TE OGH 2009/3/2 6Nc6/09y

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Yorick G*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Floridsdorf verfügten Vorlage des Aktes 16 P 340/03t zur Entscheidung gemäß § 111 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Floridsdorf zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Floridsdorf übertrug mit Beschluss vom 5. 1. 2009 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Wolfsberg, weil sich das Kind jetzt ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Wolfsberg lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Floridsdorf legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Übertragungsbeschlüsse im Sinn des § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067, vgl 3 Nc 6/06x mwN unter Ablehnung gegenteiliger älterer Judikatur). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Anmerkung

E903096Nc6.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060NC00006.09Y.0302.000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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