Index
E1ENorm
11992E048 EGV Art48 Abs3;Rechtssatz
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe "Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG" (RZ 54-67) hat Art 10 Abs 1 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten. Mit Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C 350/96, Clean Car Autoservice GmbH, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass sich auch ein Arbeitgeber, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung Angehörige eines anderen Mitgliedstaates als Arbeitnehmer beschäftigten will, auf den in Art 48 EG-Vertrag (nunmehr Art 39 EG) verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen kann. Es verstößt demnach gegen Art 48 EG-Vertrag (nunmehr Art 39 EG), wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0350 Clean Car Autoservice VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030172.X01Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013