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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §107;Rechtssatz
Die Bedrohung eines Menschen mit der Schusswaffe und eine, wenn auch im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgte Körperverletzung auch ungeachtet eines sonst untadeligen Lebenslaufes kann die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die Waffe missbräuchlich verwenden werde. Die Erlassung eines Waffenverbotes erfordert nicht, dass eine wiederholte Gewalttätigkeit vorliegt oder eine strafgerichtliche Bestrafung erfolgt ist, da durch die Verhängung des Waffenverbots nicht eine bereits begangene (Straf-)Tat sanktioniert, sondern das Entstehen von Gefahren präventiv verhindert werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030064.X03Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016