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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §90g;Rechtssatz
Die Nichtzurücklegung einer Strafanzeige durch den Staatsanwalt und Einleitung eines Diversionsverfahrens entfaltet ebenso wenig Bindungswirkung (hier: im Sinne einer Entscheidung, dass keine Notwehr vorgelegen wäre) wie die Einstellung des Strafverfahrens nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs nach § 90g StPO (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030064.X05Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016