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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art10 Abs1;Rechtssatz
Nach § 9 Abs 4 VStG ist auch die Bestellung eines türkischen Staatsangehörigen zum verantwortlichen Beauftragten möglich, falls dieser dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und seinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat hat, in dem Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt sind, was für die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030172.X03Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013