RS Vwgh 2009/2/25 2008/03/0064

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §90g;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Nichtzurücklegung einer Strafanzeige durch den Staatsanwalt und Einleitung eines Diversionsverfahrens entfaltet ebenso wenig Bindungswirkung (hier: im Sinne einer Entscheidung, dass keine Notwehr vorgelegen wäre) wie die Einstellung des Strafverfahrens nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs nach § 90g StPO (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030064.X05

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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