden sei.
Hinsichtlich des gewichtigeren Argumentes der Beschwerdeführerin, dass zwei ihrer Kinder in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien, sei festzuhalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit 15. November 1995 als Flüchtling anerkannt sei, die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt von den iranischen Behörden aber nie zu ihrer eigenen politischen Einstellung verhört worden sei. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin leicht möglich gewesen, mit einem von der Österreichischen Botschaft Teheran ausgestellten Sichtvermerk ihre Heimat zu verlassen und als Tourist nach Österreich zu reisen. Würden die Befürchtungen, welche die Beschwerdeführerin sowohl bei der Antragstellung vorgebracht bzw. welche sie auch im Berufungsschriftsatz gehegt habe, tatsächlich zutreffen, wäre es aber keinesfalls möglich gewesen, dass man ihr von Seiten der iranischen Behörden die legale Ausreise über den Luftweg gestattet hätte.
Außerdem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Asylgewährung für die in Österreich aufhältigen Kinder der Beschwerdeführerin den iranischen Behörden tatsächlich zur Kenntnis gelangt sein sollte. Gegen eine solche Kenntnis spreche sowohl die legale Ausreise der Beschwerdeführerin nach Österreich als auch der Umstand, dass auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits nach Österreich gereist sei und vom Sohn beabsichtigt sei, den Ehegatten der Beschwerdeführerin erneut nach Österreich einzuladen. Dies spreche auch dagegen, dass die im Iran verbliebene Familie der Beschwerdeführerin politischer Gegnerschaft verdächtigt würde.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Berufung ausführe, die Furcht vor ihrer Rückkehr in ihre Heimat sei durch die anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme gewählte Formulierung "Bitte schicken Sie mich nicht zurück. Bringen Sie mich lieber hier um, bevor Sie mich in den Iran zurückschicken" klar zum Ausdruck gebracht worden, sei auszuführen, dass für die Gewährung von Asyl nicht die seelische Verfassung des Antragstellers allein über die Flüchtlingseigenschaft entscheiden könne, sondern dass diese durch objektive und objektivierbare Tatsachen begründet sein müsse. Subjektive Befürchtungen könnten nur dann als begründet angesehen werden, wenn der Betreffende ausreichend nachweisen könne, dass der weitere Verbleib in seinem Herkunftsstaat für ihn aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründen unerträglich geworden sei oder unerträglich würde, wenn er dorthin zurückkehrte. Aus dem Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin könne aber ein derartige Furcht vor Verfolgung nicht abgeleitet werden, wobei das Vorbringen - entgegen der Darstellung in der Berufung - auch nicht "in sich glaubwürdig und schlüssig" vorgebracht worden sei. So sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits am 26. September 1998 als Tourist nach Österreich eingereist sei, jedoch erst am 16. November 1998 den vorliegenden Asylantrag eingebracht habe. Weiters habe sie in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme, welche sie im Berufungsschriftsatz nicht mehr aufrecht erhalten habe, die behaupteten Verfolgungshandlungen im Iran eher auf eine diesbezügliche Tätigkeit ihres Ehegatten (als des Staates) zurückgeführt. Diesbezüglich habe auch die Behörde erster Instanz auf die Widersprüchlichkeiten bezüglich der behaupteten Versuche des Ehegatten, ihre Ausreise zu verhindern und dessen damaligem Aufenthaltsort (im Bundesgebiet) hingewiesen. Der Berufung gegen den abweisenden Asylbescheid sei daher kein Erfolg beschieden.
Zu § 8 AsylG führte die belangte Behörde aus, wie bereits zu § 7 AsylG dargelegt, habe die Beschwerdeführerin tatsächlich stattgefundene Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe in ihrer Heimat nicht dargelegt und es sei auch nicht davon auszugehen, dass anlässlich der touristischen Reise der Beschwerdeführerin nach Österreich eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe i.S. des § 57 Abs. 1 FrG im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin entstanden wäre. Die von ihr subjektiv empfundene Bedrohungssituation bestehe daher nicht und sei auch nicht bescheinigt worden. Die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz würden auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erklärt.
Im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG sei der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet werde. In der Berufung finde sich kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt, sondern werde einzig das erstinstanzliche Vorbringen dahingehend relativiert, dass die Beschwerdeführerin nunmehr einschränkend angebe, den Iran nicht wegen Differenzen mit ihrem Ehegatten verlassen zu haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe daher unterbleiben können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im vorliegenden Fall haben beide im Instanzenzug tätig gewordenen Asylbehörden das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer vor ihrer Ausreise erfolgten Verfolgung durch staatliche Stellen als nicht glaubwürdig erachtet und sind davon ausgegangen, dass den iranischen Behörden der Umstand der Asylgewährung an die Kinder der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei; ihre jeweilige Beweiswürdigung stützten die Asylbehörden auf näher dargestellte Widersprüchlichkeiten und Unglaubwürdigkeiten innerhalb des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Wie schon in der Berufung wendet sich die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht substantiiert, sondern nur mit allgemein gehaltenen Behauptungen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, insbesondere zu den hinter der Beweiswürdigung stehenden Überlegungen der belangten Behörde finden sich keine Ausführungen in der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, eine Verfahrensverletzung der belangten Behörde aufzuzeigen. Die angesprochene Beweiswürdigung ist nämlich nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um deren Schlüssigkeit - also die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut - oder darum handelt, ob die gewürdigten Beweise in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 262 ff zu § 45 AVG, zitierte Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der Berufung ausführlich auseinander gesetzt und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nachvollziehbar und schlüssig begründet, warum das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet werde.
Weder die Berufung noch die Beschwerde gingen auf die Argumente der Asylbehörden hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ein; sie vermochten daher die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu erschüttern.
Schließlich erblickt die Beschwerdeführerin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auch darin, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen über die von der Beschwerdeführerin von Seiten des iranischen Staates zu erwartenden Repressalien bei Bekanntwerden des Umstandes, dass ihren Kindern in Österreich politisches Asyl gewährt worden sei, getroffen und keine rechtlichen Schlüsse daraus abgeleitet habe. Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrer in der Beschwerde geäußerten Vermutung, wonach die Asylgewährung an die Kinder der Beschwerdeführerin "den iranischen Behörden sicher bekannt werde, dies sei nur eine Frage der Zeit" selbst nicht davon ausgeht, dass den iranischen Behörden dieser Umstand bereits bekannt sei, zeigt sie aber die Relevanz des geltend gemachten Feststellungsmangels nicht auf, weil die von der Beschwerdeführerin vermissten Feststellungen nur dann für den Verfahrensausgang entscheidend sein könnten, wenn davon auszugehen wäre, dass die iranischen Behörden von der (aus politischen Gründen erfolgten) Gewährung von Asyl an die Kinder der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits Kenntnis erlangt hätten oder im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr Kenntnis erlangen würden, worauf im vorliegenden Fall nichts hindeutet. Insoweit die Beschwerdeführerin hingegen vermutet, auf Grund der gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen "habe es den Anschein" bzw. "sei davon auszugehen, dass der Umstand der Asylgewährung den Behörden bereits bekannt sei", ist sie darauf hinzuweisen, dass die als einzige Grundlage für diese Vermutung genannten Vorfälle von der Behörde nicht als glaubwürdig erachtet wurden und die diesbezügliche Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof Stand hielt. Ein für den Verfahrensausgang relevanter Mangel wurde daher nicht dargetan.
Konnte die belangte Behörde aber zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und von der Unkenntnis der iranischen Behörden über die Asylgewährung an zwei der Kinder der Beschwerdeführerin ausgehen, so kann weder in der Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG noch in der Feststellung gemäß § 8 AsylG eine Rechtwidrigkeit erblickt werden.
Die Beschwerde erweist daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200122.X00Im RIS seit
18.05.2001