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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §17 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/03/0114 E 28. Mai 2008 RS 2(Hier: ohne den ersten und den letzten Satz)Stammrechtssatz
Beim Begriff der "Rechtfertigung" handelt es sich um einen Fachbegriff, der im WaffG ausschließlich im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen Verwendung findet, für deren Erwerb und Besitz nach § 21 Abs 1 WaffG eine Rechtfertigung anzuführen ist. Demgegenüber erfordert der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen keine bloße "Rechtfertigung", sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG, die nur bei Vorliegen weitergehender Anforderungen erteilt werden darf. Der Entfall des Erfordernisses einer "weiteren" Rechtfertigung nach § 43 Abs 4 WaffG kann sich daher nur auf jene Waffen beziehen, für deren Erwerb und Besitz eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG erforderlich ist. Für verbotene Waffen und Kriegsmaterial ändert sich daher auch im Erbfall nichts an der Rechtslage, wonach der Besitz nur nach Maßgabe einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 bzw § 18 Abs 2 WaffG zulässig ist. Ausführungen dazu, dass dieses Auslegungsergebnis auch durch die Entstehungsgeschichte des Waffengesetzes 1996, insbesondere vor dem Hintergrund der damit bezweckten Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, gestützt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030037.X01Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009