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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;Rechtssatz
§ 9 Abs 2 VStG bewirkt keine Ausdehnung des österreichischen Strafanspruchs über die Grenzen des § 2 VStG hinaus. Vielmehr ermöglicht diese Bestimmung den für die Einhaltung der (österreichischen) Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich verantwortlichen Vertretungsbefugten, diese Verantwortung weitgehend (vgl aber § 9 Abs 5 und 6 VStG) auf verantwortliche Beauftragte zu übertragen. Notwendiger Anknüpfungspunkt für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bleibt aber in jedem Fall das Vorliegen einer nach österreichischem Recht strafbaren Verwaltungsübertretung, die nach § 2 Abs 1 VStG nur dann vorliegen kann, wenn sie im Inland begangen wurde oder - wie im vorliegenden Fall (eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes) - die Begehung im Ausland in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften unter Strafe gestellt wurde (zum - im Hinblick auf die hier gegenständliche Übertretung erfüllten - Erfordernis eines ausreichenden "inländischen Anknüpfungsgrundes" vgl das hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2007/03/0221). Auch das von der Behörde herangezogene "Territorialitätsprinzip" vermag damit ihre Rechtsansicht, nur juristische Personen mit dem Sitz im Inland könnten verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellen, nicht zu begründen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030111.X01Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013