RS Vwgh 2009/2/25 2008/03/0172

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

E1E
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

11992E048 EGV Art48 Abs3;
11997E039 EG Art39;
61996CJ0350 Clean Car Autoservice VORAB;
62001CJ0171 Wählergruppe Gemeinsam VORAB;
ARB1/80 Art10 Abs1;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe "Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG" (RZ 54-67) hat Art 10 Abs 1 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten. Mit Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C 350/96, Clean Car Autoservice GmbH, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass sich auch ein Arbeitgeber, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung Angehörige eines anderen Mitgliedstaates als Arbeitnehmer beschäftigten will, auf den in Art 48 EG-Vertrag (nunmehr Art 39 EG) verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen kann. Es verstößt demnach gegen Art 48 EG-Vertrag (nunmehr Art 39 EG), wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0350 Clean Car Autoservice VORAB
EuGH 62001J0171 Wählergruppe Gemeinsam VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030172.X01

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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