Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, gegen die beklagte Partei Ö*****verband *****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.600 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Juli 2008, GZ 13 R 51/08b-52, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 2007, GZ 1 Cg 40/07w-47, als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 766,08 EUR (darin 127,69 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger, ein Steuerberater, wurde anlässlich der Sitzung des Vorstands des beklagten Vereins am 19. 6. 2005 zum Kassier kooptiert. Angesprochen auf seine Entlohnung führte er vor seiner Wahl aus, dass er jene Tätigkeit, die er als Kassier mache, kostenfrei durchführen würde; falls das bislang vorhandene Buchungssystem aber ungeeignet sei oder er nur unvollständige Buchhaltungsunterlagen erhalte und neu aufbuchen müsse, müsse er dies über seine Kanzlei unter Heranziehung seiner Mitarbeiter machen und dafür auch ein Entgelt verrechnen. Dagegen wurden keine Einwendungen erhoben, ein konkretes Entgelt wurde jedoch nicht vereinbart.
Der Kläger wurde sodann damit beauftragt, eine Bestandserhebung und eine entsprechende Datensicherung durchzuführen. Die ihm trotz mehrfacher Urgenzen zur Verfügung gestellten Unterlagen waren für eine Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des beklagten Vereins unzureichend. Daher war der Kläger gezwungen, eine Aufbuchung der vorhandenen Belege zur Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchzuführen. Da ihm die übermittelten Unterlagen wenig aussagekräftig erschienen, erstellte er die gesamte Buchhaltung des Jahres 2004 und jene bis Juli 2005 unter Zuhilfenahme einer Kanzleikraft neu. Einen formellen Antrag an den Vorstand des beklagten Vereins über die Beiziehung seiner Mitarbeiter, die Entgeltlichkeit der Tätigkeit und deren Entlohnung hatte er zuvor nicht gestellt. Beim beklagten Verein werden Aufwandsentschädigungen an Vereinsmitglieder üblicherweise nur auf deren Antrag mittels Vorstandsbeschlusses bewilligt.
Im Oktober 2005 präsentierte der Kläger seine Ergebnisse und legte seine Tätigkeit als Kassier nieder, weil ihm nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren und er nicht bereit war, eine Haftung für diverse Unzukömmlichkeiten zu riskieren. Am 23. 10. 2005 legte er eine mit „Buchhaltung 2004 und 2005" betitelte Rechnung an den beklagten Verein in Höhe von 11.600 EUR. Diese enthält lediglich die Buchhaltungsleistungen, nicht jedoch die beiden Berichte über die vorläufige Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2004 und zum 31. 7. 2005.
Zum 31. 12. 2005 trat der Kläger als Mitglied aus dem beklagten Verein aus. Einwendungen gegen die Rechnung hatte der beklagte Verein bis dahin nicht erhoben. Ein Mediationsverfahren bzw ein Verfahren vor dem Vereinsschiedsgericht wurde in dieser Sache von keiner der Parteien initiiert; am 4. 12. 2006 klagte der Kläger die offene Rechnung über 11.600 EUR ein.
Die Satzung des beklagten Vereins enthält unter § 13 „Vereinsinterne Mediation/Schiedsgericht" folgende Regelung:
„1. Im Falle von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis z.B. zwischen dem Vorstand und den Vereinsmitgliedern, zwischen Vorstandsmitgliedern sowie zwischen Vereinsmitgliedern untereinander in Vereinsangelegenheiten ist eine vereinsinterne Mediation verpflichtend zu versuchen. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, sich an einem solchen Mediationsversuch mit ehrlicher Gesinnung zu beteiligen. ... Im Falle des schriftlichen Abbruchs der Mediation kann jeder der Medianden binnen einem Monat bei sonstigem Verfall dieses Rechtes die Einberufung des Schiedsgerichts beim Vorstand schriftlich beantragen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter namhaft macht. Über Benachrichtigung durch den
Vorstand hat die andere Konfliktpartei innerhalb von 14 Tagen
gleichfalls ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft zu machen. Diese
Schiedsrichter haben ... ein Vereinsmitglied zum Vorsitzenden zu
wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den
Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht ... entscheidet nach Anhörung
nach beste[m] Wissen und Gewissen. ..."
Das Erstgericht ging von der Zulässigkeit des Rechtswegs aus und erklärte die Klagsforderung als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf, wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und sprach gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In der Sache selbst meinte es unter Hinweis auf § 8 Abs 1 VerG, der Kläger hätte zunächst eine vereinsinterne Streitschlichtung versuchen müssen. § 13 der Satzung des beklagten Vereins sei auch auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar, der Kläger als früheres Vereinsmitglied davon auch erfasst. Dass das Vereinsschiedsgericht nur von Mitgliedern des beklagten Vereins besetzt sei und nach Anhörung zu entscheiden habe, begründe keinen Verstoß gegen das fair-trial-Prinzip des Art 6 EMRK; es komme häufig vor, dass Mitglieder einer Körperschaft oder eines Vereins über Ansprüche gegen die Körperschaft oder den Verein entscheiden; auch über Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich wegen behaupteter unvertretbarer rechtswidriger Akte der Rechtsprechung hätten Richter zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Rekurs des Klägers ist zulässig.
1.1. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0122426), der sich zwischenzeitig auch der erkennende Senat bereits mehrfach angeschlossen hat (6 Ob 179/08d; 6 Ob 189/08z), steht einer Klage das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht worden ist, außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung. Auf diese Rechtsprechung stützte sich das Berufungsgericht.
1.2. Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs (jedenfalls) zulässig, soweit das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Verfahren - die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (zur hier zu beurteilenden Konstellation vgl bereits Fasching, Zivilprozessrecht² [1990] Rz 1981; ebenso etwa E. Kodek in Rechberger, ZPO³ [2006] § 519 Rz 8).
1.3. Die Vorinstanzen haben die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs unterschiedlich beantwortet; es steht daher - anders als in dem der Entscheidung 6 Ob 189/08z zugrunde liegenden Sachverhalt - dem Rekurs des Klägers nicht das aus § 528 Abs 2 ZPO ableitbare Hindernis übereinstimmender Entscheidungen der Vorinstanzen entgegen.
2. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
2.1. Nach § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind; sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits mehrfach (5 Ob 60/05t ecolex 2005/321; 7 Ob 139/07b ecolex 2007/367; 6 Ob 179/08d) ausgeführt, dass eine Regelung in Vereinsstatuten, wonach das Vereinsschiedsgericht „für die Entscheidung über Streitfälle, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben" zuständig ist, nur in dem vom Gesetzgeber gedachten Sinn einer umfassenden Zuständigkeit verstanden werden könne, die für alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander gilt, sofern diese mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen.
2.2. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung 2 Ob 273/06w (ecolex 2008/14 [Wilhelm]) ausgeführt, von § 8 Abs 1 VerG seien nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst; beruhe der Anspruch auf einem selbstständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liege seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag.
Im vorliegenden Verfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger zur Erbringung der nunmehr dem beklagten Verein in Rechnung gestellten und eingeklagten Leistungen erst bereit erklärte, als er - aufgrund einer Kampfabstimmung im Vereinsvorstand - in eben diesen kooptiert und zum Kassier bestellt worden war; Gegenstand dieser Kampfabstimmung waren dabei unter anderem seine Erklärungen, inwieweit er Leistungen als Steuerberater für den beklagten Verein „als Kassier [und damit] kostenfrei" erbringen werde. Damit ist es aber einerseits im Sinne der Ausführungen Wilhelms (ecolex 2008, 45 [Entscheidungsanmerkung]), der auf den Umstand hinweist, dass die im Verfahren 2 Ob 273/06w Beklagte ja dem dortigen Verein gar nicht beigetreten wäre, wäre es nicht zum Abschluss der letztlich verfahrensgegenständlichen Vereinbarung gekommen, maßgeblich, dass im vorliegenden Verfahren der Kläger die Leistungen offensichtlich nur deshalb erbrachte, weil er in den Vorstand kooptiert wurde; dass er auch sonst mit deren Durchführung betraut worden wäre, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen jedenfalls nicht entnehmen. Und andererseits stellt er nunmehr Leistungen in Rechnung, die er in seiner Funktion als Kassier des beklagten Vereins erbracht hat.
Der vorliegendenfalls zu beurteilende Streitfall ist somit ein solcher, der sich aus dem Vereinsverhältnis ergibt.
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass eine Einschränkung der Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten nicht (mehr) zulässig ist (6 Ob 219/04f SZ 2005/41; 5 Ob 60/05t; 6 Ob 179/08d). Damit begegnet aber die Auffassung des Rekursgerichts, der vorliegende Rechtsstreit sei von § 13 der Satzung des beklagten Vereins erfasst, keinen Bedenken, spricht dieser doch zunächst einmal ganz allgemein von „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis z.B. zwischen dem Vorstand und den Vereinsmitgliedern, zwischen Vorstandsmitgliedern sowie zwischen Vereinsmitgliedern untereinander in Vereinsangelegenheiten". Aufgrund dieser lediglich demonstrativen Aufzählung gehören zu den Streitigkeiten auch solche zwischen dem (früheren) Vereinsmitglied und dem Verein.
Der im Rekurs vertretenen Ansicht des Klägers, § 13 erfasse lediglich „Streitigkeiten zwischen natürlichen Personen", vermag sich der erkennende Senat somit nicht anzuschließen; im Übrigen ist auch der „Vorstand" eines Vereins keine natürliche Person, sondern ein Vereinsorgan, das aus mehreren Vorstandsmitgliedern besteht.
2.4. Dass § 13 der Satzung zunächst von Mediation spricht, ist unbeachtlich, weil unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (7 Ob 274/07f; 6 Ob 179/08d). Sie sind dabei dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 Abs 1 VerG entsprechen. Einer Erörterung der Unterschiede zwischen einer Mediation im Sinne des Zivilrechts-Mediationsgesetzes und einer Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 Abs 1 VerG bedarf es somit nicht; abgesehen davon, dass § 13 der Satzung des beklagten Vereins ausdrücklich (auch) ein Vereinsschiedsgericht vorsieht. Die diesbezügliche Einschränkung, das Schiedsgericht „kann" angerufen werden (woraus der Kläger eine mangelnde Verpflichtung einer Anrufung ableiten will), schadet nicht; § 8 Abs 1 VerG sieht nunmehr eine diesbezügliche Verpflichtung vor.
2.5. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass er zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Mitglied des beklagten Vereins gewesen ist (4 Ob 146/07k Zak 2007/639 [Rauscher]). Abgesehen davon, dass selbst die Überschrift des § 13 der Satzung „Vereinsinterne Mediation/Schiedsgericht" nicht zwingend den Schluss nahelegt, die Bestimmung erstrecke sich nur auf „aktuelle" Vereinsmitglieder, widerspräche eine derartige Auslegung § 8 Abs 1 VerG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. So wurde etwa auch in der Entscheidung 7 Ob 52/08k ausgeführt, in Streitigkeiten, in denen ein früheres Mitglied den Verein auf Rückersatz von vermögenswerten Leistungen, die in Zeiten der Vereinsmitgliedschaft erbracht wurden, in Anspruch nimmt, sei die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung des ordentlichen Gerichts zu befassen.
2.6. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0094154), die nunmehr Eingang ins Gesetz gefunden hat (§ 8 Abs 2 VerG; 8 Ob 78/06p JBl 2007, 324 [Mayr]), ist eine gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 EMRK verstoßende Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichts nichtig. Derartige Umstände sieht der Kläger zum einen darin gegeben, dass laut § 13 der Satzung als Schiedsrichter im vorliegenden Rechtsstreit nur Mitglieder des beklagten Vereins hätten tätig werden dürfen; zum anderen sei lediglich festgehalten, dass das Schiedsgericht „nach Anhörung" entscheide, nicht jedoch, dass beide Parteien anzuhören seien.
2.6.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 8 Ob 78/06p mit weiteren Nachweisen Folgendes klargestellt:
„Lediglich in besonderen Ausnahmefällen sind die ordentlichen Gerichte ohne vorherige Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges zur Entscheidung über die Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Instanz berufen, etwa wegen eklatanten Verstoßes gegen die - aufgrund der verstärkten Grundrechtsbindung bei der Satzung von Vereinsstatuten - anzuwendenden Grundsätze des fair trial des Art 6 EMRK. Der Oberste Gerichtshof nahm einen solchen Verstoß durch nicht paritätische Besetzung der Schlichtungseinrichtung etwa dann an, wenn nach den Vereinsstatuten der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hatte, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden zu wählen hatten oder wenn die Statuten vorsahen, dass bei Nichteinigung der benannten Schiedsrichter über den Vorsitzenden dieser durch ein Organ einer Partei des Schiedsverfahrens zu ernennen war. Diese Judikatur fand durch die Schaffung des § 8 Abs 2 VerG 2002 Eingang in das Gesetz, der nunmehr ausdrücklich regelt, dass die Statuten eines Vereines die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln haben.
Im gegenständlichen Fall sehen die Vereinsstatuten die Benennung jeweils zweier Vereinsmitglieder durch jede 'Streitpartei' vor, die wiederum ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden zu wählen haben. Durch die Benennung jeweils zweier Mitglieder des Vereines durch jede Streitpartei ist jedenfalls keine so massive Verletzung der Äquidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen gegeben, dass die Anrufung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht erforderlich wäre. Die Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung war dem Kläger somit nicht unzumutbar."
Diesen Überlegungen schließt sich der erkennende Senat an. Die Tatsache, dass das Schiedsgericht des beklagten Vereins lediglich mit Mitgliedern zu beschicken ist, ist somit unbedenklich.
2.6.2. Nach § 13 der Satzung des beklagten Vereins hat das Schiedsgericht „nach Anhörung nach beste[m] Wissen und Gewissen" zu entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm - entgegen einschlägiger rechtsstaatlicher Grundsätze (Art 6 EMRK, § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ua) - aufgrund dieser Regelung erlaubt wäre, willkürlich nur eine von mehreren Parteien des Schlichtungsverfahrens anzuhören.
3. Da der Kläger somit vor Klageeinbringung das gemäß § 8 Abs 1 VerG eingerichtete Streitschlichtungsverfahren des beklagten Vereins einleiten hätte müssen, hat das Berufungsgericht die Klage zutreffend unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E903156Ob280.08gSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEvBl-LS 2009/94 = RdW 2009/440 S 469 - RdW 2009,469 = JBl 2009,721XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00280.08G.0227.000Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009