RS Vwgh 2009/2/25 2008/03/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken
59/04 EU - EWR

Norm

ARB1/80 Art10 Abs1;
EWR-Abk Art28;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen ;
VStG §9 Abs4 idF 2001/I/137;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach § 9 Abs 4 VStG ist auch die Bestellung eines türkischen Staatsangehörigen zum verantwortlichen Beauftragten möglich, falls dieser dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und seinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat hat, in dem Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt sind, was für die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, der Fall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030172.X03

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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