Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §107;Rechtssatz
Die Bedrohung einer Person mit einer Schusswaffe und zusätzlich ein Tätlichwerden gegen eine dazwischentretende Person rechtfertigt die Verhängung eines Waffenverbots (vgl zur Bedrohung einer Person mit dem Erschießen etwa das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl 2000/20/0377).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030064.X02Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016